Wie die Anwaltskanzlei Volke2.0 meldet, entschied das Kammergericht Berlin, dass der Admin-C einer Internetdomain bei unerwünschter Übermittlung von Werbung per E-Mail nicht grundsätzlich zum Täter, Teilnehmer oder Störer wird.
Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke2.0 warnt davor, die Entscheidung des Gerichts als „Freibrief“ für die Versendung von unerwünschten E-Mails mit Werbeinhalt zu sehen.
Das Kammergericht Berlin hob mit seinem Urteil vom 3. Juli 2012 (Az.: 5 U 15/12) eine erlassene einstweilige Verfügung wieder auf. In dem zu entscheidenden Fall lag unstreitig keinerlei Einwilligung für die Übermittlung von Werbung per E-Mail vor.
Daher sieht das Gericht zwar grundsätzlich eine Rechtsverletzung, für das Gericht ist der Admin-C einer .de-Domain dennoch weder Täter, Teilnehmer oder gar Störer im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch, der wegen der unerwünschten Übermittlung von Werbung per E-Mail entstehen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn er nicht zugleich Domaininhaber oder Betreiber der mit der Domain verbundenen Internetseite ist.
Da schon die Haftung als Verursacher oder Mitverursacher aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens ausschied, mussten die Richter die Frage klären, ob aufgrund der bloßen Übersendung der E-Mail eine Haftung als Störer begründet werden kann.
Für das Gericht begründet aber die bloße Eigenschaft des Admin-C, der eigentlich nur in dem Vertragsverhältnis des Domaininhabers zur Registrierungsstelle Denic eG eine Position übernimmt, keinen verantwortlichen Beitrag für die Übersendung einer E-Mail. Dies gilt auch dann, wenn für die Versendung die Domain genutzt wird.
Rechtsanwalt Rolf Albrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei Volke2.0, erklärt: „Die Konsequenz dieses Urteils ist eine Haftungserleichterung für den Admin-C, der nur diese Postion bekleidet und ansonsten keine weitere Verantwortung für Handlungen oder Inhalte von Internetseiten und damit verbundenen Internetdomains übernimmt.
Die Entscheidung sollte daher nicht als „Freibrief“ für unzulässige Handlungen und die Versendung von unerwünschten E-Mails mit Werbeinhalt genutzt werden.“
Stand vom 30.10.2020
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