Bei einer Sanktionslistenprüfung wird ein Abgleich der Geschäftskontakte mit den Namen von Personen, Unternehmen und Organisationen auf Sanktionslisten durchgeführt. Auf diesen Listen stehen terrorverdächtige Personen und Organisationen. Die Prüfung dient zur Bekämpfung und Abwehr von Terrorismus. Weltweit existieren zahlreiche verschiedene Sanktionslisten. In vielen Fällen bildet die UN-Sanktionsliste die Grundlage für die verschiedenen Sanktionslisten.
Eine Sanktionslistenprüfung ist der Abgleich der Geschäftskontakte mit verschiedenen Sanktionslisten mit dem Ziel der weltweiten Bekämpfung von Terrorismus und der Durchsetzung voin Embargos.
Die Sanktionslistenprüfung wird auch als Sanktionslistenscreening, Sanktionsprüfung oder Anti-Terror-Prüfung bezeichnet. Bei dieser Prüfung werden die Namen von Geschäftskontakten wie Kunden, Auftraggeber, Geschäftspartner oder Mitarbeiter mit den Namen von Personen, Unternehmen und Organisationen auf den für das Unternehmen geltenden Sanktionslisten abgeglichen. Auf den Sanktionslisten stehen die Namen und Adressen von Personen, Firmen und Organisationen, die im Verdacht stehen, Mitglieder in terroristischen Vereinigungen zu sein. Geschäfte mit den genannten Personen, Unternehmen oder Organisationen sind illegal und untersagt.
Die Sanktionslisten sind aus Gründen der weltweiten Bekämpfung und Abwehr von Terrorismus entstanden. In der Europäischen Union bilden unter anderem Verordnungen wie die EU-Antiterrorverordnungen 2580/2001 (Anti-Terrorismus), 753/2011 (Taliban) und 553/2007 (Al-Qaida) die Grundlage für die Anti-Terror-Prüfung. Die Sanktionslistenprüfungen sind im Rahmen der bestehenden Sorgfaltspflichten der Unternehmen regelmäßig durchzuführen. Die Prüfung stellt unter anderem sicher, dass terroristische Personen, Unternehmen oder Organisationen keine finanziellen Mittel erhalten und ihnen die wirtschaftliche Basis entzogen wird. Beachtet ein Unternehmen die Sanktionslistenprüfung nicht, drohen juristische Konsequenzen von Bußgeldern bis zu Freiheitsstrafen. In der Regel sind Sanktionslistenprüfungen Teil des Risikomanagements eines Unternehmens.
Welche Sanktionslisten gibt es?
Auf Sanktionslisten werden die Namen und Adressen von Personen, Unternehmen und Organisationen geführt, gegen die wirtschaftliche und rechtliche Beschränkungen verhängt wurden und mit denen es untersagt ist, Geschäfte zu tätigen. Sanktionslisten sind öffentlich zugänglich. Weltweit existieren verschiedene Sanktionslisten. In vielen Fällen bildet die UN-Sanktionsliste die Grundlage der verschiedenen Sanktionslisten. Teilweise erweitern einzelne Länder die Einträge der Listen, zum Beispiel aufgrund der aktuellen Sanktionen gegen Russland.
Beispiele für existierende Sanktionslisten sind die EU-Sanktionsliste, Sanktionslisten von Großbritannien, Japan und der Schweiz oder die Sanktionslisten der USA. Nach dem Verständnis der US-Administration sind die US-Sanktionslisten weltweit (und damit auch in der EU) zu berücksichtigen, auch wenn es dafür in vielen Ländern und Regionen keine klare Rechtsgrundlage gibt. Treffer auf US-Listen müssen nicht zwingend zu einem Transaktionsverbot führen, sondern können in bestimmten Fällen von der zuständigen US-Behörde auf Antrag genehmigt werden.
Neben den Sanktionslisten gibt es Listen, auf denen bestimmte Wirtschaftsgüter aufgeführt sind, für die Beschränkungen wie Exportbeschränkungen bestehen. Listen mit Wirtschaftsgütern, für die Exportkontrollen bestehen oder die mit Strafzöllen belegt sind, dienen nicht unbedingt der internationalen Terrorismusbekämpfung, sondern werden häufig aus anderen politischen oder wirtschaftlichen Gründen erstellt.
Wer ist von der Sanktionslistenprüfung betroffen?
Grundsätzlich ist jedes in der EU ansässige, national oder international tätige Unternehmen unabhängig von der Unternehmensgröße oder -form gesetzlich zur regelmäßigen Durchführung der Sanktionslistenprüfung verpflichtet. Die Sanktionslistenprüfung betrifft nicht nur Geschäftskontakte wie Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner, sondern auch interne oder externe Mitarbeiter. Die Prüfung durchführende Abteilungen eines Unternehmens sind zum Beispiel die Personalabteilung, der Einkauf, der Vertrieb, die Finanzabteilung oder die Exportabteilung.
Wann muss eine Sanktionslistenprüfung durchgeführt werden?
Sanktionslistenprüfungen sind zum Beispiel vor dem Aufnehmen einer Geschäftsbeziehung, dem Abschluss eines Vertrags, der Abwicklung eines Geschäfts, der Durchführung einer Finanztransaktion oder dem Einstellen eines Mitarbeiters durchzuführen. Da sich die Sanktionslisten ständig verändern und regelmäßig erweitert oder aktualisiert werden, müssen die Prüfungen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Eine gesetzliche Vorgabe mit genauen Prüfabständen existiert allerdings nicht. An und für sich ist eine fortlaufende Prüfung der bestehenden Geschäftsbeziehungen notwendig. Die Unternehmen müssen einen wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand für die Prüfung leisten. Laut dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) kann es bereits ab dem dritten Tag einer Listung auf einer Sanktionsliste zu rechtlichen Konsequenzen kommen. Um zu dokumentieren, dass ein Unternehmen der Pflicht zur Sanktionslistenprüfung nachgekommen ist, sind entsprechende Berichte und Prüf- und Ergebnisprotokolle aufzubewahren.
Stand: 08.12.2025
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Wie werden Sanktionslistenprüfungen durchgeführt?
Der Abgleich der Geschäftskontakte mit den Namen auf den Sanktionslisten kann grundsätzlich manuell erfolgen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße oder Anzahl an Geschäftstransaktionen ist das allerdings kaum noch mit vertretbarem Aufwand zu leisten. Deshalb existieren Software-Lösungen, die einen automatischen Abgleich der bestehenden oder neuen Geschäftskontakte mit den für das Unternehmen maßgeblichen Sanktionslisten durchführen. Die automatisierten Prüfungen finden kontinuierlich im Hintergrund statt. Bei Treffern werden die verantwortlichen Stellen im Unternehmen informiert.
Welche Strafen gibt es bei Verstößen?
Werden keine Sanktionslistenprüfungen durchgeführt oder treten Verstöße gegen Sanktionslisten auf, handelt es sich je nach Art und Schwere des Vergehens um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Die Folge können Geldbußen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren sein. Weitere mögliche Strafen sind das Einfrieren von Unternehmenskonten oder des Unternehmensvermögens, die Untersagung des Gewerbes oder der Verlust der Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. Nicht nur der vorsätzliche Verstoß, sondern schon leichtfertiges oder fahrlässiges Verhalten können zu Strafen führen. Die Geschäftsführung haftet persönlich für Verstöße.