Die Überwachung von Beschäftigten wirft komplexe Datenschutzfragen auf. Zwischen legitimen Arbeitgeberinteressen und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung müssen Maßnahmen sorgfältig abgewogen und rechtlich sauber begründet werden.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte überwachen, wenn ein arbeitsbezogener und rechtlich gedeckter Zweck vorliegt, die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist, die Mitbestimmung beachtet wird und keine anlasslose Dauerüberwachung erfolgt.
Auf wenige Rechtsgebiete passt der Spruch „Nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt“ so gut wie auf das Datenschutzrecht. Gerade im Beschäftigtenkontext wird heftig darüber gestritten, was erlaubt sein soll. Denn das ist im Datenschutzrecht nicht immer klar. Dies liegt nicht nur an der mittlerweile unübersichtlichen Anzahl an Rechtsakten und zuständigen Behörden in Deutschland und Europa, sondern auch an der komplexen Materie. Diese wirft oft Fragen auf, die nicht ohne weiteres rechtssicher beantwortet werden können – jedenfalls solange nicht höchstrichterlich darüber entschieden wurde.
Unter welchen Bedingungen ist Überwachung von Mitarbeitern erlaubt?
Häufig prallen die unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aufeinander. Arbeitgeber empfinden Verhandlungen über IT-Tools mit Betriebsräten als langwierig, während Kollegen in Nachbarländern dieselbe Software schon vor Monaten eingeführt haben. Betriebsräte warnen vor der allgegenwärtigen Überwachung der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber.
Entspannung ist nicht in Sicht, im Gegenteil: Mit neuen Technologien wie AI und Big Data nehmen Diskussionen zu. Zuletzt sorgte Microsofts Ankündigung, Teams eine Standorterfassung im Büro zu ermöglichen, für datenschutzrechtliche Kritik. Auf was genau kommt es bei der Prüfung an? Ist eine anlasslose Standorterfassung noch vom legitimen Interesse des Arbeitgebers gedeckt? Kann der Arbeitnehmer hier sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten?
Jede Datenverarbeitung oder Überwachung durch den Arbeitgeber muss gerechtfertigt sein, zum Beispiel durch eine gesetzliche Pflicht, wie der Verarbeitung von Daten zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Doch oft dient sie nur dem Interesse des Arbeitgebers. Nicht legitim ist es beispielsweise, wenn der Arbeitgeber eine Videokamera installiert, um den Mitarbeitern zur eigenen Unterhaltung beim Arbeiten zuzusehen. Legitime Interessen des Arbeitgebers müssen einen Konnex zum Arbeitsverhältnis haben oder dem Geschäfts- beziehungsweise Betriebszweck dienen.
Überwachungsmaßnahmen von Mitarbeitern lassen sich in zwei grobe Kategorien unterteilen: zum einen Datenverarbeitungen, die der Überwachung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dienen, zum anderen solche, die das Verhalten des Arbeitnehmers überwachen sollen.
Die Überwachung von Arbeitsleistung und -verhalten an sich ist grundsätzlich unkritisch, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, die Leistung seiner Mitarbeiter zu überprüfen. Ebenso wie der Arbeitnehmer seinen Lohn kontrolliert, darf der Arbeitgeber Auskunft über die erbrachte Arbeitsleistung verlangen.
Bei der Überwachung des Arbeitsverhaltens geht es regelmäßig darum, Handlungen oder ein Unterlassen zu verhindern oder aufzudecken, die dem Unternehmen schaden könnten. Auch dies ist in der Regel legitim, weil dem Arbeitnehmer auch die (Neben-)Pflicht trifft, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren, vor allem ihm keinen Schaden zuzufügen und sein Eigentum zu schützen.
Das legitime Interesse des Arbeitgebers korrespondiert also mit den (Duldungs-)Pflichten des Arbeitnehmers – jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur innerhalb gesetzlicher Schranken, insbesondere Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz. Ziel dieser Gesetze ist es, das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers zu schützen, also das Recht, selbst zu bestimmen, was mit den eigenen Daten passiert. Dabei sind bei einer beabsichtigten Maßnahme die Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerrechte gegeneinander abzuwägen. Die Maßnahme muss insbesondere verhältnismäßig sein.
Das Bundesarbeitsgericht stellte schon vor einigen Jahren in seiner „Keylogger-Entscheidung“ fest, dass eine anlasslose Speicherung von allen PC-Aktivitäten des Arbeitnehmers, inklusive Tastenanschläge, nicht mehr von legitimen Arbeitgeberinteressen gedeckt ist, sondern Arbeitnehmerrechte verletzt. Hier hatte der Arbeitgeber eine Überwachungssoftware betrieben, um mögliche Verstöße gegen Gesetze oder Unternehmensrichtlinien aufzudecken. Eine solche (Dauer-)Überwachung ist, besonders ohne Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, unverhältnismäßig und damit unzulässig.
Stand: 08.12.2025
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Wenn die Maßnahme des Arbeitgebers nicht so evident unzulässig wie in diesem Fall ist, helfen die Rechtsvorschriften dem Rechtsanwender nur bedingt: ein spezifisches Beschäftigtendatenschutzgesetz fehlt – trotz mehrfacher Anläufe verschiedener Bundesregierungen, wie zuletzt 2024. Die DSGVO ist auf alle personenbezogenen Datenverarbeitungen anzuwenden, eine One-Size-Fits-All-Lösung wird der Komplexität von Arbeitsverhältnissen nicht gerecht. Ob die geplante EU-Richtlinie über das algorithmische Management am Arbeitsplatz die gewünschte Veränderung bringen könnte, bleibt abzuwarten.
Die unklare Rechtslage und Bußgeldrisiken bei Datenschutzverstößen erschweren es digitalisierungswilligen Arbeitgebern, neue Maßnahmen umzusetzen. Im Zweifel werden – zu Unrecht – zu Lasten der Wirksamkeit Kompromisse eingegangen, um gar nicht erst in das Fahrwasser eines möglichen Datenschutzverstoßes zu kommen. Übersetzt auf unser Beispiel sieht die Standorterfassung am Ende so aus: Sie überprüft nicht dauerhaft die Anwesenheit des Mitarbeiters im Büro, sondern nur stichprobenartig wenige Male im Monat oder auf bestimmte Bereiche bezogen anonymisiert – oder man belässt es gleich beim wachsamen Auge des Vorgesetzten.
Über den Autor: Christian Koops ist Partner bei Baker McKenzie.