EU-Richtlinie NIS-2-Checkliste für die öffentliche Verwaltung

Ein Gastbeitrag von Daniel Graßer 5 min Lesedauer

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Die Einführung der zweiten Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS-2) zwingt jede öffentliche Verwaltung in der EU, ihre Cybersicherheitsstrategien grundlegend zu überarbeiten und zu verbessern.

Die NIS-2-Richtlinie der EU muss bis 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden.(©  Maxim - stock.adobe.com / KI-generiert)
Die NIS-2-Richtlinie der EU muss bis 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden.
(© Maxim - stock.adobe.com / KI-generiert)

Doch wie können Behörden bis zum 17. Oktober gewährleisten, dass sie nicht nur die neuen Vorschriften erfüllen, sondern auch flexibel auf die sich stetig ändernden Bedrohungen in der Cyberwelt reagieren?

1. Überprüfung der Betroffenheit und Eignung für NIS-2

Bevor Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, muss jede Behörde genau prüfen, welche ihrer Einheiten und Dienste von NIS-2 betroffen sind. Diese Richtlinie weitet den Anwendungsbereich der vorherigen NIS-Richtlinie aus und umfasst nun noch mehr Sektoren, insbesondere die kritischen Infrastrukturen.

Identifikation der relevanten Dienste: Überprüfen Sie, welche Dienste Ihrer Verwaltung direkt zur KRITIS zählen. Typische Bereiche umfassen unter anderem die öffentliche Sicherheit, den Energiesektor und das Gesundheitswesen. Die NIS-2-Richtlinie betrifft insbesondere Einrichtungen der Bundesverwaltung, die nach dem neuen Gesetz verpflichtet sind, angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Cybersicherheit zu ergreifen.

Überprüfung spezifischer öffentlicher Ausnahmen: Ermitteln Sie, ob spezielle Ausnahmeregelungen für Teile Ihrer Verwaltung gelten, speziell im Kontext anderer regulatorischer Rahmenwerke, die bereits implementiert sind.

Registrierungsanforderungen: Innerhalb von spätestens drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Registrierung der betroffenen Einrichtung erforderlich. Diese Verpflichtung liegt in der Verantwortung der Einrichtungsleitung, und die Überwachung und Prüfung der Registrierung erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

2. Durchführung regelmäßiger Risikobewertungen

Regelmäßige Risikobewertungen sind das Herzstück von NIS-2. Sie erlauben es den öffentlichen Verwaltungen, ihre Sicherheitslage kontinuierlich zu bewerten und proaktiv Maßnahmen zu ergreifen, um Schwachstellen zu beheben. Das Ziel: Cybersicherheit dynamisch stärken und ständig an neue Bedrohungen anpassen.

Schritte zur Durchführung regelmäßiger Risikobewertungen:

Etablierung eines Risikobewertungsprozesses: Entwickeln Sie einen strukturierten Prozess, der regelmäßig durchgeführt wird. Dieser sollte alle Aspekte der IT-Infrastruktur und der betrieblichen Abläufe umfassen und klar definieren, wie Risiken identifiziert, analysiert, bewertet und gesteuert werden.

Integration in die Sicherheitspolitik: Die Risikobewertung sollte fest in der Sicherheitspolitik der Organisation verankert sein und von der obersten Leitungsebene unterstützt werden.

Feedback und Anpassung: Implementieren Sie Mechanismen, um die Ergebnisse der Risikobewertungen regelmäßig zu überprüfen und die Sicherheitsstrategien entsprechend anzupassen. Dies beinhaltet auch die Einbeziehung von Feedback von allen relevanten Stakeholdern innerhalb und außerhalb der Organisation.

Nur durch regelmäßige und gründliche Risikobewertungen können öffentliche Verwaltungen eine proaktive Sicherheitshaltung einnehmen, um potenzielle Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und effektive Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese Praxis trägt wesentlich dazu bei, die allgemeine Sicherheitslage der Behörde gemäß NIS-2 zu verbessern.

Auf der nächsten Seite: Nummer 3 und 4 der Checkliste.

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