Meta-KI in Europa Rechtliche Fragen zur KI-Einführung bei Facebook, Instagram und WhatsApp

Ein Gastbeitrag von Johannes Marco Holz und Frederik Kopp 5 min Lesedauer

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Die Einführung der KI-Funktion von Meta im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Die öffentlichen Äußerungen von Meta und angeblich erfolgte Anpassungen der Funktionen ihrer Anwendungen an die europäische Gesetzgebung, erscheinen fragwürdig und wenig transparent. Dieser Beitrag wirft kritische Fragen zur Einführung des KI Chatbots auf und ordnet die Argumentation von Meta rechtlich ein.

Die Einführung der KI-Funktionen von Meta im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt unter fragwürdigen rechtlichen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. (Bild: ©  Knut - stock.adobe.com)
Die Einführung der KI-Funktionen von Meta im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt unter fragwürdigen rechtlichen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.
(Bild: © Knut - stock.adobe.com)

Die Einführung von Metas KI-Modellen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sorgt derzeit für große Verunsicherung. Nachdem Mark Zuckerberg sie noch im vergangenen Jahr aufgrund strenger europäischer Datenschutzvorschriften ausgeschlossen hatte, sind die KI-Funktionen jetzt doch plötzlich verfügbar.

Erst kürzlich erlaubte auch das Oberlandesgericht Köln Meta vorläufig, öffentliche Daten deutscher Nutzer von Facebook und Instagram ohne explizite Einwilligung für KI-Trainingszwecke zu nutzendie Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Meta abgemahnt. Kritiker werfen Meta mangelnde Transparenz vor und bezweifeln, dass die vorgenommenen Anpassungen ausreichen, um tatsächlich DSGVO-konform zu agieren. Gleichzeitig warnen Datenschutzbehörden und Verbraucherschützer vor den erheblichen Risiken, insbesondere da sensible Daten, wie Gesundheitsinformationen oder politische Ansichten, in öffentlichen Posts enthalten sein könnten. Wie tragfähig ist Metas Vorgehen unter europäischem Recht wirklich?

1. Keine Änderung der Rechtslage

Noch im letzten Jahr hieß es von Mark Zuckerberg, dass die Meta KI aufgrund der im EWR bestehenden Datenschutzvorschriften nicht eingeführt werden könne. Nun sind die KI-Funktion doch verfügbar. An den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen im EWR hat sich zwischenzeitlich jedoch nichts verändert. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie die Vorschriften des AI-Acts setzen unverändert strenge Maßstäbe für den Einsatz künstlicher Intelligenz und den Umgang mit personenbezogenen Daten. Meta hat bisher nicht hinreichend transparent gemacht, warum ihre KI-Anwendungen nun im Einklang mit den europäischen Vorschriften stehen sollten. Dies wirft die Frage auf, ob die Einführung tatsächlich mit den geltenden Gesetzen konform ist oder lediglich auf einer geänderten unternehmerischen Strategie basiert, ohne dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert hätten.

2. Unklarheit über funktionale Änderungen

Meta behauptet, die Funktionsweise seiner KI-Anwendungen angepasst zu haben. Allerdings bleibt überwiegend unklar, welche konkreten Änderungen vorgenommen wurden. Das Fehlen von technischen und rechtlichen Detailangaben erschwert eine fundierte Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Nutzung der KI-Funktionen.

Problematisch ist, dass bisher keine detaillierten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten in Europa konkret erfolgen soll. Die bisherige Praxis von Meta, personenbezogene Daten in globalen Rechenzentren zu speichern und zu verarbeiten, steht nach wie vor in Konflikt mit den europäischen Datenschutzvorschriften. Ohne eine klare Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der technischen Anpassungen bleibt die Nutzung der KI-Funktionen risikobehaftet.

3. Reicht der Ausschluss des Trainings mit EU-Daten?

Meta argumentiert, dass die KI-Modelle nicht mit EU-Nutzerdaten trainiert werden. Dabei stellt sich die Frage, ob dieser Ausschluss allein ausreicht, um die rechtlichen Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Die Datenschutzgrundverordnung regelt nicht nur die Datenverarbeitung in der Trainingsphase, sondern auch die Nutzung und Speicherung von Daten während des KI-Betriebs.

Eine offene Rechtsfrage bleibt hierbei, wie mit Trainingsdaten umzugehen ist, die in den Ausgaben der KI enthalten bleiben. Auch wenn Meta versichert, keine EU-Daten direkt für das Training genutzt zu haben, ist unklar, ob und in welchem Umfang Fragmente oder Muster dieser Daten dennoch in den generierten Antworten der KI auftauchen können bzw. wie dies technisch ausgeschlossen werden kann.

