Krypto-Regulierung in Deutschland Ohne BaFin-Lizenz geht nichts mehr
Im vergangenen Herbst hatte Deutschland die Umsetzung des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ beschlossen. Schon zum Jahreswechsel traten die ersten Auswirkungen in Kraft.

Im Mittelpunkt der Regulierungsbestrebungen steht wie so oft die Bekämpfung der Geldwäsche. Für die deutsche Blockchain-Community hat dies weitreichende Auswirkungen: Ab sofort ist für Geschäftsmodelle auf Basis von Kryptowährungen wie etwa Bitcoins oder anderen Tokens eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zwingend erforderlich. Auf diese einschneidende Veränderung weisen Prof. Dr. Phillipp Sandner vom Frankfurt School Blockchain Center (FSBC) und Rechtsanwalt Dr. Johannes Blassl in einem Artikel der Legal Tribune Online hin.
Mit dieser einheitlichen Regulierung geht die deutsche Regierung über die Anforderungen der EU-Geldwäscherichtlinie hinaus. Diese sieht lediglich vor, die Verwahrer von Kryptowährungen für Dritte in die jeweils national gültigen Geldwäschebekämpfungsgesetze einzubeziehen. In Deutschland gelten stattdessen mit der jetzt eingeführten Regelung die bestehenden Regulierungsvorgaben für Finanzdienstleister auch für Blockchain-Anbieter. Unter anderem sind darin strenge und umfangreiche Anforderungen rund um die Qualifikationen der Geschäftsführer vorgesehen – viele Jungunternehmer werden diese kaum erfüllen können.
Strafen drohen
Wer keine BaFin-Lizenz hat, muss künftig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen: Das Kreditwesengesetz (KWG) wurde um entsprechende Tatbestände erweitert. Die BaFin-Erlaubnispflicht ist dabei sehr weit gefasst: Im Grunde ist ab sofort nahezu jedes Blockchain-basierte Geschäftsmodell betroffen, da in fast allen Fällen eine zumindest kurzzeitige Verwahrung fremder Kryptowerte stattfindet.
Unternehmen, die bereits vor der Erlaubnispflicht entsprechende Dienstleistungen angeboten haben, können auch im aktuellen Jahr noch ohne BaFin-Lizenz agieren. Dazu muss bis 31. März die Stellung eines Erlaubnisantrags schriftlich angekündigt und dieser bis spätestens 30. November bei der Behörde eingereicht sein. Wer erst in diesem Jahr an den Start gehen will, muss zuvor das BaFin-Erlaubnisverfahren durchlaufen. Auch Anbieter aus dem europäischen Ausland bleiben davon nicht verschont.
Auf dem Sonderweg in die Zukunft
Die Experten Prof. Dr. Sandner und Dr. Blassl zeigen sich überrascht, dass die deutsche Regierung bei diesem Thema mit einem nationalen Sonderweg vorprescht. Zwar habe der Gesetzgeber damit die Zeichen der Zeit erkannt, nehme allerdings auch Risiken durch die nicht europaweit harmonisierte Regulierung in Kauf. So könnten zum Beispiel innovative Blockchain-Geschäftsmodelle schlicht ins weniger regulierte EU-Ausland abwandern.
Positiv wird dagegen eine stärkere Rechtssicherheit für Anleger beurteilt, die zu einer weiteren Verbreitung Blockchain-basierter Produkte führen könnte. Zumindest, solange es noch Start-ups und andere Firmen gibt, die den aufwendigen und kostenintensiven Erlaubnisprozess hierzulande auf sich nehmen.
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