Vorratsdatenspeicherung Speicherpflicht für IP-Adressen soll gesetzlich verankert werden

Von Melanie Staudacher 4 min Lesedauer

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Die Bundesregierung will die Speicherung von IP-Adressen für drei Monate gesetzlich festschreiben, um die Strafverfolgung zu verbessern. Daten­schüt­zer warnen vor Grundrechtsverletzungen und fordern Alternativen wie Quick Freeze.

SPD und CDU wollen zeitnah ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auf den Weg bringen – dies wurde bisher vom Europäischen Gerichtshof immer wieder blockiert. Nun läuft eine EU-weite Initiative, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Datenspeicherung schaffen soll.(Bild:  Dall-E / Vogel IT-Medien GmbH / KI-generiert)
SPD und CDU wollen zeitnah ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auf den Weg bringen – dies wurde bisher vom Europäischen Gerichtshof immer wieder blockiert. Nun läuft eine EU-weite Initiative, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Datenspeicherung schaffen soll.
(Bild: Dall-E / Vogel IT-Medien GmbH / KI-generiert)

Die Vorratsdatenspeicherung soll künftig ein Instrument für Ermittlungsbehörden werden, im Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch sowie für die Terrorabwehr. Dies ist eine Verein­bar­ung des Koalitionsvertrags zwischen SPD und CDU. Telekommunikationsanbieter sollen künftig dazu verpflichtet werden, IP-Adressen für den Fall späterer Ermittlungen drei Monate lang zu speichern. So sollen Täter besser ausfindig gemacht werden können. Bundes­innen­minister Alex­ander Dobrindt (CDU) erwartet der Deutschen Presse-Agentur (DPA) zufolge in den kom­men­den Wochen eine Verständigung auf einen Gesetzestext.

Ist Vorratsdatenspeicherung erlaubt?

Derzeit ist die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen in Deutschland rechtlich stark um­stritten und schon mehrfach von Gerichten gestoppt worden. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits entschieden, dass eine Speicherung von Verkehrs- und Standort­daten – dazu gehören auch IP-Adressen – ohne konkreten Anlass gegen EU-Recht verstößt, weil sie Grundrechte verletzt. Zulässig ist hingegen eine gezielte Speicherung der Daten, zum Bei­spiel bei der Verfolgung schwerer Straftaten auf richterliche Anordnung oder in bestimmten Gefährdungslagen.

Historie der Vorratsdatenspeicherung

Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wurde 2006 eingeführt und verpflichtete die EU-Mitgliedstaaten, Telekommunikationsdaten wie Gesprächs-, Internet- und Standortdaten für mindestens sechs Monate ohne Verdacht zu speichern, um die Strafverfolgung zu unter­stützen. 2014 erklärte der EuGH diese Richtlinie jedoch für unwirksam, da sie gegen Grund­rechte verstoßen hat.

Dennoch sollte es in Deutschland eine neue, nationale Regelung zur Vorratsdatenspeicherung geben, die 2015 beschlossen wurde. Ursprünglich sollte ein Gesetz zur Vorratsdaten­speicher­ung ab dem 1. Juli 2017 in Kraft treten. Alle Provider von Telekommunikationsdiensten wären ab diesem Tag verpflichtet gewesen, Verbindungs- und Standortdaten zehn beziehungsweise vier Wochen lang vorsorglich zu speichern. Am 28. Juni 2017 erklärte jedoch die Bundesnetz­agentur die Vorratsdatenspeicherung für ausgesetzt bis ein ordentlicher Ab­schluss eines Hauptsacheverfahrens vorliegt. Es folgten weitere Klagen vor dem Bundes­ver­fassungs­gericht durch Telekommunikationsanbieter. Ende 2016 entschied der EuGH, dass die anlasslose Spei­cherung von IP-Adressen rechtswidrig ist. So war das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zwar beschlossen, trat jedoch nie tatsächlich in Kraft.

2022 folgte die Entscheidung, dass zwar keine allgemeine und anlasslose Speicherung erlaubt ist, aber eine gezielte und zeitlich befristete Speicherung möglich sein kann – sofern eine konkrete Gefahr für die nationale Sicherheit besteht oder die Speicherung bei der Be­kämpf­ung schwerer Kriminalität hilfreich sein könnte.

