Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz – kurz NetzDG – ist in Deutschland das juristische Fundament, um Hassrede und andere Straftaten im Netz zu verfolgen. Wichtige Teile davon können nach einem Eilurteil aus Köln aber nicht angewandt werden.
Nicht nur Google und Meta klagen gegen das NetzDG - auch die Plattformen Twitter und Tiktok wollen dagegen vorgehen.
Das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zur Bekämpfung von Straftaten und Hassrede im Internet verstößt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln teilweise gegen EU-Recht. Die Richter in Köln gaben damit Eilanträgen der Google Ireland Ltd. und des Facebook-Betreibers Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise statt.
In dem Rechtsstreit zwischen den Internetkonzernen und dem Bund geht es unter anderem um die Frage, ob Google und Facebook sowie andere Netz-Plattformen künftig im großen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt (BKA) liefern müssen. Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Das Gericht in Köln hat nach eigenen Angaben vom Dienstag entschieden, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Paragrafen 3a NetzDG gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen. Nach diesem Prinzip müssen sich Anbieter elektronischer Dienste an das Recht des EU-Staates halten, in dem sie sich niedergelassen haben. Im Fall von Facebook und Google wäre das Irland gewesen, nicht Deutschland.
Die Bundesrepublik könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen, da der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.
In einem anderen Punkt konnten sich Meta und Google vor dem Verwaltungsgericht allerdings nicht durchsetzen. Dabei ging es um die Frage, ob Betreiber sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden können, auf Antrag betroffener Nutzer ihre Löschentscheidungen zu überprüfen. Nach den Bestimmungen des NetzDG gilt: Wenn unterschiedliche Auffassungen zwischen einem Nutzer und dem Anbieter eines sozialen Netzwerks bestehen, ob ein gemeldeter Inhalt gelöscht werden muss oder nicht, können Mitglieder nun ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren beantragen. Das Verwaltungsgericht urteilte nun, dass Gegenvorstellungsverfahren, denen keine NetzDG-Beschwerde zugrunde liege, rechtens seien.
Vor dem Verwaltungsgericht in Köln sind außerdem Klagen von Twitter und Tiktok gegen das NetzDG anhängig. Wann in diesen Verfahren Entscheidungen ergehen werden, sei derzeit offen, erklärte das Gericht.
(ID:48068659)
Stand vom 30.10.2020
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://support.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.