Der EuGH hat über Fragen zur Datenverarbeitung durch Meta entschieden. Der Kläger ist kein Unbekannter: Maximilian Schrems hatte in der Vergangenheit zwei spektakuläre Erfolge erzielt, die den gesamten Datenaustausch zwischen den USA und der Europäischen Union betrafen.
Auf dem Prüfstand stehen die Fragen: Dürfen alle personenbezogenen Daten ohne zeitliche Einschränkung verarbeitet werden? Und: Wann hat jemand sensible Daten derart öffentlich gemacht, dass Facebook sie für Werbung nutzen darf?
(Bild: Alexander Limbach - stock.adobe.com)
Der aktuelle Fall betrifft mehrere mutmaßliche Verstöße Metas gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Einige Fragen hatte der EuGH bereits in früheren Verfahren beantwortet und dabei etwa die Wettbewerbsaufsicht der Kartellbehörden gegenüber Meta gestärkt. Zu dem Konzern gehören auch die Dienste Instagram und Whatsapp.
Schrems rügt nun, dass Meta sich nicht an den Grundsatz der „Datenminimierung“ aus der DSGVO halte und einfach das gesamte Online-Verhalten speichere, anstatt die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken. Ein weiterer Aspekt seiner Klage ist die Verarbeitung von sensiblen Daten wie etwa der sexuellen Orientierung. Für diese Daten gilt in der DSGVO ein besonderer Schutz, sie dürfen nur in bestimmten Ausnahmefällen verwendet werden. Eine solche Ausnahme besteht etwa, wenn die Information bereits zuvor öffentlich gemacht wurde. Diese Frage stellte sich im vorliegenden Fall, da Schrems auf einer Podiumsdiskussion über seine Homosexualität gesprochen und diese damit womöglich derart öffentlich gemacht hatte, dass eine Nutzung durch Facebook für personalisierte Werbung gerechtfertigt sein könnte.
Knackpunkt waren nun also vor allem zwei Fragen: Dürfen alle personenbezogenen Daten ohne zeitliche Einschränkung verarbeitet werden? Und: Wann hat jemand sensible Daten derart öffentlich gemacht, dass Facebook sie für Werbung nutzen darf?
Das Urteil des EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat die Verwendung von persönlichen Daten durch Unternehmen eingeschränkt. Es stehe dem in der DSGVO festgelegten Grundsatz der „Datenminimierung“ entgegen, wenn sämtliche personenbezogenen Daten „zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden“, teilte das höchste europäische Gericht mit.
Warum war die Klage relevant?
Die DSGVO selbst gibt keine konkrete Frist vor, welche Daten wie lange gespeichert werden dürfen, sondern stellt nur allgemeine Grundsätze auf. Der EuGH könnte nun erstmals klarstellen, dass eine Verarbeitung von Daten für Werbung nur in engen zeitlichen und inhaltlichen Grenzen zulässig ist, erklärt Datenschutz-Rechtler Daniel Rücker von der Kanzlei Noerr vor dem Urteil. Entscheidend sei außerdem, inwiefern der EuGH den Schutz der besonders sensiblen Daten betonen werde: „Denn das gilt dann nicht nur für die sexuelle Orientierung, sondern zum Beispiel auch für religiöse Überzeugungen oder politische Meinungsäußerungen auf Facebook“, so Rücker.
Der EuGH äußerte sich zu diesem Punkt wie folgt: „Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können.“ Es sei nicht ausgeschlossen, dass Schrems seine sexuelle Orientierung bei der Veranstaltung offensichtlich öffentlich machte. Ob diese Information datenschutzkonform genutzt wurde, müsse der österreichische Oberste Gerichtshof beurteilen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil für Facebook?
„Online-Daten hätten dann auch für Werbung ein Ablaufdatum und selbst bei einer Einwilligung dürften nur bestimmte Daten genutzt werden“, teilte Schrems vorab über seine Organisation Noyb mit. Meta und die Werbeindustrie müssten demzufolge einen guten Teil aller Online-Tracking-Daten löschen. Laut dem Digitalverband Bitkom könnte das Urteil „erhebliche Konsequenzen“ für die gesamte Digitalwirtschaft haben.
Datenschutz-Rechtler Rücker geht zwar nicht davon aus, dass damit Facebooks Geschäftsmodell wackelt, aber: „Jeder, der mit targeted advertising, also zielgruppenspezifischer Werbung arbeitet, ist von diesem Urteil betroffen.“ Entscheidend sei auch ein weiterer Aspekt: „Wenn gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen wurde, können Nutzer Schadenersatz verlangen.“ Im Fall von Meta könnte das weitere umfangreiche Massen- und Sammelklagen bedeuten, die für den Konzern unter Umständen problematischer sind als einzelne Bußgelder von Behörden. Rücker zufolge formiert sich bereits eine Klage-Industrie, ähnlich wie beim Diesel-Skandal.
Schrems Anwältin begrüßt Urteil
„Wir sind sehr erfreut über das Urteil“, sagte Katharina Raabe-Stuppnig, eine Anwältin von Schrems. Meta habe im Grunde seit 20 Jahren einen riesigen Datenbestand über die Nutzer aufgebaut, der täglich wachse. Nach diesem Urteil dürfe nur noch ein kleiner Teil des Datenpools von Meta für Werbung verwendet werden.
„Meta nimmt den Datenschutz sehr ernst und hat mehr als fünf Milliarden Euro investiert, um den Datenschutz in das Herzstück all unserer Produkte zu integrieren. Jeder, der Facebook nutzt, hat Zugang zu einer breiten Palette von Einstellungen und Werkzeugen, die es den Nutzern ermöglichen, die Verwendung ihrer Daten zu steuern“, erklärte Meta.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.