Die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes gehen zu weit. Zu diesem Entschluss kommt das Bundesverfassungsgericht und veranlasst eine Nachbesserung im Gesetz.
Das Maß der Überwachung der Telekommunikation zwischen Menschen in Deutschland und Menschen im Ausland durch den BND ist dem Bundesverfassungsgericht zufolge verfassungswidrig.
(Bild: XaMaps - stock.adobe.com)
Trotz der wachsenden Gefahr internationaler Cyberangriffe gehen die bisherigen Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) bei der Überwachung etwa von Telefonaten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu weit. Regeln zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der heimlichen strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich Cybergefahren verletzten das Fernmeldegeheimnis und seien teils verfassungswidrig, teilte das höchste deutsche Gericht mit. Das Gesetz muss in mehreren Punkten bis Ende 2026 nachgebessert werden.
Betroffen ist Telekommunikation zwischen Menschen im Inland und Menschen im Ausland. Bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, gelten Vorgaben des Ersten Senats in Karlsruhe für die bestehenden Regelungen. Unter anderem müssten Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren ausgesondert werden. Außerdem dürften auch gegenüber ausländischen Personen im Ausland keine Suchbegriffe eingesetzt werden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen (Az. 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16).
Cybergefahr vergleichbar mit bewaffneten Angriffen
Einerseits betonte das Gericht, das Gefährdungspotenzial internationaler Cyberangriffe sei außerordentlich hoch, ihre Zahl nehme zu. Attacken auf kritische digitale Infrastrukturen oder vergleichbar wichtige informationstechnische Systeme zielten auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens. Sie könnten die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder bedrohen sowie Leib, Leben und Freiheit. Die Gefahr solcher Angriffe auf die IT-Infrastruktur elementarer und überlebenswichtiger Bereiche – etwa die Versorgung mit Wasser und Energie sowie das Transport- und Gesundheitswesen – könnte ein vergleichbares Ausmaß wie die Gefahr eines bewaffneten Angriffs erreichen.
Daher bestehe ein überragendes öffentliches Interesse, Cybergefahren aus dem Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung früh zu erkennen. Die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Überwachung sei daher grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, hieß es vom Gericht. „Sie bedarf aber der verhältnismäßigen Ausgestaltung.“
Denn die strategische Telekommunikationsüberwachung sei ein Instrument von besonders schwerem Eingriffsgewicht, betonte das Gericht andererseits. Das gelte vor allem, weil sie anlasslos gegenüber jeder Person erlaubt sei und allein durch bestimmte Zwecksetzungen angeleitet werde. „Sie hat unter den heutigen Bedingungen der Kommunikationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen eine außerordentliche Reichweite.“
Zudem hätten sich die Analysemöglichkeiten der Nachrichtendienste weiterentwickelt, hieß es. Durch die Möglichkeit der Verwendung formaler Suchbegriffe rücke die strategische Überwachung näher an die individuelle Telekommunikationsüberwachung heran.
Kläger: Vertraulichkeit der Kommunikation gestärkt
Das Bundesverfassungsgericht habe die Vertraulichkeit der Kommunikation gestärkt, befand die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die mit der Menschenrechtsorganisation Amnesty International eine der Klagen erhoben hatte. Die Geheimdienstarbeit werde „auf den Boden des Grundgesetzes“ zurückgeholt, erklärte Bijan Moini von der GFF.
„Wenn Menschenrechtsorganisationen befürchten müssen, dass ihre sensible Kommunikation im Zuge von anlassloser Massenüberwachung mitgelesen wird, gefährdet das ihre Arbeit“, erklärte Lena Rohrbach von Amnesty International in Deutschland. In einer repräsentativen Umfrage der Organisation hätten 20 Prozent der Befragten angegeben, aus Sorge vor unverhältnismäßiger staatlicher Überwachung ihr Kommunikationsverhalten einzuschränken.
Auch weitere Beschwerdeführende engagieren sich nach Angaben des Gerichts für den Menschenrechtsschutz im Ausland, einer ist als Rechtsanwalt im Bereich des Datenschutz- und IT-Rechts tätig. Sie hätten beruflich und privat mittels E-Mail, Telefon und Messengerdiensten Kontakt ins Ausland oder vom Ausland nach Deutschland.
Mehrere Kritikpunkte
Der Senat monierte an der 2015 eingeführten Gesetzesänderung unter anderem, dass der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für ausländische Personen im Ausland unzureichend sei. Gleiches gelte für die Ausgestaltung der unabhängigen Kontrolle. Zudem sei die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der durchgeführten Überwachung zu kurz.
Stand: 08.12.2025
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Laut dem Gesetz sind die Daten am Ende des Kalenderjahres nach dem Jahr der Protokollierung zu löschen. Es sei damit nicht sichergestellt, dass die Protokolldaten noch vorhanden sind, wenn die Betroffenen über eine Maßnahme informiert werden. Das geschehe erst, wenn diese endgültig eingestellt ist.
Die Entscheidung bezieht sich nicht auf die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz, bei der es um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs geht, an dem ausschließlich ausländische Akteure im Ausland beteiligt sind. Generell nicht strategisch überwachen darf der Auslandsnachrichtendienst BND den Telekommunikationsverkehr, an dem auf beiden Seiten ausschließlich deutsche Staatsangehörige oder Menschen in Deutschland beteiligt sind.