Überwachung kontra Persönlichkeitsrecht

Videoüberwachung im Betrieb

Seite: 2/3

Anbieter zum Thema

Der Betriebsrat ging gegen den Spruch der Einigungsstelle vor. Die Videoüberwachung sei zur Verhinderung von Diebstählen weder geeignet noch erforderlich und greife zu stark in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter ein.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht. Nach § 75 Abs. 2 BetrVG seien die Tarifvertragspartner verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu wahren – und dazu gehöre auch das Recht am eigenen Bild. In dieses Recht dürfe nur zum Schutz der verfassungsmäßigen Rechte anderer und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden.

Die Verwendung der Kameras ohne bestehenden Verdacht und ohne wirkliche zeitliche Begrenzung führe dazu, dass alle Mitarbeiter einem ständigen Kontrolldruck ausgesetzt seien. Nicht nur die Verrichtung der Arbeit, auch jede Geste, jedes Gespräch mit einem Vorgesetzten, jeder Gesichtsausdruck könne mitgeschnitten werden. Die Absprache, dass eine Nutzung nur zur Verhinderung von Straftaten stattfinde, führe nicht dazu, dass nur Straftaten gefilmt würden. Eine Zustimmung der Mitarbeiter liege nicht vor.

Die Regeln für die Überwachung öffentlicher Plätze oder öffentlich zugänglicher Räume seien für Betriebe nicht anwendbar. Die Videoüberwachung sei in diesem Fall unverhältnismäßig, die Interessen des Arbeitgebers rechtfertigten den Eingriff in das Grundrecht in der hier vorliegenden Schwere nicht. So sei nicht klar, warum ausgerechnet in diesem Briefzentrum eine erhöhte Diebstahlgefahr bestehen solle oder ob die verschwundenen Sendungen nicht überhaupt außerhalb des Briefzentrums abhandengekommen wären. Nur in einem kleinen Teilbereich der Anlage – der Handsortierung – erscheine ein Diebstahl überhaupt möglich. Das Gericht erklärte den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2004, Az. 1 ABR 21/03

Anmerkung: Am 01.09.2009 wurde für das Arbeitsverhältnis die Regelung des § 32 Bundesdatenschutzgesetz eingeführt. Demnach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn ein konkreter zu dokumentierender Verdacht vorliegt, dass der Betreffende im Arbeitsverhältnis eine Straftat begangen hat. Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hat stattzufinden. Diese Regelung bezieht sich auch auf Videoaufzeichnungen.

(ID:39867730)