Definition Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Was ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)?
Das Betriebsverfassungsgesetz ist in Deutschland das zentrale gesetzliche Regelwerk für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und dem Betriebsrat. Es ist die rechtliche Basis für die Arbeit des Betriebsrats und enthält Rechte und Pflichten sowohl für den Betriebsrat als auch den Arbeitgeber. Unter anderem schafft es die Grundlage zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einem Betrieb.
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Die Abkürzung für Betriebsverfassungsgesetz lautet BetrVG. Das Gesetz ist in Deutschland das zentrale Regelwerk für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und dem Betriebsrat und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Es definiert, wann ein Betriebsrat eingerichtet werden kann und was die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der Betriebsräte sind. Neben Rechten und Pflichten des Betriebsrats sind auch Rechte und Pflichte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten. Weitere Inhalte sind unter anderem die Stellung der Gewerkschaften, Regelungen zu Betriebsteilen und Kleinstbetrieben und Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Rechtswidriges Verhalten und Verstöße gegen gesetzliche Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsräten können Rechtsfolgen nach sich ziehen. Streitigkeiten über Verstöße gegen gesetzliche Pflichten entscheiden die Arbeitsgerichte. Historisch hat das Betriebsverfassungsgesetz in Deutschland eine lange Tradition. Es trat bereits am 14. November 1952 in Kraft. Abgeleitet ist es zum Teil aus den Werten des Weimarer Betriebsrätegesetzes aus dem Jahr 1920. In Jahr 1972 erfuhr das BetrVG eine umfassende Überarbeitung. Seither folgten zahlreiche Erneuerungen. Anpassungen nahm der Gesetzgeber beispielsweise im Bereich der Bildung von Betriebsräten in kleinen Betrieben und der Gleichberechtigung vor.
Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes umfasst Betriebe, die bestimmte Anforderungen an die Art und die Mindestgröße erfüllen. Keine Anwendung findet das BetrVG in öffentlichen Betrieben und Religionsgemeinschaften sowie ihren Einrichtungen. Für die öffentlichen Betrieb gelten die sogenannten Personalvertretungsgesetze. Beispiele für öffentliche Betriebe sind Universitäten, kommunale Verwaltungen, Landes- oder Bundesbehörden, öffentliche Schulen und Universitäten. Zu den Religionsgemeinschaften (teilweise gelten sie auch als öffentliche Betriebe) zählen beispielsweise Bistümer, diverse Einrichtungen der Evangelischen Kirchen, der Zentralrat der Juden, karitative und erzieherische Einrichtungen, Caritasverband, Krankenhäuser, Kindergärten und andere. Eingeschränkt anwendbar ist das BetrVG auf Tendenzbetriebe. Tendenzbetriebe gehen überwiegend oder unmittelbar karitativen, künstlerischen, politischen oder konfessionellen und anderen Aufgaben wie der Berichterstattung oder Meinungsäußerung nach und sind beispielsweise Verwaltungen politischer Parteien, Gewerkschaften, Theater, Radio- und Fernsehsender, Verlage oder Privatschulen.
Der persönliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes umfasst Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte), Leiharbeitnehmer, Auszubildende oder Beschäftigte außerhalb des räumlichen Betriebsbereiches (zum Beispiel Außendienstler oder Telearbeiter). Vom persönlichen Geltungsbereich ausgeschlossen sind Personengruppen wie Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, leitende Angestellte (nach Definition des Betriebsverfassungsgesetzes), vorwiegend zu Heilung, Erziehung, Wiedereingewöhnung etc. beschäftigte Personen oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebende Personen wie Ehegatten oder Verwandte ersten Grades.
Typische Inhalte des Betriebsverfassungsgesetzes
Typische Inhalte und Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes betreffen:
- Vorschriften zur Errichtung von Betriebsräten
- Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
- Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
- Regeln zur Betriebsratswahl und Amtszeit des Betriebsrats
- Regelungen zu Betriebsversammlungen
- Rechte des Betriebsrats wie Informationsrechte, Anhörungsrechte, Beratungsrechte, Widerspruchsrechte, Mitbestimmungsrechte, Initiativrechte
- Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
- Rechte der Schwerbehindertenvertretung
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