Derzeit läuft eine öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zu dem Thema. Ziel ist es, einen neuen, EU-weiten Rahmen zur Vorratsdatenspeicherung zu schaffen, um straf­rechtliche Ermittlungen zu unterstützen. Noch bis zum 12. September können Interessens­träger Feedback abgeben.

Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung

Dobrindt zeigte sich der DPA zufolge optimistisch, dass die Speicherung von IP-Adressen zügig umgesetzt werden könne. Federführend sei dafür das Bundesjustizministerium. Auch Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamts sieht das Vorhaben positiv. Es werde die Ermitt­lungs­erfolge des BKA deutlich steigern.

Hessens Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) spricht sich für eine baldige Umsetzung der IP-Adressenspeicherung aus. Datenschutz dürfe kein Täterschutz sein, bekräftigte Rhein laut DPA. „Die neuen Zahlen zum sexuellen Missbrauch von Kindern sind erschütternd. Jeder einzelne Fall ist einer zu viel“, erklärte er. „Ohne die Möglichkeit, IP-Adressen zu speichern, bleibt die Identität der Täter im digitalen Raum im Dunkeln und Ermittlungen laufen ins Leere.“ Im vergangenen Jahr meldete die Polizei der DPA zufolge rund 18.000 Opfer im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch. Deshalb brauche die im Koalitionsvertrag der schwarz-roten Bundesregierung vorgesehene Möglichkeit, IP-Adressen ohne Anlass für eine bestimmte Zeit zu speichern, möglichst schnell eine gesetzliche Regelung. NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) habe sich jüngst für die Vorratsdatenspeicherung zur Terrorabwehr ausgesprochen.

Kritik an der Vorratsdatenspeicherung

Auf der anderen Seite sehen gerade IT- und Datenschutzexperten in der anlasslosen Speicher­ung von IP-Adressen einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Auch der Eco-Verband der Internetwirtschaft äußerte sich jüngst dazu: Die drei­monatigen Speicherpflicht für IP-Adressen sei nicht nur ein klarer Verstoß gegen europäisches Recht, sondern auch eine erhebliche Zusatzbelastung für Infrastrukturanbieter.

„Die geplante dreimonatige Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen ist ein herber Rück­schritt in eine längst überwunden geglaubte Überwachungslogik. Trotz eindeutiger Recht­sprechung von EuGH und Bundesverwaltungsgericht bleibt eine anlasslose Speicherung mit EU-Recht unvereinbar“, erklärt eco-Vorstandsvorsitzender Oliver Süme. Darüber hinaus habe es bisher noch keinerlei politischen Diskurs darüber gegeben, wie die vom EuGH im Urteil geforderten Einschränkungen in der Praxis überhaupt von den Unternehmen umgesetzt werden sollten. Für die Speicherung müssen schließlich unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:

  • Wann liegt ein „konkreter Anlass“ vor?
  • Wie können Provider technisch sicherstellen, dass nur betroffene Daten gespeichert werden?
  • Wie lassen sich Speicherfristen rechtssicher begrenzen?

„Es ist zudem bemerkenswert, dass das Bundeskriminalamt eine deutliche Steigerung der Ermittlungserfolge durch monatelange Speicherung verspricht – obwohl die eigene BKA-Studie längst belegt, dass über vier Wochen hinaus kein zusätzlicher Nutzen entsteht. Was bleibt, sind erhebliche Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte sowie erwartbaren Zusatzkosten für den Aufbau einer nutzlosen Infrastruktur, die keinerlei Mehrwert für die Strafverfolgung bringt“, ergänzt Süme. Deshalb fordert der Verband eine rechtsstaatliche und verhältnismäßige Lösung: „Statt Milliarden an Datenbergen ohne Mehrwert und kosten­intensiver Überwachungsinfrastruktur braucht es gezielte Verfahren im Einzelfall – wie etwa das Quick-Freeze-Modell.“

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Auch die FDP setzt auf das Quick-Freeze-Verfahren, bei dem Daten, die zum Aufbau einer Verbindung erforderlich sind, eingefroren werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Dies stellt eine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung dar, sodass weniger Daten gespeichert werden und nur im Verdachtsfall eingegriffen wird.

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