Definition Telemediengesetz (TMG) Was ist das Telemediengesetz (TMG)?
Das Telemediengesetz (TMG) ist in Deutschland gültig und enthält gesetzliche Regelungen zu Pflichten und Verantwortlichkeiten der Anbieter von Telemedien. Unter anderem ist die Impressumspflicht geschäftsmäßiger Telemedien auf das TMG zurückzuführen. Weitere Regelungen betreffen die Bekämpfung von Spam oder die Haftung der Dienstbetreiber für gesetzeswidrige Inhalte.
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Das Telemediengesetz, abgekürzt TMG, trat in Deutschland am 1. März 2007 in Kraft. Es ersetzte weitestgehend vorherige Gesetze wie das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Da es sich beim TMG um ein zentrales Gesetz im Bereich des Internetrechts handelt, wird umgangssprachlich häufig die alternative Bezeichnung "Internetgesetz" verwendet. Inhalte des Telemediengesetzes sind gesetzliche Regelungen zu Pflichten und Verantwortlichkeiten der Anbieter von Telemedien. Unter anderem ist die Impressumspflicht geschäftsmäßiger Telemedien auf das TMG zurückzuführen. Weitere Inhalte sind die Bekämpfung von Spam oder die Haftung der Dienstbetreiber für gesetzeswidrige Inhalte. Ebenfalls im Telemediengesetz enthalten sind Vorgaben zum Datenschutz. Allerdings sind mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 die Vorgaben der DSGVO als vorrangig zu betrachten. Eine Änderung des Telemediengesetzes ist am 18. Juli 2019 in Kraft getreten.
Wichtige Inhalte des Telemediengesetzes
Inhaltliche Schwerpunkte des Telemediengesetzes sind Regelungen zu den Pflichten und Verantwortlichkeiten der Teledienstleister. In der Praxis leitet sich die Impressumspflicht geschäftsmäßiger Telemedien aus dem TMG ab. Welche Informationen das Impressum beinhalten muss, ist im TMG in § 5 zu finden. Fehlende Inhalte können nach dem § 16 des Telemediengesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ziel der Impressumspflicht ist es, Nutzern von Internetseiten zu ermöglichen, den Betreiber zu identifizieren und bei Bedarf Kontakt mit ihm aufzunehmen. Weitere im TMG enthaltene Regelungen betreffen die Kennzeichnung von Werbe-E-Mails zur Bekämpfung von Spam sowie die Haftung für gesetzeswidrige Inhalte. Diensteanbieter sind in vollem Umfang für die eigenen Inhalte verantwortlich. Auch für fremde Inhalte kann der Anbieter verantwortlich gemacht werden, sollte der Seitenbetreiber sich diese zu eigen gemacht haben. Ausnahmen zur Haftung sind im Providerprivileg im § 8 beschrieben.
Der Geltungsbereich des Telemediengesetzes
Der Geltungsbereich des TMG umfasst Anbieter sogenannter Telemedien. Zu den Telemedien zählen die elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht dem Rundfunkstaatsvertrag oder dem Telekommunikationsgesetz unterstehen. Regelungen des Telemediengesetzes gelten für private, öffentliche oder gewerbsmäßige Anbieter von Telemedien. Anbieter und Nutzer der Telemedien können natürliche oder juristische Personen sein. Typische Telemedien sind Internetauftritte, Webshops, E-Mail-Dienste, Chat-Dienste, Online-Foren, Online-Banking, Podcasts, Suchmaschinen und vieles mehr. Streaming-Dienste werden ab einer größeren Zahl an parallelen Nutzern über den Rundfunkstaatsvertrag als Rundfunkdienste betrachtet.
Der Datenschutz im TMG und die Beziehung zur EU-Datenschutzgrundverordnung
Ein Teil des Telemediengesetzes enthält Vorschriften zum Datenschutz. Diese sind in den §§ 11 bis 15a zu finden. Die Vorgaben betreffen unter anderem den Schutz der von den Anbietern der Telemedien erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten. Mit dem Inkrafttreten der EU-DSGVO im Jahr 2018 sind die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten der DSGVO vorrangig anzuwenden.
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