Systemhäuser und ihre „Sachverwalterpflichten“

Die juristischen Grenzen der Video-Überwachung

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Kenntlichmachung

Die Vorschrift zur Kenntlichmachung gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG zählt in diesem Zusammenhang noch zu den einfacher gestrickten: Mit einem Hinweisschild mit Schriftzug oder einem Video-Infozeichen (gemäß DIN 33450) muss kenntlich gemacht werden, dass Unternehmen eine Videoüberwachungsanlage betreiben.

Zweckmäßigkeit

Bei der Frage der Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit beginnt das juristische Abwägen. Rechtsanwalt Dieckert vermittelte die Denke dahinter. Die geforderte Zweckmäßigkeit ist beispielsweise gegeben bei der Wahrnehmung des Hausrechts oder der Prävention vor Übergriffen auf Mitarbeiter. Sind diese Zwecke definiert und optimalerweise schriftlich festgehalten, gilt: „Die Maßnahme darf auch nur zur Erfüllung dieses Zwecks eingesetzt werden“ – beispielsweise dürfen die Aufnahmen später nicht auf einmal auch für Kundenverhaltensanalysen ausgewertet werden.

Erforderlichkeit

Ob die Maßnahme auch erforderlich ist, kann man an der Frage festmachen, ob weniger drastische Mittel denselben Zweck erfüllen (wie Aufsichtspersonal). Wie das Amtsgericht Hamburg aber im Jahr 2008 entschieden hat, sind Videos als Beweismittel in der Regel besser geeignet als Zeugenaussagen beispielsweise eines Wachmannes.

Außerdem muss sich der Betreiber fragen, ob eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung nötig ist, oder ob es beispielsweise reichen würde, nur nachts zu filmen, wenn es um die Aufklärung möglicher Einbrüche geht.

Verhältnismäßigkeit

Hier geht es um Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (Persönlichkeitsrecht) einerseits und den anzuerkennenden Zwecken des Betreibers andererseits, so der Jurist. Schutzwürdige Interessen überwiegen dabei in der Regel, wenn in Räumlichkeiten soziale Interaktion stattfindet. Deswegen sollten in Cafés die Gasträumlichkeiten nicht überwacht, jedenfalls aber ausgepixelt werden. Wenn die Intimsphäre betroffen ist (Sanitärbereich oder Umkleidekabine), ist eine Kamera in jedem Falle unzumutbar.

Supermarkt außen

Anhand des Praxisbeispiels Supermarkt machte der Referent die trockene Materie insofern verständlicher, als er aufzeigte, zu welchen Ergebnissen die Abwägung in der Rechtspraxis geführt haben: So dürfen bei der Außenabsicherung die Kameras maximal 0,5 Meter des öffentlichen Straßenraumes erfassen. Eine Zufahrtkontrolle ist zulässig aus Gründen des Hausrechtes. Die Überwachung von Parkplätzen ist grundsätzlich zulässig, allerdings sollte durch einen Hinweis ausgeschlossen werden, dass die Überwachung Haftung für Autodiebstähle oder Ähnliches nach sich zieht.

Und bei der Erfassung einer Raucherecke ist der entsprechende Bereich zu maskieren, weil dort soziale Interaktion stattfindet.

Supermarkt innen

Was die Kameras im Innenbereich angeht, lässt sich folgendes festhalten: Eine Erfassung im Eingangsbereich ist zum Zwecke der Identifikation zulässig, auch wenn die Kamera „versteckt“ ist. Der Kunde muss vor Betreten des Marktes aber durch Schilder auf die Tatsache der Videoüberwachung hingewiesen werden. Die Erfassung der Warenregale wegen Diebstahl oder Sachbeschädigung ist zulässig. Andererseits wären Stehtische vor einer Bäckerei wegen sozialer Interaktion wieder auszupixeln.

Mitarbeiter

Und wenn es vom Zweck her um die Überwachung von Mitarbeitern geht, wird es juristisch richtig heikel. Allerspätestens hier ist sachkundiger juristischer Rat und eine Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat nötig, um beispielsweise sachgerechte Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Denn Mitarbeiter können sich – anders als die nur flüchtig erfassten Kunden oder Besucher – der Überwachung durch die an ihrem Arbeitsumfeld installierten Kameras nicht entziehen. Das könnte einen unzumutbaren Überwachungsdruck auslösen.

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