Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Faktencheck zum CLOUD Act
Zum Thema CLOUD Act gibt es unterschiedliche Ansichten und Auslegungen: die einen warnen eindringlich vor der möglichen Kollision mit regionalen Gesetzgebungen wie GDPR und DSGVO, die anderen winken ab und sagen, alles alter Hut: international übergreifende Kooperationen der Exekutive, teils auch der Legislative gibt es schon seit Jahrzehnten, wurden jetzt nur upgedatet, auf neue Technologien angepasst und somit auf den aktuellen Stand gebracht. Ja, was stimmt denn nun?
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Fest steht wohl: ist man kein Jurist oder Rechtsgelehrter, dürfte es äußerst schwierig sein, den Gesetzestext und Ausführungen des CLOUD Act („Clarifying Lawful Overseas Use of Data”) in all seinen Facetten richtig zu deuten und auszulegen. Dabei macht es die Sache auch nicht einfacher, wenn einige Unternehmen das Thema explizit zu Werbezwecken gebrauchen, ganz gleich, ob sie vor den möglichen Risiken warnen oder sie zu entkräften versuchen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Was man bei der ganzen Komplexität oft vergisst, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nicht alles was theoretisch möglich ist, wird auch umgesetzt. Hier kommt die Judikative ins Spiel: jeder Antrag auf Herausgabe von Daten muss zuvor von einem Richter rechtlich abgesegnet und auch entsprechend begründet werden. Hält man die Forderung dann immer noch als unbegründet oder die Gründe als unzureichend, kann man gegen das Verfahren Einspruch einlegen und einer Datenherausgabe erst einmal widersprechen.
Letztlich gibt es also immer eine rechtliche Möglichkeit, eine im lokal gültigen Gesetzesraum gerichtliche Instanz zu bemühen, die dann als unabhängiger Dritter eine Forderung der exterritorialen Anfrage überprüft, zumindest theoretisch. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass zumindest hierzulande dann schon auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ganz genau unter die Lupe genommen und entsprechend geprüft wird. Allen Fake News zum Trotz!
Was ist richtig, was falsch?
Wir berichten seit Bekanntwerden der US-amerikanischen Bemühungen in Sachen CLOUD Act mehr oder weniger fortlaufend über alle möglichen Facetten und Auslegungen in Sachen Datensicherheit im Internet, und was das US-Justizministerium hier einseitig in Sachen CLOUD Act beschlossen und einfach mal so für gegeben hält.
Den Auftakt der ganzen Misere - noch vor der endgültigen Formulierung des CLOUD Acts machte bereits 2014 folgende Meldung der US-Justiz "„All your data belongs to us“. Schließlich sei das Internet ja ohnehin eine Erfindung der Amis, da liegt der Fall doch klar auf der Hand!? Ja ne, ist klar. Ein solches Allmachtsdenken seitens der USA gab es also schon vor der Trump-Ära, der anno dazumal vielleicht als exzentrischer Immobilien-Gigant bekannt war.
Das Blatt hat sich seither aber krass gewendet: Seit der US-Präsidentenschaft von Donald Trump rücken derlei Phantasien in Form von „America first“-Tweets zwangsläufig immer wieder in unseren Fokus. Ob diese Art der einsilbigen Kommunikation einem Würdenträger dieser Größe angemessen ist bleibt dahingestellt. Daher sollte man sich durchaus mit Themen wie dem CLOUD Act beschäftigen, denn es gibt Individuen, die machen einfach das, was sie gerade wollen. Theorie und Praxis liegen beim Thema CLOUD Act offenbar weit auseinander - eine Bestandsaufnahme.
Eine Auswahl an relevanten Artikeln zum Thema finden Sie - chronologisch sortiert - im nachfolgenden Artikel-Listing.
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Außerdem kann man auch z.B. auf Twitter das aktuelle Geschehen in Sachen #CloudAct ganz gut in Echtzeit verfolgen.
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