Definition Computerbetrug Was ist Computerbetrug?

Autor / Redakteur: Dipl.-Ing. (FH) Stefan Luber / Peter Schmitz

Computerbetrug ist nach deutschem Strafrecht ein Straftatbestand. Er wurde im Jahr 1986 im § 263a als eigener Tatbestand in das deutsche Strafgesetzbuchs aufgenommen. Computerbetrug liegt beispielsweise vor, wenn ein Täter ohne Erlaubnis in die Funktion von Computerprogrammen eingreift, sie verändert oder mit falschen Taten bedient und ein Vermögensschaden Dritter eintritt. Auch der Versuch ist strafbar. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren.

Anbieter zum Thema

Computerbetrug ist ein im deutschen Strafrecht (§ 263a StGB) definierter Straftatbestand.
Computerbetrug ist ein im deutschen Strafrecht (§ 263a StGB) definierter Straftatbestand.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Computerbetrug ist ein Begriff aus der deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt. Da viele kriminelle Handlungen über EDV-Systeme nicht vom Tatbestand des gewöhnlichen Betrugs abgedeckt waren und solche Delikte vermehrt auftraten, wurde der Straftatbestand des Computerbetrugs im Jahr 1986 im § 263a in das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Laut Gesetz sind Handlungen verboten und stehen unter Strafe, die darauf abzielen, Personen, Unternehmen oder Organisationen durch die Manipulation von Computern und Computerprogrammen oder durch die Verwendung falscher Daten finanziell zu schädigen und sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Versuch ist bereits strafbar. Als Vorbild für den Computerbetrug dient der im § 263 StGB definierte Betrug.

Das Strafgesetzbuch sieht als Strafmaß für den Tatbestand des Computerbetrugs Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Das Paragraph des Computerbetrugs wurde mehrfach angepasst beziehungsweise erweitert. Im Jahr 1998 und im Jahr 2002 wurden neue Absätze eingefügt, die beispielsweise Sanktionsbestimmungen enthalten oder Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen. Als Offizialdelikt wird der Tatbestand des Computerbetrugs von Amts wegen verfolgt. Zwischen dem Computerbetrug und dem Diebstahl gibt es wie zwischen Betrug und Diebstahl ein Exklusivitätsverhältnis, aufgrund dessen sich beide Tatbestände ausschließen.

Im Bereich der Computerkriminalität ist der Computerbetrug in Deutschland das am häufigsten angezeigte Delikt. Typisches Beispiel für den Tatbestand des Computerbetrugs ist die unbefugte Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten. In den Strafgesetzbüchern anderer europäischer Länder gibt es Gesetzesparagraphen mit ähnlichen Tatbeständen, die große Parallelen zum deutschen Computerbetrug aufweisen.

Das vorgesehene Strafmaß für den Tatbestand des Computerbetrugs

Der im Strafgesetzbuch für den Tatbestand des Computerbetrugs vorgesehene Regelstrafrahmen bewegt sich zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Darüber hinaus existiert eine verschärfte Strafandrohung für besonders schwere Fälle des Computerbetrugs, die Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Geldstrafen sind in diesen Fällen in der Regel ausgeschlossen. Ein besonders schwerer Fall des Computerbetrugs tritt auf, wenn Täter gewerbs- oder bandenmäßig handeln oder sehr große Schäden verursachen beziehungsweise andere Personen in wirtschaftliche Not bringen. Auch der Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger kann eine verschärfte Strafe nach sich ziehen.

Beispiele für den Tatbestand des Computerbetrugs

Typische Beispiele für den Tatbestand des Computerbetrugs sind:

  • missbräuchlicher Einsatz von Zahlungs- oder Kreditkarten
  • unberechtigtes Abheben von Geld an Geldautomaten mit gestohlenen oder gefälschten Karten
  • Durchführung von Online-Überweisungen mit illegal erlangten Daten
  • unbefugte Online-Bestellungen von Waren mit fremden Accounts oder mit illegal erlangten Daten

(ID:47614335)