EuGH stärkt Datenschutzrechte Schadensersatz bei Hackerangriffen

Von Chiara Maurer 1 min Lesedauer

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Das oberste EU-Gericht hat in einem Urteil die Rechte von Bürgern gestärkt: Bei Hackerangriffen auf Unternehmen oder Behörden können betroffene Personen nun Schadensersatz fordern. Das Urteil betrifft insbesondere Datenverantwortliche, die im Fokus von Cyberkriminalität stehen.

Laut EuGH-Urteil ist bereits  allein die Furcht vor künftigen Datenmissbräuchen, im Falle eines Datenlecks als immaterieller Schaden zu werten(©  weerapatkiatdumrong – Getty Images via Canva.com)
Laut EuGH-Urteil ist bereits allein die Furcht vor künftigen Datenmissbräuchen, im Falle eines Datenlecks als immaterieller Schaden zu werten
(© weerapatkiatdumrong – Getty Images via Canva.com)

2019 wurde die bulgarische Finanzbehörde, die Nationale Agentur für Einnahmen, Opfer eines groß angelegten Cyberangriffs bei dem Millionen von persönlichen Daten veröffentlicht wurden. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger reichten daraufhin Klagen ein, aus Sorge vor möglichem Datenmissbrauch. Das dürften nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof künftig mehr Bürgerinnen und Bürger machen.

Das höchste EU-Gericht hat entschieden, dass im Falle eine Cyberangriffs auf einen Datenverantwortlichen – also auf Unternehmen oder Behörden – bereits die Befürchtung eines Missbrauchs personenbezogener Daten einen ersatzpflichtigen Schaden darstellen kann. Bisherige Konsequenzen beschränkten sich meist auf informierende Schreiben an die Betroffenen.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung sieht grundsätzlich einen Ersatzanspruch bei materiellen oder immateriellen Schäden nach einem Datenschutzverstoß vor. Der EuGH hebt zudem hervor, dass allein die Furcht vor künftigen Datenmissbräuchen als immaterieller Schaden gewertet werden kann, und stärkt damit die Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger.

Datenverantwortliche können ihren Schadensersatzanspruch nur abwenden, wenn sie nachweisen, dass sie angemessene Schutzmaßnahmen gegen Cyberkriminalität ergriffen haben. Das EuGH betont dabei, dass ein Datenleck nicht zwangsläufig auf unzureichende Maßnahmen hindeutet – eine Einzelfallbewertung durch Gerichte ist erforderlich.

Dennoch setzt das Urteil Unternehmen und Behörden nun verstärkt in die Pflicht, adäquate Datenschutzstandards zu gewährleisten. Der Schutz vor Datenlecks erfordert somit nicht nur eine Reaktion auf Vorfälle, sondern auch eine Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen.

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