Aus KI-rechtlicher Perspektive bleibt zudem offen, ob Metas KI dennoch Mustererkennungen durchführen kann, die auf Basis globaler Datenbestände erfolgen. Auch wenn keine expliziten EU-Daten in den Trainingsprozess eingeflossen sind, könnten die Modelle dennoch Erkenntnisse aus anderen Datenquellen nutzen, die indirekt auf EU-Bürger anwendbar sind.

Datenschutzrechtlich ist zudem zu berücksichtigen, dass allein die Interaktion von EU-Nutzern mit der KI zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten führen kann. Insbesondere die Nutzung eines KI-Chatbots in Messenger-Diensten oder sozialen Netzwerken bedeutet, dass Kommunikationsinhalte verarbeitet werden. Ohne klare Informationen darüber, wie diese Daten genutzt, gespeichert und vor Dritten geschützt werden, bleibt der datenschutzrechtliche Status der KI-Funktionen jedenfalls fragwürdig.

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Zudem können auch personenbezogene Daten von Bürgern aus Drittstaaten in den Anwendungsbereich europäischer Rechtsnormen wie der DSGVO oder des AI-Acts fallen, sobald sie in den Europäischen Wirtschaftsraum übertragen werden. Dies ist dann relevant, wenn in den Ausgaben der KI noch Bestandteile der Trainingsdaten enthalten sind. Dadurch könnte die KI von Meta selbst dann in den Anwendungsbereich europäischer Datenschutzgesetze fallen, wenn ursprünglich keine EU-Daten für das Training verwendet wurden.

4. Gefährdung geschützter Informationen in Meta-Apps

Für Unternehmen und Organisationen bleibt der Einsatz von Meta-Apps, insbesondere im beruflichen Kontext, problematisch. Bereits in der Vergangenheit gab es Bedenken, dass Facebook, Instagram oder WhatsApp Daten sammeln und für nicht klar definierte Zwecke verwenden. Mit der Implementierung der KI-Funktion verschärft sich diese Problematik.

Auch wenn sich die KI nicht direkt auf Betriebsgeheimnisse oder geschäftskritische Informationen zu konzentrieren scheint, ist nicht auszuschließen, dass in Unternehmen genutzte Meta-Anwendungen indirekt sensible Informationen erfassen. Das betrifft sowohl personenbezogene Daten als auch Betriebsgeheimnisse, die in Nachrichten, Sprachaufzeichnungen oder Beiträgen enthalten sind.

Aus diesem Grund sollten Unternehmen und Organisationen sorgfältig prüfen, ob die Nutzung von Metas KI Funktionen mit ihren Compliance-Vorgaben und Datenschutzrichtlinien vereinbar ist. Insbesondere für Berufsgruppen mit erhöhten Vertraulichkeitsanforderungen stellt die Nutzung von Meta-Apps mit KI Funktionen eine erhebliche Datenschutzgefahr dar.

Fazit

Die Einführung der KI-Funktionen von Meta im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt unter fragwürdigen rechtlichen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Fest steht, dass sich nichts an der gesetzlichen Lage zum Einsatz von KI im EWR geändert hat. Welche konkreten Änderungen an der KI vorgenommen wurden, um diesen Regularien nun zu entsprechen, konnte Meta bislang kaum plausibel darlegen.

Der reine Ausschluss von EU-Daten im Trainingsprozess der KI genügt nicht, um die Einhaltung der DS-GVO sicherzustellen. Zudem bleibt unklar, wie mit Daten umzugehen ist, die in den generierten Ergebnissen der KI noch enthalten sind. Unternehmen und Privatpersonen sollten daher weiterhin vorsichtig sein, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten und sensibler Informationen geht. Die Implementierung von Metas KI in bestehende Apps verschärft bestehende Datenschutzrisiken und stellt eine ernsthafte Herausforderung für Unternehmen dar, die sich an europäische Datenschutzrichtlinien halten müssen. Nutzer die die Widerspruchsfrist verpasst haben, sollten dennoch für zukünftige Posts widersprechen!

Über die Autoren

Johannes Marco Holz, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und zertifizierter betrieblicher Datenschutzbeauftragter (GDDcert. EU), ist bei Rödl & Partner im Bereich IT- und Datenschutzrecht in Nürnberg tätig. Er leitet die Praxisgruppe Technologie & Daten in der Rechtsberatung bei Rödl & Partner in Deutschland. Nach mehrjähriger Erfahrung als Unternehmensjurist im In- und Ausland berät er mittelständische und große Unternehmen, sowie die öffentliche Hand in IT- und datenschutzrechtlichen Fragen außergerichtlich und gerichtlich.

Rechtsanwalt Frederik Kopp ist Senior Associate bei Rödl & Partner in Bielefeld. Er berät mittelständische und internationale Unternehmen, insbesondere in den Gebieten Datenschutzrecht und Compliance. Zudem berät er bei Neugründungen und begleitet Startups während des Unternehmensaufbaus aus rechtlicher Perspektive.

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