Die Landesdatenschutzbeauftragte in NRW hat Untersuchungen gegen zehn Versicherungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen eingeleitet wegen des rechtswidrigen Austauschs personenbezogener Daten. Neben Datenkartellen sind es Datenhändler, die die Aufsichtsbehörden gegenwärtig auf den Plan rufen. Als Unternehmen sollte man wissen, wie man selbst davon betroffen sein kann.
Verbraucher sollten keinesfals in den Handel mit den eigenen Standortdaten einwilligen, weil sie gar nicht ermessen können, wer diese Daten wann und für welche Zwecke nutzt und welche Konsequenzen das für sie haben kann.
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Kartelle schaden dem Wettbewerb
Wenn es um Kartelle geht, also um Vereinbarungen von Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken, denkt man zuerst an das Bundeskartellamt als Wettbewerbshüter. Illegale Absprachen über Preise, Mengen, Gebiete oder Kunden können dazu führen, dass Kundinnen und Kunden unter höheren Preisen, schlechterer Qualität und ausbleibender Innovation leiden.
Kundeninformationen zum Beispiel sind aber auch personenbezogene Daten, so dass Kartelle auch den Datenschutz betreffen. Das zeigt sich zum Beispiel auch im Bereich KI (Künstliche Intelligenz). „Die Macht der großen Tech-Konzerne ist nach wie vor das Thema Nummer eins für uns Wettbewerbsbehörden weltweit“, so der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt im Jahresbericht 2023/24. „Parallel wappnen wir uns für die wettbewerblichen Auswirkungen der Künstlichen Intelligenz. Es besteht die große Gefahr, dass hier eine noch weitergehende Konzentration der digitalen Märkte und ein Machtzuwachs auf unterschiedlichen Stufen der Wertschöpfung, von den Chips bis zum Front-End, Einzug hält.“
Nun hat die Datenschutzaufsicht in NRW ebenfalls ein Kartell im Visier: „Konkret haben die Unternehmen gemeinsam mit knapp 30 weiteren Versicherern Daten von Kund*innen in der Auslandsreisekrankenversicherung untereinander geteilt, um Betrugsfälle aufzudecken und Betrugsmuster zu erkennen“, erläuterte die Landesdatenschutzbeauftragte, Bettina Gayk. Da die Versicherungsunternehmen in zehn Bundesländern und dem europäischen Ausland ansässig sind, wurde eine gemeinsame koordinierte Prüfung gestartet.
Die Landesdatenschutzbeauftragte nimmt an, dass die Versicherer sich zunächst eher abstrakt und unabhängig von konkreten Fällen über Betrugsmuster ausgetauscht haben. „Wir gehen davon aus, dass über die Jahre hinweg dann jedoch mehr daraus wurde und die Unternehmen den Weg über den E-Mailverteiler genutzt haben, um sich auch über konkrete Verdachtsfälle austauschen zu können“, erläuterte Gayk.
Die Landesbeauftragte hat die zehn nordrhein-westfälischen Unternehmen kontaktiert und konnte den rechtswidrigen Austausch abstellen. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. „Das Ziel, Versicherungsbetrug aufzudecken, ist legitim. Das nützt am Ende allen Kund*innen, die sonst durch Betrug entstandene Kosten in Form erhöhter Prämien zu tragen haben. Aber nicht jeder Zweck heiligt die Mittel – schon gar nicht, wenn dabei die Privatsphäre unbescholtener Versicherungsnehmer*innen gravierend verletzt wird“, so Gayk.
Ein anderer Bereich der Wirtschaft, den der Datenschutz genau im Blick hat, ist der Datenhandel. Auch hier ist die Datenschutzaufsicht in NRW aktiv. Die Landesdatenschutzbeauftragte warnt: „Wenn man unvorsichtig bei der App-Auswahl und der Freigabe persönlicher Daten ist, macht man es für Dritte leichter, Standortdaten zu erheben und an Datenhändler weiterzuverkaufen“, so Gayk. Die Datenhändler könnten dann anhand der Standortinformationen in Verbindung mit der gerätespezifischen Werbe-ID individuelle Bewegungsprofile erstellen. „Verbraucher*innen ist deshalb dringend davon abzuraten, in einen Handel mit den eigenen Standortdaten einzuwilligen, weil sie gar nicht ermessen können, wer diese Daten wann und für welche Zwecke nutzt und welche Konsequenzen das für sie haben kann“, betonte die Landesbeauftragte.
Die Datenhändler verdienen nur dann Geld, wenn jemand für die Daten oder die daraus generierten Erkenntnisse bezahlt. Das geschieht auch, denn die Daten sind für Unternehmen sehr interessant. Zum Beispiel berichtet die Verbraucherzentrale Bayern: „Viele Unternehmen nutzen ihre eigenen Kundendatenbestände für Werbemaßnahmen gegenüber bestehenden Kund/-innen. Manche beschaffen sich Daten von so genannten Adressenhändler/-innen, um neue Kund/-innen zu gewinnen“.
Aber es stellt sich die Frage, ob die Datenschutzvorgaben zur Weitergabe überhaupt eingehalten wurden, denn: „Beabsichtigt ein Unternehmen Kundendaten nicht nur für den vereinbarten Zweck (zum Beispiel zur Vertragsabwicklung) zu nutzen, sondern beispielsweise auch für Werbung, so muss es gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits bei Erhebung der Daten darauf hinweisen und die betroffene Person über mögliche Empfänger/-innen der Daten unterrichten“.
Nicht nur als Unternehmen, das die Daten Dritter nutzen möchte, muss man aufpassen, was der Datenschutz fordert, insbesondere auch dann, wenn man seine Daten „zu Geld machen“ will. Die Berliner Beauftragte für den Datenschutz erklärt entsprechend: „Unternehmen müssen in der Regel eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen einholen, wenn sie deren Adressen zu Werbezwecken an andere Unternehmen oder Organisationen weitergeben möchten. Diese Einwilligung muss auch nachweisbar sein.“
Stand: 08.12.2025
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Sowohl bei dem Handel mit Daten als auch bei einem Austausch von Daten unter Marktbegleitern müssen Unternehmen genau auf den Datenschutz achten. Die angeführten Beispiele zeigen, dass Behörden wie die Datenschutzaufsicht und das Bundeskartellamt aktiv solche Entwicklungen untersuchen und auch sanktionieren können.
Auch das Urteil des EuGH (Urteil vom 04.10.2024; Az.: C-621/22) macht die Tür für den Datenhandel nicht ohne weiteres auf. So besagt es, dass „eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, personenbezogene Daten der Mitglieder eines Sportverbands in Verfolgung des wirtschaftlichen Interesses des Verantwortlichen gegen Entgelt offenzulegen, nur dann als im Sinne dieser Vorschrift zur Wahrung der berechtigten Interessen dieses Verantwortlichen erforderlich angesehen werden kann, wenn die Verarbeitung zur Verwirklichung des in Rede stehenden berechtigten Interesses absolut notwendig ist und sofern in Anbetracht aller relevanten Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Mitglieder gegenüber dem berechtigten Interesse nicht überwiegen“. Man kann auch sagen: Das wirtschaftliche Interesse am Datenhandel überwiegt nicht einfach den Datenschutz, die Interessen des Einzelnen sind immer zu prüfen und abzuwägen.