Die Explosionen an den Nord-Stream-Pipelines haben gezeigt, wie wichtig der Schutz kritischer Infrastrukturen ist. Wie entsprechende Anlagen abgesichert werden können, soll daher künftig das KRITIS-Dachgesetz regeln. Eine zentrale Rolle könnte dabei das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) spielen.
Am 7. Dezember sollen die Eckpunkte für einheitliche Schutzstandards in KRITIS-Unternehmen verabschiedet werden
Spätestens seit den Explosionen an den Nord-Stream-Pipelines hat der Schutz der sogenannten kritischen Infrastruktur neue Aufmerksamkeit erhalten. Das Bundeskabinett will an diesem Mittwoch über Eckpunkte für einen Gesetzentwurf beraten, der hier für Verbesserungen sorgen soll. Das geplante KRITIS-Dachgesetz soll vor allem festschreiben, wie sich Betreiber wichtiger Anlagen besser schützen und wann sie einen Vorfall melden müssen.
Zur kritischen Infrastruktur (KRITIS) zählen unter anderem Einrichtungen aus den Sektoren Energie, Verkehr, Wasser, Ernährung, Staat und Verwaltung, Gesundheit, Informationstechnik und Telekommunikation – also beispielsweise Elektrizitätswerke und Bahnanlagen. Der Pipeline-Angriff im September hatte den Verantwortlichen deutlich vor Augen geführt, dass es nicht nur um Cyberangriffe geht. Für Hackerangriffe gibt es bereits eine klare Regelung: Diese müssen die Betreiber von kritischer Infrastruktur dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) melden.
Die Vorschläge aus dem Haus von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) sehen da, wo es um den physischen Schutz der kritischen Infrastruktur und die Meldung von Risiken und Schäden geht, künftig eine zentrale Rolle für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) vor.
In den Eckpunkten, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegen, heißt es: „Dem BBK sowie gegebenenfalls den anderen fachlichen Aufsichtsbehörden werden die entsprechenden Ansprechpartner sowie die Sicherheitsvorfälle gemeldet. Zudem wird das BBK, gegebenenfalls gemeinsam mit weiteren fachlichen Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der nach dem KRITIS-Dachgesetz vorgesehenen Mindestvorgaben für Resilienzmaßnahmen beaufsichtigen und durchsetzen.“
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Stand vom 30.10.2020
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