Alte Neulasten Privatsphäre und Compliance im digitalen Zeitalter
Daten sind nicht nur Ware, sie haben den Status einer Währung erreicht. Wem gehören diese Werte, wer verwertet und (vor allem) wer sichert sie? Wir reden über neuen Wein in alten Schläuchen – und um beim Bild zu bleiben: wir sind der Wein und es gibt neue Winzer, die uns nahezu beliebig vermarkten. Was haben wir davon? Nichts! Wird das so bleiben? Nein!
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Was macht den Wert von Google, Facebook und Co aus? Laut Google liegt das eigene Bestreben darin, „die Informationen der Welt zu organisieren und allgemein zugänglich und nützlich zu machen.“ Facebook beschreibt sich als soziales Netzwerk. Beide Unternehmen verdienen ihr Geld mit der Verarbeitung der Profile ihrer Nutzer. Zum großen Teil handelt es sich dabei um personenbezogene Daten.
Die Diskussion über die Verwertung von personenbezogenen Daten zeigt, dass der Versuch einer ausschließlich datenschutzrechtlichen Strategie in Zukunft nicht mehr greifen wird. Die vorgenannten Unternehmen waren und sind permanent einer datenschutzrechtlichen Diskussion ausgesetzt. Man kann es aber auch anders sehen, denn umgekehrt werden (im Gegensatz zu den USA) die positiven Elemente des rasanten Fortschritts im Umgang mit dem „Rohstoff“ personenbezogene Daten in Europa bislang nicht angemessen genutzt.
Interessant wäre doch ein Ansatz, der die angemessene Nutzung der personenbezogenen Daten und die datenschutzrechtlichen Vorschriften in Einklang bringt. Hierin liegt eine große Chance für Europa. Dazu müssen zunächst einmal ein paar Grundfragen geklärt werden. Zum Beispiel die Frage:
Wem gehören meine personenbezogenen Daten?
Wer denkt, die Antwort lautet „Mir“, der sollte einmal ins Gesetz schauen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine (Legal-)Definition des Eigentumsbegriffs; die in § 903 BGB enthaltene Regelung, dass der Eigentümer einer Sache nach Belieben mit ihr verfahren kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, legt im Wesentlichen den Inhalt der dem Eigentümer zustehenden Befugnis fest.
Begrifflich ist das Eigentum das umfassendste Recht zu tatsächlicher und rechtlicher Nutzung, das die Rechtsordnung in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Sachen zulässt. Damit Eigentum bestehen kann, müsste es sich demnach bei virtuellen Gegenständen um Sachen im Sinne des § 90 BGB handeln. Sache ist gemäß § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand.
Den Daten allerdings fehlt es an der Körperlichkeit. Sie besitzen insbesondere durch die Möglichkeit einer unbegrenzten identischen Vervielfältigung keine „physikalische Einmaligkeit" im „klassischen“ Sinne einer Sache. Klingt schwierig? Ist es auch. Fest steht aber, dass es nach dem BGB keine Definition gibt.
Der Eigentumsbegriff bei Daten bleibt ungeklärt. Einige juristische Kolleginnen und Kollegen haben sich inzwischen mit dem Thema auseinandergesetzt. Im wesentlichen Kern geht es am Ende um das Thema, wer hat die „Datenherrschaft“.
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