2,64 Milliarden Euro aus Bitcoin-Verkauf vor Gericht Wie Ermittler an die Bitcoins von Kriminellen kommen

Ein Gastbeitrag von Dr. Christine Varga-Zschau und Dr. Stefan Lehner 7 min Lesedauer

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Der Fall movie2k.to vor dem Landgericht Leipzig zeigt, wie komplex der Um­gang mit Kryptowerten in Strafverfahren geworden ist. Der Freistaat Sachsen hat rund 2,64 Milliarden Euro aus dem Bitcoin-Vermögen des Betreibers er­löst. Doch wie kommen Ermittler überhaupt an die Wallets von Ver­däch­ti­gen, und welche juristischen Hürden stehen einer Einziehung im Weg?

Sachsen erlöste 2,64 Milliarden Euro aus beschlagnahmten Bitcoins des movie2k.to-Betreibers. Der Fall wirft aber grundlegende juristische Fragen zur Einziehung von Kryptowerten auf.(Bild: ©  RioPatuca Images - stock.adobe.com)
Sachsen erlöste 2,64 Milliarden Euro aus beschlagnahmten Bitcoins des movie2k.to-Betreibers. Der Fall wirft aber grundlegende juristische Fragen zur Einziehung von Kryptowerten auf.
(Bild: © RioPatuca Images - stock.adobe.com)

Vor dem Landgericht Leipzig (Az.: 11 KLs 390 Js 22/13) wird seit dem 24.02.2026 über einen aufsehenerregenden Fall mutmaßlicher gewerbsmäßiger Geldwäsche verhandelt. Dem tatverdächtigen ehemaligen Betreiber der Plattform „movie2k.to“ wird vorgeworfen, mit letztgenannter jahrelang hunderttausende Raubkopien von Filmen und Serien angeboten zu haben. Einnahmen seien unter anderem mit Werbeverträgen erzielt worden. Eine zentrale Frage des Prozesses ist – neben dem eigentlichen Schuldspruch – der Umgang mit den rund 2,64 Milliarden Euro, die der Freistaat Sachsen zuvor mit dem eingezogenen, mutmaßlich aus den Einnahmen stammenden Bitcoin-Vermögen des Betreibers erzielt hatte.

Der Fall zeigt anschaulich die gesteigerte Bedeutung, die Bitcoin und andere Kryptowährungen für (Wirtschafts-)Kriminelle spielen. Kryptowährungen haben sich in den vergangenen Jahren zu einem relevanten Bestandteil globaler Finanzmärkte entwickelt. Parallel dazu rückt insbesondere ihre potenzielle Nutzung für Geldwäsche in den Fokus wissenschaftlicher, regulatorischer und kriminalistischer Debatten.

Strukturelle Eigenschaften von Kryptowährungen und ihre Relevanz für Geldwäsche

Kryptowährungen basieren auf dezentralen, kryptografisch gesicherten Netzwerken. Diese Struktur bringt mehrere Eigenschaften mit sich, die aus Sicht der Geldwäscheforschung relevant sind:

  • Pseudoanonymität: Transaktionen werden zwar öffentlich dokumentiert, jedoch nicht unmittelbar mit realweltlichen Identitäten verknüpft.
  • Dezentralität: Es existiert keine zentrale Instanz, die Transaktionen kontrolliert oder validiert.
  • Globale Verfügbarkeit: Kryptowährungen ermöglichen schnelle, grenzüberschreitende Transfers ohne Intermediäre.
  • Technologische Modularität: Tools wie Mixer, Privacy-Coins oder dezentrale Börsen erweitern die Möglichkeiten zur Verschleierung von Geldflüssen.

Hierbei muss betont werden, dass diese Merkmale nicht zwangsläufig zu einem höheren Missbrauchsrisiko führen, jedoch neue Formen der Geldwäsche ermöglichen, die sich von klassischen Mustern unterscheiden. Des Weiteren müssen Gerichte, wie auch der Fall beim Landgericht Leipzig zeigt, zunehmend klären, wie digitale Vermögenswerte in strafrechtlichen Ermittlungen zu behandeln sind.

