Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Schützen Gesetze vor der DSGVO-Abmahnwelle?

Autor / Redakteur: Milan Naybzadeh / Peter Schmitz

Nach Einführung der DSGVO im Mai 2018 wuchs die Sorge vor einer Abmahnwelle aufgrund geringster Verstöße gegen das neue Datenschutz-Regelwerk. Die Wirtschaft hat den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert und dieser hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geantwortet.

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Es ist umstritten, ob eine Nichteinhaltung von DSGVO-Regelungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, aber die Wirtschaft fordert trotzdem neue Gesetze zu ihrem Schutz.
Es ist umstritten, ob eine Nichteinhaltung von DSGVO-Regelungen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, aber die Wirtschaft fordert trotzdem neue Gesetze zu ihrem Schutz.
(Bild: gemeinfrei)

Mit einer Abmahnung wird im Wettbewerbsrecht ein Konkurrent auf sein wettbewerbswidriges Verhalten hingewiesen. Daneben wird er angehalten, das monierte Verhalten einzustellen, nicht mehr zu wiederholen sowie diesbezüglich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dieses Instrument soll den fairen Wettbewerb stärken und eine schnelle außergerichtliche Einigung ermöglichen. Leider kommt es immer häufiger zum Missbrauch. So hat sich das Eintreiben von Abmahngebühren in den letzten Jahren zu einem lukrativen Geschäftsmodell für unseriöse Anwälte und Vereine entwickelt. Daher wuchs nach Einführung der DSGVO im Mai 2018 die Sorge vor einer Abmahnwelle aufgrund geringster Verstöße gegen das neue Regelwerk.

Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen sind keine Seltenheit. Sie passieren durch Unwissenheit oder Unachtsamkeit, manchmal auch gezielt mit der Absicht, sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Bei solchen Vorfällen obliegt es der Wirtschaft selbst, sich gegen die Methoden unlauterer Mitbewerber zu wehren. Eine erste Maßnahme sind Abmahnungen, mit denen die Unterlassung eines bestimmten geschäftlich relevanten Verhaltens verlangt wird. Es ist eine Aufforderung an den unlauteren Mitbewerber, sich wieder an die ‟Spielregeln“ des Marktes zu halten. Abmahnungen sind ein Instrument zur Selbstregulation in der Wirtschaft und dienen dazu, rechtliche Auseinandersetzungen außergerichtlich und kostengünstig beizulegen.

Was die Abmahnung nicht sein will, aber oft ist…

Das legitime Instrument wird jedoch immer häufiger von unseriösen Anwälten oder Vereinen missbraucht, die einen Unterlassungsanspruch nur geltend machen, um unverhältnismäßig hohe Anwaltskosten zu verlangen. Abmahngebühren sind in Rechnung gestellte Aufwände, die dem Abmahnenden durch die Feststellung und den Hinweis an einen unfair handelnden Wettbewerber entstanden sind. Oft wird der Unterlassung noch eine Zahlungspflicht bei wiederholter Verfehlung beigelegt. Nach Recherchen des Politikmagazins Kontrovers kann dadurch auf betroffene Firmen schnell ein fünfstelliger Euro-Betrag zukommen. Dabei suchen die Abmahner oft gezielt nach kleinen Fehlern in Internetauftritten, zum Beispiel im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Am stärksten betroffen sind Unternehmen, die sich keinen Rechtsrat leisten können oder wollen und deshalb zahlen.

Nach Einführung der DSGVO im Mai 2018 war die Sorge vor einer Abmahnwelle besonders hoch. Kleine und mittelständische Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Vereine befürchteten horrende Bußgelder. Bislang ist eine Abmahnwelle zwar ausgeblieben, doch Fälle mit dubiosen Abmahnschreiben sorgten für vermehrtes Aufsehen. Die Wirtschaft fordert den Gesetzgeber nun zum Handeln auf: „Formale Kleinigkeiten dürfen nicht zur bitteren Kostenfalle werden“, fordert Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Jetzt soll es endlich eine gesetzliche Lösung geben.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will missbräuchliche Abmahnungen durch ein neues Gesetz eindämmen. Mit den geltenden Rechtsgrundlagen wie in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sei das nicht möglich. Im September 2018 gab es deshalb den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“. Kernvorschlag ist der Ausschluss des Aufwendungsersatzes für Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände bei unerheblichen Verstößen. Der Entwurf sieht dabei gezielte Änderungen in verschiedenen Gesetzen wie dem UWG, dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sowie im Gerichtskostengesetz (GKG) vor. „Abmahnungen sollen nur im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbes oder zur Durchsetzung von Verbraucherrechten erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen“, heißt es im Papier des BMJV. Folgende Maßnahmen werden zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs beschrieben:

Höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen

Zum einen sollen die Voraussetzungen für eine Klagebefugnis im UWG verschärft werden. Der Abmahnende muss in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen, um anspruchsberechtigt zu sein. Zum anderen sollen nur besonders qualifizierte Verbände abmahnen dürfen. Laut Entwurf sind das nur diejenigen, die auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Darüber hinaus werden die inhaltlichen Vorgaben an die Gestaltung einer Abmahnung verschärft. Hält der Abmahnende diese nicht ein, hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und der Abgemahnte kann Gegenansprüche stellen.

Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen: Abgemahnte sollen vor zu hohen Vertragsstrafen geschützt werden. Laut dem Entwurf dürfen Vertragsstrafen daher eine Höhe von 1.000 Euro nicht übersteigen, um den finanziellen Anreiz für Anwälte und Vereine zu verringern. Nach herrschender Meinung ist allerdings auch diese Summe noch zu hoch.

Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands: Kleine und mittelständische Unternehmen sollen davor geschützt werden, dass einstweilige Verfügungen gezielt bei von deren Sitz weit entfernten Gerichten beantragt werden, nur um den Betroffenen die Rechtsverteidigung zu erschweren.

Weitere Maßnahmen: Darüber hinaus sind in dem Gesetzentwurf weitere Maßnahmen vorgesehen, wie mehr Transparenz, vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen sowie die Kontrolle und Meldung unseriöser Akteure.

Fazit

Aktuell befindet sich der Gesetzesentwurf in der Ressortabstimmung. Das BMJV ist dennoch zuversichtlich und erwartet zukünftig einen massiven Rückgang missbräuchlicher Abmahnungen. Die Compliance-Abteilung von Adacor teilt die Meinung des BMJV, weist jedoch darauf hin, dass man letztlich nicht alle missbräuchlichen Abmahner abhalten kann. Wichtig ist es vielmehr in der Beratungs- und Geschäftspraxis zum Thema Compliance sinnvoll über die Einhaltung der eigentlichen Vorgaben zu sprechen anstatt darüber, wie man Abmahnanwälte abhalten kann. Der Blick von Unternehmen ist häufig darauf gerichtet, Kosten zu verhindern und nicht darauf, wie Regelungen sinnvoll eingehalten werden können. Doch genau diese Denkweise ist meist der Auslöser für erhebliche Probleme.

Daraus resultieren folgende Empfehlungen der Compliance-Abteilung von Adacor:

  • Unternehmen sollten Rechtsvorgaben, insbesondere die des Datenschutzrechts einhalten. Damit bieten sie keine Angriffsfläche für unseriöse Anwälte oder Vereine.
  • Werden Verstöße festgestellt, müssen diese unverzüglich nachgebessert und aufgearbeitet werden, um zukünftig nicht wieder zum Problem zu werden.
  • Bei Unklarheiten kann jederzeit Kontakt mit den Behörden aufgenommen und nachgefragt werden.
  • Unternehmen, die Schreiben von Abmahnanwälten erhalten, sollten diese vom eigenen Rechtsbeistand prüfen lassen.

In etlichen Fällen dubioser DSGVO-Abmahnungen sind ohnehin starke Zweifel angebracht, ob die Abmahnung rechtmäßig erfolgt ist. Die deutschen Gerichte sind noch uneins bezüglich der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen. Es ist umstritten, ob eine Nichteinhaltung von DSGVO-Regelungen wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg sowie dem Landgericht Würzburg sind Verstöße gegen die DSGVO Wettbewerbsverletzungen und somit gerichtlich von Mitbewerbern verfolgbar – wohingegen das Landesgericht Bochum dies verneint. Im Rahmen einer schriftlichen Anfrage hat sich die Europäische Kommission nun zur abschließenden Wirkung der Regelungen der DSGVO zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen für Betroffene geäußert. In ihrer Antwort stellt die Kommission klar, dass in anderen als den in Artikel 80 DSGVO genannten Fällen Dritte keine Klagebefugnis haben. Aber erst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte hier eindeutig Licht ins Dunkel bringen.

Auch wenn die finale Entscheidung des EuGH noch aussteht und ein Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen eingeführt werden soll, ist es wichtig, die Regelung an sich einzuhalten und zu einem europaweiten Standard werden zu lassen.

Über den Autor: Milan Naybzadeh ist der IT-Sicherheits- und Compliance-Beauftragte der Adacor. Er hat Informationsrecht studiert und ist verantwortlich für die Einhaltung von Rahmenbedingungen sowie IT-Security- und Compliance-Vorgaben.

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