Abwehrfähigkeit und Resilienz stärken Gesetzentwurf zum KRITIS-Dachgesetz ist beschlossen

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Das Bundeskabinett hat für das „KRITIS-Dachgesetz“ einen Gesetzesentwurf abgegeben. Damit sollen die Mindestanforderungen, Risikoanalysen und ein Störungsmonitoring für kritische Infrastrukturen vereinheitlicht und verpflichtend werden.

Das BMI hat die Schwerpuntke des nun beschlossenen Entwurfs zum KRITIS-Dachgesetz zusammengefasst.(Bild:  XaMaps - stock.adobe.com)
Das BMI hat die Schwerpuntke des nun beschlossenen Entwurfs zum KRITIS-Dachgesetz zusammengefasst.
(Bild: XaMaps - stock.adobe.com)

Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zum „KRITIS-Dachgesetz“ beschlossen. Damit sollen kritischer Infrastrukturen bundeseinheitlich und sektorenübergreifend geschützt werden. In dem Entwurf wurden die wichtigsten kritischen Infrastrukturen in elf Sektoren definiert, darunter Energie, Ernährung, Wasser, Gesundheit, Transport und Verkehr. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt, kommentierte: „Mit dem KRITIS-Dachgesetz machen wir Deutschland widerstandsfähiger gegen Krisen und Angriffe. Wir schaffen dafür einheitliche Mindeststandards, Risikoanalysen und ein Störungsmonitoring. Unser Ziel ist klar: Die Abwehrfähigkeit und Resilienz unserer kritischen Infrastrukturen muss gehärtet werden.“

Zudem wird die EU-Richtlinie zur Resilienz kritischer Einrichtungen, die sogenannte CER-Richtlinie, mit dem KRITIS-Dachgesetz umgesetzt. Dies soll auch europaweit einen ein­heit­lichen Mindeststandrad für den Schutz kritischer Infrastrukturen schaffen sowie die grenz­überschreitende Kooperation und die Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa stärken.

Das steht im KRITIS-Dachgesetz

Das Bundesministerium des Inneren hat die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs des KRITIS-Dachgesetzes zusammengefasst:

  • Wichtigste KRITIS in Deutschland identifizieren: Zunächst müssen die wichtigsten KRITIS-Betreiber in Deutschland identifiziert werden. Hierbei handelt es sich um kritische Infra­strukturen, ohne die das Funktionieren der Wirtschaft insgesamt und folglich die Versorgungssicherheit der Bevölkerung im Bundesgebiet gefährdet ist.
  • Risikobewertung: Es werden für die einzelnen kritischen Dienstleistungen nationale Risikobewertungen durchgeführt, auf deren Grundlage die Betreiber eigene Risikobewertungen durchführen sollen.
  • Mindestanforderungen: Festgelegt sind zudem Mindestanforderungen, die für alle Sektoren gelten. Dabei gilt der All-Gefahren-Ansatz: Jedes denkbare Risiko muss berücksichtigt werden, von Naturkatastrophen bis hin zu Sabotage, Terroranschlägen und menschlichem Versagen. Außerdem müssen die Betreiber Vorfälle melden.
  • Schwachstellen schneller erkennen: Ein weiterer wichtiger Punkt des KRITIS-Gesetzes ist es, dass die Betreiber kritischer Infrastrukturen dazu verpflichtet werden, Vorfälle auf einem Onlineportal des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden. Mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollen Schwachstellen schneller entdecket und Sicher­heits­lücken geschlossen werden. Insgesamt wird damit das Ziel verfolgt, die Widerstandskraft kritischer Anlagen weiter zu erhöhen.

Das KRITIS-Dachgesetz wird zudem die Regelungen des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) ergänzen. Dieses wurde bereits am 30. Juli 2025 im Kabinett beschlossen und baut das bereits existierende Schutzsystem für die Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen in Deutschland weiter aus.

Wer fällt unter das neue KRITIS-Gesetz?

Welche Anlagen und Betreiber in Deutschland unter das KRITIS-Gesetz fallen, bemisst sich anhand quantitativer und qualitativer Kriterien. Das BMI nennt folgendes Beispiel: Wenn eine Einrichtung essenziell für die Gesamtversorgung in Deutschland ist und mehr als 500.000 Personen versorgt, zählt sie zur kritischen Infrastruktur im Sinne des Gesetzentwurfs. Zudem wird das Ausmaß der wechselseitigen Abhängigkeiten der kritischen Infrastrukturen untereinander berücksichtigt: So hängen vom Energiesektor auch alle anderen Sektoren ab. Genauso sind Wasser und Transportwege für die jeweils anderen Sektoren unverzichtbar.

Wie geht es nun weiter?

Nachdem das Bundeskabinett nun den Gesetzesentwurf vorgelegt hat, werden die 16 Bundesländer den Entwurf prüfen und in Fachausschüssen darüber beraten. Der Bundesrat kann zu dem Gesetzentwurf im Rahmen des ersten Durchgangs eine Stellungnahme abgeben, die mit dem Gesetzentwurf an den Bundestag weitergeleitet wird. Im weiteren Gesetz­ge­bungs­prozess wird der Bundestag drei Lesungen halten. Am Ende der ersten Lesung gibt der Bundestag den Entwurf an einen oder mehrere Ausschüsse zur Beratung weiter. Diese können den Gesetzentwurf durch sogenannte Änderungsanträge verändern. Im Anschluss an die Ausschussberatungen finden die zweite und dritte Lesung, also die Schlussabstimmung im Bundestagsplenum statt.

Wenn der Bundestag das Gesetz beschlossen und auch der Bundesrat im zweiten Durchgang final zugestimmt hat oder keinen Einspruch eingelegt hat, ist das parlamentarische Gesetz­ge­bungs­verfahren erfolgreich abgeschlossen. Nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler sowie den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, werden die Bundesgesetze auch vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Abschließend kann das Gesetz, nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, in Kraft treten.

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