Typische Geldwäschestrategien im Kryptokontext

  • 1. Mixing- und Tumbling-Dienste
    Mixing-Dienste bündeln Transaktionen verschiedener Nutzer und verteilen sie neu. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit der Herkunft erschwert. Studien zeigen, dass diese Dienste häu­fig in Verbindung mit Cyberkriminalität genutzt werden, insbesondere bei Ransomware-Angriffen.
  • 2. Privacy-Coins
    Währungen wie Monero oder Zcash nutzen fortgeschrittene kryptografische Verfahren (z. B. Ring-Signaturen, Zero-Knowledge-Proofs), die eine vollständige Verschleierung von Transaktionsdaten ermöglichen. Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass Privacy-Coins zwar ein erhöhtes Missbrauchspotenzial besitzen, jedoch im Gesamtmarktvolumen eine vergleichsweise geringe Rolle spielen.
  • 3. Layering über zentrale und dezentrale Börsen
    Traditionell wird der Prozess der Geldwäsche in drei Phasen unterteilt: Placement, Layering und Integration. Kryptowährungen verändern diese Phasen nicht grundsätzlich, verschieben jedoch die technischen Möglichkeiten innerhalb der Layering-Phase erheblich. Aus the­o­re­tisch­er Sicht lassen sich Kryptowährungen auch als „technologische Erweiterung“ be­ste­hen­der Geldwäschestrukturen verstehen. Sie ersetzen nicht die etablierten Mechanismen, sondern ergänzen sie um neue Werkzeuge, die insbesondere auf der Ebene der Ver­schlei­e­rung (Layering) wirksam werden. Layering ist die zweite Phase der Geldwäsche. Hier wird das bereits platzierte Geld durch komplexe Transaktionsketten verschleiert, um die Herkunft unkenntlich zu machen. Ziel ist die Spur des Geldes soll so undurchsichtig wie möglich werden, sodass Ermittler die Verbindung zwischen Geld und Straftat nicht mehr nachvollziehen können.
  • 4. Durch wiederholtes Tauschen zwischen verschiedenen Kryptowährungen und Plattformen entsteht eine komplexe Transaktionskette. Besonders DeFi-Protokolle (Decentralized Finance) ermöglichen automatisierte, schwer nachvollziehbare Abläufe ohne Identitäts­prüfung.
  • 5. Off-Ramping in Fiat-Währungen
    Der Übergang zurück in das traditionelle Finanzsystem ist ein kritischer Punkt. Hier greifen regulatorische Maßnahmen besonders stark, da Börsen zunehmend KYC- und AML-Pflichten erfüllen müssen.

Regulatorische Entwicklungen und internationale Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche mit Kryptowährungen

Die Regulierung von Kryptowährungen befindet sich in einem dynamischen Ent­wick­lungs­pro­zess. Wissenschaftliche Analysen zeigen, dass internationale Harmonisierung entscheidend ist, um regulatorische Arbitrage zu verhindern.

  • 1. FATF-Empfehlungen
    Die Financial Action Task Force (FATF) hat Kryptowährungen in ihre Standards integriert. Besonders relevant ist die Travel Rule, die den Austausch von Sender- und Empfängerdaten zwischen Dienstleistern fordert.
  • 2. Europäische Regulierung: MiCA und TFR
    Die EU verfolgt mit MiCA (Markets in Crypto-Assets) einen umfassenden Ansatz zur Regulierung von Kryptodienstleistern. Ergänzend dazu verpflichtet die Transfer of Funds Regulation (TFR) Anbieter zur Speicherung und Weitergabe von Transaktionsdaten. Wissenschaftliche Einschätzungen betonen, dass diese Maßnahmen die Transparenz erhöhen, gleichzeitig aber Herausforderungen für kleinere Marktteilnehmer schaffen.
  • 3. Blockchain-Forensik
    Ein wachsender Forschungszweig beschäftigt sich mit der Analyse von Blockchain-Daten. Moderne Analysetools ermöglichen es, Muster zu erkennen, Wallets zu clustern und illegale Aktivitäten zu identifizieren. Trotz technischer Fortschritte bleibt die Nachverfolgung bei Privacy-Coins und DeFi-Protokollen jedoch begrenzt.

Einziehung von Taterträgen aus Kryptowerten (am Beispiel Landgericht Leipzig)

Gelingt es Ermittlungsbehörden, die vorbeschriebenen Strukturen zu durchdringen und Kryptowerte zu sichern, stellt sich regelmäßig nach deren Verwertung. Insbesondere fallen nicht selten ganz erhebliche Summen an. Könnte es im vorbeschriebenen Fall des Landgerichts Leipzig also bald zu einem buchstäblichen „Geldsegen“ zugunsten der Staatskasse kommen?

Unter Einziehung versteht man die staatliche Abschöpfung von Taterträgen oder -produkten. Die Einziehung von Kryptowerten erfolgt technisch gesehen regelmäßig durch die Transaktion der Token auf ein öffentliches Konto der jeweiligen Landesjustizkasse oder – wie vorliegend – der Bundesbank. Im Zusammenhang mit Kryptowerten sehen sich Justiz bzw. Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den jedoch grundsätzlich mit folgenden Problemstellungen konfrontiert:

1. Können die Kryptowerte überhaupt „im Original“ abgeschöpft werden?

Der BGH betrachtet Kryptowerte grundsätzlich als Taterträge, die selbstständig eingezogen werden können. Nur falls dies unmöglich sein sollte, sei stattdessen auf den Wertersatz für diese zurückzugreifen. Dies ist angesichts der vorbeschriebenen schweren bis unmöglichen Individualisierbarkeit von Kryptowerten sicherlich nicht unproblematisch; im vorliegenden Fall hat die sächsische Justiz die bei dem Betreiber vorhandenen Bitcoin jedoch ohnehin bereits durch Verkauf verwertet, sodass eine „Originaleinziehung“ wohl von vornherein ausscheidet und nur noch Wertersatz in Betracht kommt.

