Überwachung kontra Persönlichkeitsrecht

Videoüberwachung im Betrieb

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Fall 2: Nächtliche Parfümverluste

Ein Großhändler für Parfümerieartikel hatte in seiner Lagerhalle eine versteckte Überwachungskamera installiert, die das Personal unbemerkt rund um die Uhr „im Blick“ hatte. Eines Nachts wurde eine Angestellte gefilmt, die sich aus Parfümflaschen besprühte und eine Flasche einsteckte. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass für eine fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Köln jedoch erklärte die Kündigung für unwirksam: Die gestohlenen Sachen seien so geringwertig, dass eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Und die Videoaufzeichnung sei als Beweismittel nicht anzuerkennen: Durch die „versteckte Kamera“ würde das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gewahrt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.08.1996, Az. 12 Sa 639/96

Fall 3: Versteckte Kamera gegen Zigarettenklau

Die stellvertretende Filialleiterin einer Einzelhandelsfiliale war beim Entwenden von zwei Zigarettenpackungen gefilmt worden – auch in diesem Fall durch eine versteckte Kamera. Die Kamera war mit Zustimmung des Betriebsrats installiert worden, um Inventurdifferenzen nachzugehen. Der Arbeitgeber kündigte der Frau trotz zehnjähriger Betriebszugehörigkeit fristlos. Das Bundesarbeitsgericht nahm den Fall zum Anlass, die Voraussetzungen für eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz noch einmal deutlich darzustellen:

Zunächst einmal habe das Interesse des Arbeitgebers an der Videoaufzeichnung gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig anzusehen sei. Dies sei bei verdeckter Videoüberwachung allein dann gegeben, wenn ein konkreter Verdacht für eine strafbare Handlung oder eine andere schwere Verfehlung gegen den Arbeitgeber bestehe.

Auch dürfe es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger drastische Maßnahmen geben und die Videoüberwachung dürfe insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, könnten verdeckte Videoaufzeichnungen sogar an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen stattfinden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 2 AZR 153/11

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