Berlin, 03.07.2020 (PresseBox) - Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. begrüßt die Einberufung des neuen Beirats zum Beschäftigtendatenschutz durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das 14-köpfige Expertengremium unter Vorsitz der früheren Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin soll bis zum Jahresende Empfehlungen bezüglich der Notwendigkeit eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz erarbeiten. Besonderen Klärungsbedarf sieht der BvD unter anderem bei der Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis, einer pragmatischen Regelung der Informationspflichten sowie der Rolle der Datenschutzbeauftragten in ihrer Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Genauere Betrachtung verdient zudem das Spannungsfeld, in dem sich Datenschutzbeauftragte bewegen. Einerseits sind sie dem Verantwortlichen gegenüber zu Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. Art. 38 Abs. 5 DSGVO), andererseits fungieren sie als Ratgeber für Betroffene, in diesem Fall für Beschäftigte (vgl. § 6 Abs. 5 BDSG i.V.m. § 38 Abs. 2 BDSG).
Für die praktische Arbeit der Datenschutzbeauftragten sind noch weitere Aspekte von Bedeutung. So bedarf es einer Klärung des Umfangs der auf Basis des Arbeitsvertrags zulässigen Verarbeitungstätigkeiten sowie eine Abgrenzung zu anderen Rechtsgrundlagen. Bei internationalen Konzernen mit Hauptsitz außerhalb der EU ist zudem die grenzüberschreitende Übermittlung von Beschäftigungsdaten innerhalb des Konzerns regelungsbedürftig. Themen wie die Einführung einer digitalen Personalakte, berufliche Wiedereingliederungsprozesse, die Überwachung von Beschäftigten unter besonderen Umständen und Background-Checks zu Bewerbern.
„Es ist aus unserer Sicht durchaus sinnvoll, die Öffnungsklausel in der Datenschutzgrundverordnung zu nutzen, um mit nationalen Normen den Beschäftigtendatenschutz in Deutschland transparenter und sicherer zu gestalten“, so BvD-Vorstandsvorsitzender Thomas Spaeing. „Damit ist nicht nur den Beschäftigten geholfen. Denn je konkreter die Regelungen ausgestaltet sind, desto mehr Rechtssicherheit besteht auch für die verantwortlichen Unternehmen und die für sie tätigen Datenschutzbeauftragten.“
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