Definition Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz | TTDSG Was ist das TTDSG?

Das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) ist ein am 1.12.2021 in Kraft getretenes Bundesgesetz. Es enthält Regelungen zum Fernmeldegeheimnis und Datenschutz für Telekommunikations- und Telemediendienste. Unter anderem werden Datenschutzregelungen an die Datenschutzgrundverordnung angepasst und Cookie-Regelungen der ePrivacy-Richtlinie (ePVO) umgesetzt.

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Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz oder kurz TTDSG ist ein Bundesgesetz zur Anpassung von Datenschutzregelungen an die DSGVO.
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz oder kurz TTDSG ist ein Bundesgesetz zur Anpassung von Datenschutzregelungen an die DSGVO.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay )

Die vollständige Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, abgekürzt TTDSG, lautet „Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“. Das Bundesgesetz wurde am 23. Juni 2021 erlassen und trat am 1. Dezember 2021 in Kraft. Inhalt des Gesetztes sind Regelungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz für Telekommunikations- und Telemediendienste. Das TTDSG ersetzt bisherige Datenschutzregelungen des TKG (Telekommunikationsgesetzes) und des TMG (Telemediengesetzes) und passt sie an die seit 2018 gültige DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) an. Cookie-Regelungen der ePrivacy-Richtlinie (ePVO) werden zum Schutz der Privatsphäre per TTDSG umgesetzt. Als Strafmaß bei Zuwiderhandlung sieht das Gesetz Geldstrafen bis 300.000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vor.

Zielsetzung und Anwendungsbereich des TTDSG

Durch das Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 gab es hinsichtlich bisheriger datenschutzrechtlicher Regelungen aus dem Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz und Bundesdatenschutzgesetz einige Unstimmigkeiten und Unsicherheiten. Da die DSGVO als Umsetzung von europäischem Datenschutzrecht eine übergeordnete Rolle ausübt, sind einige nationale datenschutzrechtliche Regelungen aus den genannten Gesetzen nicht mehr eindeutig anwendbar. Das TTDSG verfolgt die Zielsetzung, die entstandenen Rechtskonflikte durch in neues Bundesgesetz aufzulösen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die Bestimmungen und Regelungen des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes stehen im Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht und ersetzen Regelungen des TKG und TMG beziehungsweise führen diese zusammen. Ein weiteres Ziel des TTDSG ist die Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie.

Der erste Paragraf des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes enthält Angaben zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Insbesondere sollen personenbezogene Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien geschützt werden. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz definiert Telemedien als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht zu den Telekommunikationsdiensten, telekommunikationsgestützten Diensten oder zum Rundfunk zählen. Zum Beispiel sind Telemedien gewerblich betriebene Internetauftritte, Onlineshops oder Suchmaschinen. Der Anwendungsbereich umfasst unter anderem Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich des Bundesgesetzes solche Dienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken oder eine Niederlassung haben.

Welche Regelungen enthält das TTDSG?

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz enthält zahlreiche Regelungen. Unter anderem werden das Fernmeldegeheimnis, der Schutz von Nutzungsdaten, der Schutz der Privatsphäre beim Einsatz von Cookies, die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen, das digitale Erbe oder die Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzungsdaten durch Diensteanbieter geregelt. Wichtig für die Anwendung des Gesetztes sind die im TTDSG enthalten Definitionen für Begriffe wie Anbieter von Telemedien, Nutzungsdaten, Bestandsdaten, Nachrichten, Endeinrichtung und anderer. Für die Verwendung von Cookies oder vergleichbarer Technologien wie Fingerprinting stellt das TTDSG klar, dass entsprechend der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen eine ausdrückliche, informierte und vorherige Zustimmung erforderlich ist. Das Gesetz lässt Verwaltungsdienste für erteilte Einwilligungen wie Personal Information Management Services (PIMS) zu und führt Ausnahmen wie technisch notwendige Cookies auf. Die bisher gängige Praxis der Einholung von Einwilligungen durch eine Bannereinbindung für jede einzelne Webseite könnte durch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und PIMS hinfällig werden. Der genaue Rechtsrahmen ist diesbezüglich noch festzulegen.

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