DSGVO-Artikel nicht präzise genug EDSA beschließt Leitlinien zum Auskunftsrecht

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien zu den Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht, um für mehr Klarheit und Einheitlichkeit zu sorgen.

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Das in der DSGVO verankerte Auskunftsrecht lässt Raum für Interpretationen.
Das in der DSGVO verankerte Auskunftsrecht lässt Raum für Interpretationen.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Das Auskunftsrecht ermöglicht es Einzelpersonen, sich darüber zu informieren, wie und warum ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. „Das Recht auf Auskunft ist das grundlegende Betroffenenrecht und wird von den Bürgerinnen und Bürgern häufig in Anspruch genommen. Allerdings lässt der entsprechende Artikel der DSGVO allein einen großen Interpretationsspielraum“, erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber.

Die Leitlinien zielen darauf ab, die verschiedenen Aspekte des Auskunftsrechts zu analysieren und genauere Hinweise dazu zu geben, wie das Auskunftsrecht in verschiedenen Situationen umgesetzt werden muss.

Sie enthalten unter anderem Klarstellungen zum Umfang des Auskunftsrechts, zu den Informationen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person zur Verfügung stellen muss, zum Format des Auskunftsantrags, zu den wichtigsten Modalitäten für die Gewährung der Auskunft und zum Begriff der offensichtlich unbegründeten oder übermäßigen Anträge.

Wie Auskunftsanträge zu beantworten sind

So soll ein Auskunftsersuchen beispielsweise nicht allein unter Verweis auf einen hohen Bearbeitungsaufwand abgelehnt werden dürfen. Auch die Motivation hinter einem Auskunftsersuchen darf kein Kriterium für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sein.

Die Leitlinien geben zusätzlich Hinweise und Beispiele, in welchen zeitlichen Abständen Betroffene das Auskunftsrecht gegenüber einem Unternehmen oder einer Behörde erneut geltend machen können, ohne dass ihr Ersuchen als exzessiv abgelehnt oder mit einer Gebühr belegt werden kann.

Die Leitlinien der EDSA legen außerdem fest,

  • welche Daten vom Auskunftsrecht erfasst sind;
  • dass Betroffenen im Regelfall eine Kopie der Daten und nicht nur eine Zusammenfassung zu übergeben ist;
  • dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angemessene Maßnahmen treffen müssen, um Personen hinter Auskunftsersuchen zu identifizieren, damit keine unberechtigten Dritten an die Daten gelangen;
  • dass auf der anderen Seite auch keine höheren Hürden aufgebaut werden, als für die Identifizierung erforderlich sind.

Der EDSA wird während eines Zeitraums von 6 Wochen eine öffentliche Konsultation zu den Leitlinien durchführen.

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