Ob Lieferung von Paketen in Großstädten oder Prüfung von Pflanzen und Böden auf dem Land, Drohnen bieten vielfältige Einsatzmöglichkeiten für Unternehmen. Doch Drohnen können auch ein Risiko für Sicherheit und Privatsphäre darstellen. Deshalb gibt es eine Vielzahl von Vorgaben zu beachten, auch mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Zentrale Bedrohungen, die von Drohnen ausgehen können reichen von Spionage und Überwachung durch optische oder Wärmebildkameras bis hin zu gezielten Hackerangriffen auf Funkkommunikation und IT-Systeme.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt eine wachsende Bedrohung durch den Einsatz von Drohnen fest. In einem Arbeitspapier „Overview of drone-based cyber threats and aspects of defence“ beschreibt das BSI zentrale Bedrohungen, die von Drohnennutzlasten ausgehen können. Diese reichen von Spionage und Überwachung durch optische oder Wärmebildkameras bis hin zu gezielten Hackerangriffen auf Funkkommunikation (wie WLAN, Handy) und IT-Systeme.
Drohnen können außerdem als Träger für Sprengkörper, chemische oder biologische Substanzen missbraucht werden, um Anschläge auf cyberrelevante Einrichtungen zu verüben, so das BSI. Diese Nutzlast könnte gegen IT-Systeme, Netzwerke, Personal und wichtige Einrichtungen wie Rechenzentren oder (Not-)Stromversorgungsanlagen eingesetzt werden. Ein weiteres Problem: Drohnen können eine Zuladung direkt zu einem Zielobjekt transportieren. Dadurch verlieren herkömmliche Schutzmaßnahmen wie Zäune oder Abschirmungen zunehmend an Wirksamkeit.
Offensichtlich müssen Security-Konzepte angepasst und um das Cyberrisiko Drohnen ergänzt werden. Doch nicht nur die möglichen Folgen für die Cybersicherheit müssen Unternehmen bedenken. Gerade wer Drohnen selbst einsetzen will, muss eine Vielzahl an Vorgaben beachten.
Drohnen-Nutzung ist keine Zukunftsmusik
Es kann schnell zu einer Drohnen-Verwendung durch Unternehmen kommen. In der Transport- und Lagerlogistik zum Beispiel wird der Einsatz von Drohnen für verschiedene Zwecke erforscht, erprobt oder je nach Anwendungsfall bereits umgesetzt, berichtet DHL. Das kommt den Wünschen der Kundinnen und Kunden durchaus entgegen: Fast zwei Drittel (64 Prozent) der Deutschen würden sich gerne Pakete per Drohne liefern lassen, wie der Digitalverband Bitkom berichtete.
Dabei ist die gewerbliche und betriebliche Nutzung von Drohnen nicht auf Logistik oder aber die Landwirtschaft beschränkt, wo Drohnen unter anderem Böden und Pflanzen aus der Luft kontrollieren. Die Nutzung von Drohnen wird immer beliebter – auch bei der Immobilienvermarktung, meldete zum Beispiel die Datenschutzaufsicht von NRW. Zunehmend werden die mit Kameras ausgestatteten Flugobjekte für Luftaufnahmen eingesetzt und die Bilder danach in Exposés sowie im Internet veröffentlicht. Hier kommt aber schnell der Datenschutz ins Spiel.
Was der Datenschutz zu Drohnen-Flügen sagt
Zur Drohnen-Verwendung in der Immobilienwirtschaft erklärte die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI NRW), Bettina Gayk: „Angesichts des zunehmenden Drohnen-Einsatzes ist es mir wichtig zu betonen, dass Makler die Rechte der Nachbarn im Blick haben müssen“, so Gayk. „Denn wer Bilder von ihnen oder ihrem Grundstück verarbeitet und vorher nicht um Erlaubnis bittet, kann sich im schlimmsten Fall sogar strafbar machen.“
Dabei geht es um keine graue Datenschutz-Theorie: Ein Maklerunternehmen aus NRW hatte für die Erstellung des Immobilieninserats per Drohne zahlreiche Aufnahmen gemacht. Dabei wurden nicht nur Vorder- und Rückseite des Hauses abgelichtet, sondern auch das Grundstück eines Nachbarn überflogen und dieses aufgenommen. Der Nachbar war vor der Anfertigung der Bilder nicht um Erlaubnis gebeten worden.
