Dürfen Mitarbeiter ihren betrieblichen E-Mail-Account auch für private E-Mails nutzen, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters einfach alle Daten zu löschen.
Geklagt hatte ein Fahrradkurier, dem vom Arbeitgeber ein Smartphone zur Verfügung gestellt worden war, das er auch für die private Nutzung von Internet und E-Mail verwenden durfte. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses kam es zum Streit über die Herausgabe des Geräts, aber auch der Daten auf dem E-Mail-Account. Schließlich löschte der Arbeitgeber die Daten.
Zu Unrecht, entschied das OLG Dresden: Es sei seine vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag gewesen, Schäden an Rechtsgütern des Mitarbeiters zu vermeiden. Ein betriebliches E-Mail-Konto, das auch private Daten enthalte, dürfe erst gelöscht werden, wenn eindeutig sei, dass der Mitarbeiter kein Interesse mehr an den Daten habe.
Dass er sich nicht gleich auf Nachfrage gemeldet hatte, sah das Gericht offenbar nicht als Ausdruck von „kein Interesse“ an. Im Verfahren ging es zunächst um Prozesskostenhilfe für den Mitarbeiter. Ein Schadenersatzanspruch des Mitarbeiters ist im weiteren Prozessverlauf möglich. Für das Unternehmen stellt sich zusätzlich die Frage der Strafbarkeit nach § 303a StGB (unerlaubte Datenveränderung).
Hat ein Kunde die Zusammenarbeit aufgekündigt, darf seine Adresse nicht ohne Weiteres weiterhin genutzt werden, um ihm Werbung des Unternehmens zu schicken bzw. ihn zur Rückkehr zu bewegen. Dies geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe hervor.
In diesem Fall ging es um einen Stromanbieter, der durch die über ein Konkurrenzunternehmen erfolgte Kündigung vom Anbieterwechsel einiger Kunden erfahren hatte. Daraufhin erhielten diese Werbung mit einer direkten Gegenüberstellung der Tarife beider Anbieter und der Aufforderung, doch zurück zu wechseln.
Das Gericht sah darin eine unzulässige Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. Die betreffenden Personen seien keine Kunden des ersten Stromanbieters mehr. Dieser dürfe ihre Adressdaten daher auch nicht ohne ihre Einwilligung für individuelle Werbeschreiben nutzen.
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