Gesetzentwurf zur Änderung des BDSG Datenschutzkonferenz fordert Geldbußen gegen Behörden

Von Natalie Ziebolz 2 min Lesedauer

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Bei Datenschutzverstößen können aktuell nur Unternehmen belangt werden. Im Zuge der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes fordert die Datenschutzkonferenz (DSK) nun jedoch in einer Stellungnahme, auch gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen Bußgelder zu verhängen.

Bei Datenschutzverstößen sind bis zu zwanzig Millionen Euro Bußgeld möglich.(Bild:  Nuthawut – stock.adobe.com)
Bei Datenschutzverstößen sind bis zu zwanzig Millionen Euro Bußgeld möglich.
(Bild: Nuthawut – stock.adobe.com)

Im Februar hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgelegt. Damit soll dem Koalitionsvertrag Rechnung getragen werden. Dort heißt es:

Zur besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes verstärken wir die europäische Zusammenarbeit, institutionalisieren die Datenschutzkonferenz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und wollen ihr rechtlich, wo möglich, verbindliche Beschlüsse ermöglichen.

Diesen Schritt begrüßt die Datenschutzkonferenz, dennoch hat sie in einer aktuellen Stellungnahme noch einige Anmerkungen zum Gesetzesentwurf veröffentlicht. So weist sie etwa darauf hin, dass zumindest die Ziele der DSK aufgenommen werden sollten. Dafür schlägt sie folgende Formulierung vor: „Die Datenschutzkonferenz fördert die Koordinierung und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie eine einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts.“. Zudem bekräftigt die DSK die Notwendigkeit einer Ständigen Geschäftsstelle. Damit erhofft sie sich einen „Gewinn an Professionalität und eine Steigerung der Kontinuität im Handeln“. Geplant sei ein „überschaubarer, aber angemessener“ Verwaltungsunterbau.

Doch die Stellungnahme beschäftigt sich nicht nur mit Aspekten, die die DSK selbst betreffen. Sie nimmt auch Behörden und öffentliche Stellen in den Blick. Laut dem aktuellen Gesetzesentwurf werden gegen diese bei Datenschutzverstößen keine Bußgelder verhängt. Die Bundesregierung hat hier von der Öffnungsklausel des Art. 83 Abs. 7 DS-GVO Gebrauch gemacht. „Wie sich auch in der Praxis gezeigt hat, besteht jedoch ein Bedarf, zur Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen auch gegenüber diesen Stellen“, so die DSK. Diese hätten eine abschreckende Wirkung und würden der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben dienen. „Die Möglichkeit zur Verhängung von Geldbußen ist zudem aus Gründen der Gleichbehandlung von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen erforderlich.“ Das Argument, dass entsprechende Bußgelder lediglich eine Verschiebung der Haushalte mit sich brächten, verkennt laut DSK, dass der Sanktionscharakter aufgrund der eigenen Haushaltsbetroffenheit der jeweiligen Stelle bestehe.

Die Datenschutzkonferenz fordert daher, dass der § 43 Abs. 3 BDSG gestrichen oder zumindest angepasst wird. Sie schlägt folgende Formulierung vor:

Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 können Geldbußen gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU)2016/679 verhängt werden.

Der Artikel sieht vor, dass Bußgelder „je nach den Umständen des Einzelfalls“ verhängt werden dürfen. Bei der Ermittlung der Höhe sollen demnach etwa „Art, Schwere und Dauer des Verstoßes“, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit sowie frühere Verstöße berücksichtigt werden. Insgesamt sind Strafen in der von bis zu zwanzig Millionen Euro vorgesehen.

Die gesamte Stellungnahme können Sie hier einsehen:

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