2. Wie kommen Strafverfolgungsbehörden überhaupt an die Kryptowerte?

Weiterhin kämpfen Strafverfolgungsbehörden regelmäßig mit dem Zugriff auf Kryptowerte der Täter, wenn sie nicht über die Zugangsdaten zu den Wallets der Täter verfügen. Ohne Zugangsdaten gelingt die vorbeschriebene Transaktion auf ein staatliches Konto regelmäßig nicht. Es ist folglich die Mitwirkung des Täters erforderlich. Für diesen gilt indessen im Strafverfahren die Selbstbelastungsfreiheit. Mit anderen Worten muss eine beschuldigte Person im Strafverfahren die Zugangsdaten zu ihrem Krypto-Wallet nicht herausgeben und darf hierzu grundsätzlich auch nicht gezwungen werden.

Es bedarf insoweit allerdings einer gewissen Differenzierung: Die Selbstbelastungsfreiheit erstreckt sich zuvorderst auf verbale Äußerungen. Sollten Polizeibeamte aber Zugangsdaten, die irgendwo schriftlich oder in Textform fixiert sind, bei einer Durchsuchung finden, so können diese verwertet werden. Eine jüngere Entscheidung des BGH erlaubt der Polizei sogar unter bestimmten Voraussetzungen die Entsperrung des Smartphones mit dem biometrischen Fingerabdruck beschuldigter Personen unter Einsatz von Zwang. Ob hiervon die noch weitergehende Öffnung des Wallets – etwa ebenfalls anhand biometrischer Merkmale, wie z.B. Gesichtserkennung, erfasst ist, darf bezweifelt werden; es zeichnet sich aber ab, dass die Rechtsprechung die mitunter „betagten“ Befugnisnormen der Strafprozessordnung zunehmend „technikoffen“ auslegt.

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Im vorliegenden Fall stellte der Betreiber den Ermittlungsbehörden nach seiner Festnahme laut Medienberichten ca. 50.000 Bitcoins zur Verfügung. Dass dies bereits die vollständigen Taterträge darstellt, wird von Ermittlungsbehörden bezweifelt, es werden vielmehr weitere nicht offengelegte Kryptowerte vermutet, die bislang allerdings offenbar noch nicht aufgefunden werden konnten.

3. Höhe des Wertersatzes

Im vorliegenden Fall dürfte sich die Höhe des Einziehungsbetrags an dem vollständig realisierten Betrag in Höhe von ca. 2,64 Milliarden Euro orientieren. Grund hierfür ist, dass sich der Gewinn aus dem Kryptohandel des Betreibers durch den Verkauf der Bitcoins seitens der sächsischen Justiz tatsächlich realisiert hat. Der gesamte Betrag einschließlich des erzielten Gewinns ist Tatertrag. Die Höhe könnte allerdings noch infolge berechtigter Schadensansprüche von Geschädigten verringert werden.

Voraussetzung einer rechtmäßigen Einziehung in dieser Höhe ist schließlich selbstredend, dass es überhaupt ein Tatnachweis durch die sächsische Justiz geführt werden kann.

Fazit

Die vorstehenden Ausführungen zeigen: Kryptowerte eröffnen neue Möglichkeiten der Geldwäsche, gleichzeitig bieten sie durch die Transparenz vieler Blockchains aber auch neue Ermittlungsansätze. Die Risiken sind real, aber nicht pauschal höher als im traditionellen Finanzsystem. Entscheidend ist die Weiterentwicklung regulatorischer Rahmenbedingungen, die Innovation nicht hemmen, aber Missbrauch effektiv begrenzen. Die größten He­r­aus­for­de­rungen liegen sicherlich in Privacy-Technologien, DeFi-Protokollen und der global uneinheitlichen Regulierung.

Der gegenwärtig vor dem Landgericht Leipzig verhandelte Fall zeigt schließlich, dass Ermittlungsbehörden bei der Einziehung von Kryptowerten angesichts der Vielzahl der Problemstellungen jedenfalls pragmatisch und in gewisser Weise auch routiniert vorgehen. Das könnte nicht nur die Durchsetzbarkeit von Geldwäschevorschriften stärken, sondern auch eine Abschreckwirkung gegenüber Tätern entfalten und den Schleier einer gewissen Intransparenz, der über dem Themenbereich schwebt, etwas lüften. Ob der zu erwartende „Geldsegen“ schlussendlich tatsächlich eintreten wird – und ob er angesichts der im Raum stehenden zahlreichen Straftaten überhaupt als „Segen“ wahrnehmbar ist –, bleibt abzuwarten.

Über die Autoren

Rechtsanwältin Dr. Christine Varga-Zschau ist Associate Partnerin bei Rödl und war langjähriges Mitglied der Praxisgruppe Wirtschaftsstrafrecht & Prävention, bevor sie als zertifizierte Geldwäschebeauftragte in die Global Function Legal wechselte.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Lehner ist Senior Associate bei Rödl im Team Prävention & Verteidigung am Standort Nürnberg. Er berät international tätige mittelständische Unternehmen und natürliche Personen zu sämtlichen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen sowie auch allgemeinen strafrechtlichen Fragestellungen.

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