Zugang zu Informationen Informationsfreiheit, die große Unbekannte

Von Dipl.-Phys. Oliver Schonschek 5 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Die Informationsfreiheit erscheint wie die unbekannte Schwester des Datenschutzes. Doch Unternehmen sollten genau wissen, was sich dahinter verbirgt. Zum einen könnten sie selbst dazu verpflichtet sein, bestimmte Informationen preiszugeben. Zum anderen könnten auch Unternehmen von der Informationsfreiheit profitieren. Wir geben einen Überblick.

Die Informationsfreiheit gewährt jedem ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge.(Bild:  sebra - stock.adobe.com)
Die Informationsfreiheit gewährt jedem ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge.
(Bild: sebra - stock.adobe.com)

Wem der Titel „Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ (BfDI) zu lang ist, der spricht gerne vom Bundesdatenschutzbeauftragten. Doch in Wirklichkeit geht es nicht nur um den Datenschutz, sondern eben auch um die Informationsfreiheit, und die ist keineswegs unwichtig.

Die Informationsfreiheit gewährt jedem ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge, so der BfDI. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat zum Ziel, das Vertrauen zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern zu stärken, indem öffentliches Verwaltungshandeln für Bürger transparenter und nachvollziehbar gemacht wird.

Ohne Zweifel ist dies ein wichtiges Ziel und Recht, doch leider ist die Informationsfreiheit ziemlich unbekannt in der breiten Öffentlichkeit. Doch was hat dies mit Unternehmen zu tun?

Unternehmen können doppelt betroffen sein

„Konkret gibt das IFG NRW den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, staatliches Handeln zu hinterfragen. Dabei ist es egal, ob es um Verwaltungsvorschriften geht, die von der Kommune genutzt werden, wenn Wohngeld beantragt wird – oder um ein Gutachten, auf das eine Umweltbehörde ihre Entscheidung stützt“, so Bettina Gayk, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Allerdings sei es noch immer so, dass viele Bürgerinnen und Bürger nicht wissen, dass sie ein Recht haben, diese Informationen von den Behörden zu bekommen.

Schaut man zum Beispiel in das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), findet man, dass es jeder Person und jedem Unternehmen das Recht auf Akteneinsicht und Aktenauskunft gegenüber den öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin gewährt. Informationspflichtig sind danach alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Ausnahmen gelten für die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft: Hier kann Informationszugang nur gewährt werden, soweit es sich um Akten handelt, die Verwaltungsaufgaben betreffen.

Berlin und NRW sind aber nur Beispiele. Auf Bundesebene ist geregelt: Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde. Jeder ist anspruchsberechtigt (Jedermannrecht). Eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt.

Auch juristische Personen des Privatrechts und Verbände können Anträge auf Informationszugang stellen. Unter den Unternehmen sind dies insbesondere die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Aber diese Unternehmen können nicht nur Informationen beantragen, sie können auch informationspflichtig sein. So findet man im IFG: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (...). Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.“ Wer also für eine Behörde als GmbH oder AG zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben tätig ist, unterliegt damit auch den Verpflichtungen nach IFG.

Die Informationsfreiheitsbeauftragten fordern zudem, die Herstellung von Transparenz nicht davon abhängig zu machen, in welcher Form die öffentliche Aufgabe erledigt wird. Leider sei diese Forderung längst nicht überall umgesetzt worden. Es gelte weiterhin: Für die Auskunftsverpflichtung sollte allein entscheidend sein, ob es sich um eine staatliche oder kommunale Aufgabe, insbesondere eine der Grundversorgung handelt. Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben müssten Ansprüche auf Auskunft auch direkt gegenüber den Unternehmen geschaffen werden.

Welche Informationen erfragt werden können und was es kostet

Nach dem IFG können amtliche Informationen erfragt werden, also „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.“

Das Land Sachsen nennt als Beispiele Beschlüsse der Staatsregierung, Tagesordnungen von gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Sitzungen einschließlich deren Anlagen und sitzungsvorbereitenden Unterlagen, zu in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen einschließlich der zugehörigen Protokolle und Anlagen, Verträge der Daseinsvorsorge mit einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro, Gutachten, Studien und Berichten, soweit sie von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der transparenzpflichtigen Stellen einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten oder von der Sächsischen Aufbaubank (Förderbank) bewilligten Förderungen im bestimmten Umfang.

Jetzt Newsletter abonnieren

Täglich die wichtigsten Infos zur IT-Sicherheit

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung

Weitere Beispiele sind Maßnahmenlisten für den Hochwasser- und Katastrophenschutz und Konzepte zur Warnung der Bevölkerung, diese wurden ebenso angefragt wie Unterlagen zu städtischen Mietwohnungen und Prüfungsbögen für das medizinische Staatsexamen, berichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.

Selbstverständlich hat das Recht auf Informationszugang auch Grenzen, zum Beispiel, wenn die Sicherheit gefährdet würde oder Rechte Dritter betroffen seien. „Man kann also keine Auskunft über die Steuererklärung des Nachbarn erhalten. Aber mit dem IFG NRW werden Sachinformationen zugänglich, die Grundlagen für Verwaltungsentscheidungen sind“, führt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen aus.

Entsprechend sind also weder der Datenschutz noch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die Informationsfreiheit gefährdet.

Die Erteilung einfacher Auskünfte auf Bundesebene ist kostenlos, im Übrigen werden, je nach Verwaltungsaufwand, Gebühren und Auslagen erhoben. Näheres hierzu ist in der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) geregelt.

Informationsfreiheit in der Praxis und der Datenschutz

Oftmals würden Informationsfreiheitsanträge aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken ohne weitere Prüfung abgelehnt werden, so der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Ein solches Vorgehen entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben, so die Aufsichtsbehörde: Bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass die beantragten Informationen einen Personenbezug haben, hat die angefragte Stelle zwei Vorgehensweisen zu prüfen: Zunächst kann der Schutz der personenbezogenen Daten durch Schwärzungen gewahrt werden. Ist dies nicht möglich oder entspricht dies nicht dem Willen der antragstellenden Person, da diese beispielsweise explizit den Zugang zu personenbezogenen Daten begehrt, ist der oder dem Dritten im Wege der Drittbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Erneut zeigt sich hier, dass die Informationsfreiheit zu Unrecht wie die unbekannte Schwester des Datenschutzes erscheint. Vielmehr muss die Informationsfreiheit genauso wie der Datenschutz beachtet werden.

(ID:49910962)