Laut der Datenschutzbeauftragten ist ein solches Vorgehen unzulässig, wobei in solchen Fällen eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten sind. Neben der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sind datenschutzrechtliche Belange sowie mitunter Regelungen aus dem Strafrecht einschlägig. Dazu Gayk: „Natürlich ist es sowohl für Immobilienverkäufer wie auch die Interessenten sehr gut, dass es diese modernen Hilfsmittel gibt. Die Makler sollten sich bei deren Nutzung allerdings an ein paar Spielregeln halten.“
Diese rechtlichen Vorgaben nennt die Datenschutzaufsicht
Es ist nicht nur der Datenschutz, der den Drohnen Grenzen aufzeigt. Auch nach der LuftVO ist eine ausdrückliche Zustimmung derjenigen erforderlich, deren Grundstücke überflogen und abgelichtet werden. Sammelt die Drohne dabei sogar personenbezogene Daten, etwa Fotos von Personen auf der Terrasse oder im Garten, greift zusätzlich die Datenschutz-Grundverordnung.
Diese verlangt nicht nur, dass zuvor von den Nachbarn eine Einwilligung eingeholt wird. Sie müssen auch darüber informiert werden, wer genau die Daten verarbeitet und zu welchem Zweck. Das Interesse von Maklerinnen und Maklern, ein Haus oder eine Wohnung bestmöglich darzustellen und zu vermarkten, muss im Regelfall hinter den Interessen der Nachbarn zurückstehen. Insbesondere gibt es andere, weniger eingriffsintensive Mittel: „Makler können zum Beispiel auf Lagepläne oder innerhäusige 3D-Aufnahmen zurückgreifen“, rät die Landesdatenschutzbeauftragte.
Stand: 08.12.2025
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Schließlich ist beim Einsatz von Drohnen ohne Erlaubnis die Grenze zur Strafbarkeit schnell erreicht, wie die Datenschutzaufsicht aufklärt. Die Anfertigung von Bildaufnahmen des Geschehens im rückwärtigen Gartenbereich kann in Einzelfällen etwa als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches strafbewehrt sein. Wer Drohnen mit Tonaufzeichnungen nutzt, verletzt zudem die strafrechtlich geschützte Vertraulichkeit des Wortes.
Gayk rät Maklerinnen und Maklern deshalb, umsichtig vorzugehen. „Die Interessenabwägung ist nicht zuletzt deshalb so streng, weil auf Luftaufnahmen schnell auch die rückwärtige Seite von Wohnungsgrundstücken landet. Und die sind besondere Rückzugsorte der Bewohner.“
Wo sich Unternehmen über Drohnen-Vorgaben informieren können
Drohnenbetreiber dürfen grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung filmen und müssen die Privatsphäre anderer achten. Nutzer dürfen Drohnen mit Foto- oder Videoausrüstung nur in solchen Bereichen einsetzen, in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen werden kann. Insbesondere in urbanen Umgebungen ist das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich, erklären die Datenschützer unter anderem in dem Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen. Die Datenschutzaufsicht des Saarlandes hat ein spezielles Merkblatt zu Datenschutz und gewerblicher Drohnen-Nutzung veröffentlicht.
Es ist also nicht nur der Datenschutz, aber eben auch der Datenschutz zu beachten, wenn die Vorteile von Drohnen-Flüge genutzt werden sollen. Der Datenschutz kommt immer dann ins Spiel, wenn personenbezogene Daten „erhoben“ werden, also Bilder und / oder Töne von Personen aufgezeichnet werden. Man kann sich dann eine Drohne als „mobile Videoüberwachung“, mit möglicher Gesprächsaufzeichnung vorstellen. Daraus leiten sich dann die Datenrisiken und die Vorgaben für den Datenschutz ab.
Aus Datenschutz-Sicht gilt: Drohnen mit Kamerafunktion dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass nur Geländeaufnahmen entstehen oder Übersichtsaufnahmen, auf denen keine Personen bzw. personenbeziehbare Gegenstände (wie Autokennzeichen) erkennbar sind. Doch Vorsicht: Nicht nur der Datenschutz macht Vorgaben, inzwischen ist sogar die IT-Sicherheit im Spiel, die Luftfahrtsicherheit sowieso.