So fahnden Rechteinhaber nach Lizenzsündern BSA-Vergleich erspart Strafverfahren

Autor / Redakteur: Dirk Srocke / Florian Karlstetter

In einem Vergleich mit der BSA musste ein deutsches Unternehmen 150.000 Euro Schadensersatz zahlen – weil es mehr virtuelle Maschinen als dafür nötige Lizenzen besaß. Und es hätte noch schlimmer kommen können.

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Wer sich gütlich mit der BSA einigt vermeidet ein Strafverfahren.
Wer sich gütlich mit der BSA einigt vermeidet ein Strafverfahren.
(Bild: BSA)

Es birgt gewisse Ironie, wenn ein Unternehmen aus der Softwarebranche die Programme anderer Hersteller nicht korrekt lizenziert. Von genau solch einem Fall berichtet nun aber die Interessenvertretung BSA | The Software Alliance (BSA) als „globale Stimme der Software-Industrie“ und Vertretung von Rechteinhabern.

Die beschuldigte Firma aus Deutschland hatte offenbar mehr virtuelle Server aufgesetzt als passende Lizenzen erworben. Von diesen Lizenzverstößen „in großem Rahmen“ wusste auch der verantwortliche Administrator und hatte die Geschäftsführung entsprechend informiert. Ergebnislos.

BSA-Meldung als Selbstschutz

Um sich selbst zu schützen gab der IT-Verantwortliche im November 2014 schließlich einen Hinweis an die BSA. Die beantragte bei Gericht eine Durchsuchung durch einen Sachverständigen nach § 101a Urheberrechtsgesetz. Der verschaffte sich schließlich mit einem Gerichtsvollzieher Einlass und stellte vor Ort eine umfangreiche Unterlizenzierung Cloud-basierter Software fest – demnach seien Programme im Wert von 200.000 Euro unberechtigt im Einsatz gewesen.

Wie die BSA jetzt mitteilte, einigte man sich schließlich außergerichtlich auf eine Schadenersatzzahlung von 150.000 Euro. Der Administrator erhielt gemäß Hinweis-Programm der BSA im August 2015 eine Aufwandsentschädigung von 10.000 Euro – und ist mittlerweile nicht mehr für seinen vormaligen Arbeitgeber tätig.

Strafverfahren vermieden

Das beschuldigte Unternehmen ist damit noch vergleichsweise glimpflich davongekommen. Hätte sich der Administrator etwa gleich an die Staatsanwaltschaft gewandt, wäre zusätzlich noch ein Strafverfahren wahrscheinlich gewesen. In dem hätten sich Administrator und Geschäftsführung sich dann als potentielle Straftäter wiedergefunden.

Dem Unternehmen hätten überdies schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen gedroht, wenn der Lizenzverstoß öffentlich geworden wäre – sei es per Strafverfahren oder auf anderem Wege. In der jetzt veröffentlichten Mitteilung führt die BSA aus: „Strikte Compliance-Vorgaben machen es nationalen und internationalen Unternehmen, aber auch öffentlichen Auftraggebern unmöglich, mit Partnern zusammen zu arbeiten, die unlizenzierte Software benutzen.“

Softwarehersteller fahnden auch selbst

Und wenn der Administrator geschwiegen hätte? Wäre der Lizenzverstoß früher oder später womöglich trotzdem aufgeflogen. Neben Zeugen aus dem Unternehmen selbst können nämlich auch weitere Puzzlestücke hinreichende Verdachtsmomente für eine Durchsuchung liefern, weiß der mit dem Fall vertraute Rechtsanwalt Dr. Markus Dinnes von der FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Dem Experten zufolge machen sich etwa Unternehmen verdächtig, die Lizenzen in größerem Umfang anfragen, dann aber nicht erwerben. Argwöhnische Softwarehersteller könnten zudem nach Anbietern von Dienstleistungen fahnden, die auf bestimmten Programmen basieren. Oftmals liefern auch Stellenanzeigen Hinweise auf die von Unternehmen genutzte Software.

Echte oder vorgespielte Unwissenheit lässt die BSA übrigens nicht als Entschuldigung gelten. Georg Herrnleben, Senior Director Compliance & External Affairs EMEA der BSA | The Software Alliance, empfiehlt: „Virtualisierte und Cloud-Rechner sind inzwischen State of the Art und dürfen kein Grund sein, die ordnungsgemäße Lizenzierung aus dem Blick zu verlieren. Nur die Einführung von Software-Asset-Management-Prozessen gibt Gewissheit über den Bedarf und Lizenzbestand von Unternehmenssoftware.“

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