Blockchain und DLT in der Schweiz Bericht empfiehlt Verzicht auf steuerrechtliche Anpassungen

Von Martin Hensel

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Der Schweizer Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Juni einen aktuellen Bericht zum Thema Blockchain und DLT zur Kenntnis genommen. Der Report kommt zum Ergebnis, dass keine speziellen steuerrechtlichen Gesetzesanpassungen nötig sind.

In der Schweiz hat sich ein Bereicht mit steuerrechtlichen Fragen von Blockchain und DLT befasst.
In der Schweiz hat sich ein Bereicht mit steuerrechtlichen Fragen von Blockchain und DLT befasst.
(Bild: Gerd Altmann / Pixabay / Pixabay)

Verfasst wurde das Werk mit dem etwas sperrigen Titel „Bericht zu einem allfälligen Anpassungsbedarf des Steuerrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT/Blockchain)“ vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) im Auftrag des Schweizer Bundesrats.

Der entsprechende Beschluss erging am 7. Dezember 2018. Damals wurde beschlossen, die aktuelle Situation und einen eventuellen steuerrechtlichen Anpassungsbedarf beim Thema Blockchain und DLT zu analysieren.

Änderungen unnötig

Der Bericht des EFD kommt zu dem Ergebnis, dass spezielle Gesetzesänderungen im Steuerrecht in diesem Kontext nicht nötig sind. Die geltende Rechtsordnung im Bereich Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- und Kapitelsteuer habe sich demnach bewährt. Zudem erfasse das Mehrwertsteuerrecht auch Sachverhalte, die auf DLT und Blockchain basieren. Deshalb sieht der Report keinen Handlungsbedarf, diese neuartige Technik steuerlich speziell zu erfassen.

Zudem wurde im Rahmen des Berichts die Erhebung der Verrechnungssteuer auf Erträge von Eigenkapital- und Partizipationstoken überprüft. Da negative Auswirkungen auf den Unternehmensstandort Schweiz befürchtet werden, empfiehlt der Report die Verrechnungssteuer nicht auszuweiten. Bezüglich der Umsatzabgabe wird zudem von Gesetzesanpassungen abgeraten, da noch Unklarheiten über die künftige Art und den Nutzungsumfang von DLT-Handelssystemen bestehen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den vollständigen Bericht auf ihrer Website zum Download bereitgestellt.

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