SPD scheitert mit Antrag auf Klarheit über Haftung Bitkom warnt vor Abmahngefahr für WLAN-Betreiber

Autor / Redakteur: Katrin Hofmann / Peter Schmitz

Rechtssicherheit für die Betreiber öffentlicher WLAN-Angebote, beispielsweise Hotels: Mit diesem Vorhaben ist SPD-Fraktion des Bundestages gescheitert. Der Bitkom äußert sich bedauernd und fordert klare Vorgaben.

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Hotspots, um mobil ins Internet zu gelangen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch die Haftungsfragen bei Missbrauch durch Dritte sind noch nicht entgültig geklärt.
Hotspots, um mobil ins Internet zu gelangen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch die Haftungsfragen bei Missbrauch durch Dritte sind noch nicht entgültig geklärt.
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Das Potenzial von WLAN-Netzen für den Netzzugang im öffentlichen Raum nicht länger aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken brachliegen lassen. Einen Gesetzentwurf zur Beschränkung des Haftungsrisikos für WLAN-Betreiber vorlegen. In diesem Gesetzentwurf in einer für gewerbliche sowie auch für nicht kommerzielle Angebote handhabbaren Weise klarzustellen, in welchen konkreten Grenzen die Betreiber offener WLAN-Zugänge Vorkehrungen zur Wahrung von Datensicherheit, Datenschutz und Kommunikationsgeheimnis zu treffen haben.

Das waren die Ziele eines Antrages von etlichen SPD-Abgeordneten aus dem Bundestag an die Bundesregierung. Am Mittwoch, den 5. Juni, scheiterte die SPD-Fraktion damit vor dem Wirtschaftsausschuss. Denn CDU/CSU und FDP lehnten ab, die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme.

Der Branchenverband Bitkom hat sich dazu nun bedauernd geäußert und spricht von „anhaltender Rechtsunsicherheit“ für die WLAN- und Hotspot-Anbieter. Wie die SPD-Fraktion in ihrem Antrag schreibt sind explizit die Betreiber betroffen, die ihre WLAN-Services ihrem Kunden-Klientel anbieten und nicht wie als Access-Provider agieren. Denn diejenigen, deren Hauptgeschäft nicht die Bereitstellung von öffentlichen Internetzugängen ist, sind keine TK-Dienstleister. Und deshalb sei die Frage der Haftung oft unklar. Denn ob sie sich auf die Haftungsregelungen des Telemediengesetzes berufen können, sei zweifelhaft.

„Uneinheitliche Rechtsprechung“

Der Bitkom moniert: „Nach der derzeitigen Rechtsprechung kann der Betreiber eines Hotspots als Störer für Rechtsverletzungen der Nutzer in Anspruch genommen werden.“ Zwar habe der Bundesgerichtshof schon einmal in einem speziellen Fall geurteilt, dass ein WLAN-Betreiber den Zugang durch Verschlüsselung und ein Passwort zu schützen habe, wenn er eine Haftung für fremde Rechtsverstöße ausschließen möchte. Für offene, kostenlose Hotspots bei Veranstaltungen, in Hotels und Gaststätten, die sich grundsätzlich an Dritte wenden, bestünden allerdings weiterhin Unklarheiten. Zumal das BGH-Urteil sich auf einen speziellen Fall beziehe und die Rechtsprechung grundsätzlich uneinheitlich sei. Das gelte auch für Privatpersonen, die ihren WLAN-Zugang für andere öffnen wollen. Dies lasse letztlich die Gefahr von Abmahnungen entstehen, die in der Vergangenheit bereits viele Betreiber eines Hotspots veranlasst hätten, ihre Angebote einzustellen, so der Bitkom. „Die Politik sollte dafür sorgen, dass es klare Regeln gibt, an denen sich die Anbieter orientieren können“, fordert Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Wie die Haftung von Hotspot-Betreibern von der Telekom (laut Telekom) außer Kraft gesetzt wird, lesen Sie auf der nächsten Seite.

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