Nach Cyberangriff auf Lookiero Entschädigungen nach Datenleck – Kanzlei setzt 5.000 Euro durch

Quelle: Pressemitteilung 1 min Lesedauer

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Nach dem Datenleck bei Lookiero setzt Dr. Stoll & Sauer erstmals 5.000 Euro Schadensersatz durch. Betroffen von dem Vorfall sind rund fünf Millionen Accounts. Laut EuGH reicht schon der Kontrollverlust über persönliche Daten für einen Anspruch.

Nachdem ein Betroffener des Datendiebstahls beim Mode-Anbieter Lookiero klagte, konnte eine Verbraucherkanzlei für ihn außergerichtlich 5.000 Euro als Schadensersatz erstreiten. (© motortion - stock.adobe.com)
Nachdem ein Betroffener des Datendiebstahls beim Mode-Anbieter Lookiero klagte, konnte eine Verbraucherkanzlei für ihn außergerichtlich 5.000 Euro als Schadensersatz erstreiten.
(© motortion - stock.adobe.com)

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer hat im Fall des massiven Datenleaks bei Lookiero laut eigenen Angaben erfolgreich 5.000 Euro immateriellen Schadensersatz für einen Mandanten durchgesetzt. Dessen Daten waren von dem Cyberangriff auf Lookiero betroffen, der sich im März 2024 ereignet hat. Bei dem Vorfall wurden 4,8 Millionen Kundenkonten kompromittiert.

Zu den gestohlenen Daten, die nun teils im Darknet aufzufinden seien, gehören:

  • E-Mail-Adressen
  • Vor- und Nachnamen
  • Geburtsdaten
  • Adressen
  • Telefonnummern
  • Anmeldedaten

Rechtsprechung stärkt Schadensersatzansprüche

Das Datenleck wurde Ende August 2024 entdeckt, am 10. September informierte der Mode­anbieter Lookiero dann seine Kunden in einem Blog-Beitrag. Aus Sicht der Verbraucher­kanzlei ist diese Information zu dünn und kam zu spät. Ihrer Ansicht nach spricht die deutsche Rechtsprechung dem Schutz personenbezogener Daten eine hohe Bedeutung zu, was folgende Urteile bestätigen würden:

  • Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 14. Dezember 2023, Az. C-340/21: „Schon der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen. Ein konkreter Nachweis finanzieller Nachteile ist nicht notwendig. Es genügt, dass Betroffene etwa Angst vor Datenmissbrauch oder Kontrollverlust über ihre privaten Informationen empfinden.“
  • Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. November 2024, Az. VI ZR 10/24: „Betroffene müssen keine konkreten Missbrauchsfälle nachweisen. Der bloße Verstoß gegen Datenschutzvorschriften und die bloße Möglichkeit eines Datenmissbrauchs reichen aus, um Ansprüche zu begründen. Die Höhe des Schmerzensgelds bemisst sich nach Art, Schwere, Dauer und Umständen der Datenschutzverletzung.“

Nachdem Dr. Stoll & Sauer für einen ersten Mandanten erfolgreich die Schadens­ersatz­forderung von 5.000 Euro durchgesetzt hat, geht die Kanzlei davon aus, dass weitere Anfragen folgen werden. Damit sich Personen, die vermuten, von dem Lookiero-Datenleck betroffen zu sein, vorab selbst ein Bild ihres Risikos machen können, bietet die Kanzlei eine kostenlose Ersteinschätzung an.

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