Definition NIS2 Was ist NIS2?
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NIS2 ist die überarbeitete Version der von der EU 2016 festgelegten Cybersecurity-Richtlinie NIS. Sie ersetzt NIS und definiert Mindeststandards für die Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen in der EU. NIS2 baut auf der ursprünglichen Richtlinie auf und verfolgt die Zielsetzung, Organisationen und kritische Infrastrukturen vor Cyberbedrohungen besser zu schützen und für einen hohes, EU-weites Sicherheitsniveau zu sorgen. Die Pflichten der Richtlinie sollen bis Ende 2024 umgesetzt werden.

NIS2 steht für Network and Information Security 2. Es handelt sich um eine neue Cybersecurity-Richtlinie der EU. Sie baut auf der 2016 festgelegten NIS-Richtlinie auf und definiert neue Mindestanforderungen für die Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen (KRITIS) in der EU. NIS2 wurde Ende 2022 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU angenommen. Sie trat am 16.01.2023 in Kraft und soll bis Ende 2024 in nationales Recht umgesetzt sein.
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Die überarbeitete NIS-Richtlinie (NIS2)
Wie die Cybersicherheit in der EU widerstandsfähiger werden soll
Die Cybersicherheitsrichtlinie ist eine wichtige Komponente der europäischen Cybersecurity-Strategie. Ihr Ziel ist es, kritische Infrastrukturen vor Cyberbedrohungen besser zu schützen und für einen hohes, EU-weites Sicherheitsniveau zu sorgen. Die Richtlinie definiert zahlreiche neue Maßnahmen wie den Aufbau nationaler Computer-Emergency-Response-Teams, die Erstellung eines mit den Plänen der Mitgliedstaaten koordinierten Incident-Response-Plans oder die Verbesserung der Zusammenarbeit privater und öffentlicher Einrichtungen.
Warum wurde NIS2 notwendig?
Bereits 2016 legte die EU-Kommission mit der NIS-Richtlinie ein neues Cybersicherheitspaket vor. Die Richtlinie verpflichtete die Betreiber kritischer Infrastrukturen, verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der Cybersicherheit umzusetzen. Leider war NIS1 recht abstrakt und wurde in der EU nicht einheitlich umgesetzt. Beispielsweise waren kritische Infrastrukturen in den einzelnen Ländern verschieden eingestuft und die Zahl der KRITIS-Betreiber stark unterschiedlich. Auch die Überwachung der Umsetzung war nicht geregelt. Spezifische Anforderungen an die Offenlegung von Cyberrisiken fehlten. Weitere Schwächen von NIS1 waren ein zu niedriges Niveau der Cyberresilienz und fehlende gemeinsame Krisenreaktionen. Aus diesen Gründen und um der in der Corona-Pandemie verschärften Bedrohungslage und den steigenden Anforderungen an die Cybersicherheit Rechnung zu tragen, entschied sich die Europäische Kommission NIS zu überarbeiten.
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EU-Regulierung der Cybersicherheit
Forderungen und Kritik zur NIS-2-Richtlinie
Die Neuerungen in NIS2
In NIS2 ist genauer definiert, welche Unternehmen oder Organisationen den kritischen Diensten zugeordnet werden und in welchen Bereich sie fallen. Die Anzahl der Sektoren von NIS1 wird erweitert. Die Richtlinie betrifft nun mehr Unternehmen, schreibt einen verbesserten Risikomanagementansatz vor und sieht mehr Pflichten und strengere Sanktionen vor. Es ist jetzt klar festgelegt, wie die Verfahren, Inhalte und Fristen zur Meldung von Sicherheitsvorfällen aussehen und wie die Umsetzung in nationales Recht und die Durchsetzung zu erfolgen hat. Weitere neue Maßnahmen der Richtlinie sind der Aufbau nationaler Computer-Emergency-Response-Teams, die Erstellung eines mit den Plänen der Mitgliedstaaten koordinierten Incident-Response-Plans und die Verbesserung der Zusammenarbeit privater und öffentlicher Einrichtungen. Kleine und Kleinstunternehmen sind von der NIS2-Direktive kaum betroffen. In der Richtlinie sind Schwellwerte von mindestens 50 Mitarbeitern und 10 Millionen Euro Jahresumsatz festgelegt. Einige Unternehmen zählen allerdings unabhängig von ihrer Größe zu den von NIS2 betroffenen kritischen Diensten. Dies ist der Fall, wenn sie alleiniger Anbieter eines Dienstes in einem Land sind, der wesentlich zur Aufrechterhaltung kritischer Aktivitäten der Gesellschaft oder Wirtschaft beiträgt.
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