UWG und Datenschutz-Grundverordnung DSGVO und Abmahnungen – Viel Lärm um Nichts
DSGVO und „Abmahnwelle“ wurden lange Zeit im selben Atemzug genannt. Die legislatorischen Ziele der DSGVO rückten dabei zunehmend in den Hintergrund. Doch gerade diese Ziele sind es, die erklären können, warum mit der DSGVO bisher keine „Abmahnwelle“ einherging und wohl auch nicht einhergehen wird.
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Sieht die DSGVO überhaupt „Abmahnungen“ vor? Die DSGVO hat in den Artikel 77-84 Rechtsbehelfe aufgeführt, die greifen, wenn es zu Verstößen gegen die DSGVO kommt. Darunter sind Abmahnungen nicht aufgeführt. Damit ist bereits einer der größten Damoklesschwerter in Verbindung mit der DSGVO entschärft: Die DSGVO sieht gar keine Abmahnungen vor. Allerdings sieht das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in § 8 Abmahnungen durch Wettbewerber vor, wenn ein Unternehmen „unlauter“ handelt. Abmahnungen werden danach mit dem inhaltlichen Ziel geltend gemacht, das jeweilige unlauter handelnde Unternehmen auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Entscheidend ist also, ob ein Unternehmen „unlauter“ handelt. Unlauter in diesem Sinne handelt nach § 3a UWG, „wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“ Nach dem Wortlaut der Norm können darunter also auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben der DSGVO fallen, wenn man diese (auch) als Marktverhalten regelnde Normen begreift. Ob dem so ist wird unterschiedlich beurteilt.
Problem: Verarbeitung personenbezogener Daten im wettbewerblichen Kontext
Der primäre Zweck der DSGVO besteht im Schutz von personenbezogenen Daten und damit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und nicht der Regelung von Marktverhalten von Unternehmen. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen in der Regel in einem wettbewerblichen Kontext, sodass die Annahme von zumindest auch Marktverhalten beeinflussenden Regelungszwecken der DSGVO nicht mehr so fern liegt, wie auf den ersten Blick. Dementsprechend unterschiedlich fallen auch die ersten Urteile deutscher Gerichte aus.
Nach Auffassung des LG Wiesbaden (Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18) und des LG Bochum (Beschluss vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18) regele die DSGVO in den Artikel 77-84 die zulässigen Rechtsbehelfe für Datenschutzverstöße abschließend. Darunter seien zum einen keine Abmahnungen nach dem UWG enthalten und zum anderen nicht die Befugnis für Wettbewerber bei Verstößen gegen die DSGVO Rechtsbehelfe einzulegen. Dieses Recht stehe primär nur der betroffenen Person zu. Dagegen sieht das OLG Hamburg (Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17) die Möglichkeit für Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen. Artikel 84 DSGVO überlasse es den Mitgliedstaaten für DSGVO-Verstöße Sanktionen festzulegen, darunter könnten auch Abmahnungen nach dem UWG fallen. Voraussetzung sei allerdings immer, dass die fragliche DSGVO-Norm das Marktverhalten regeln solle. Daran dürfte letztlich aber wieder eine Abmahnung scheitern, da die DSGVO-Vorschriften eben primär dem Schutz personenbezogener Daten bzw. des Einzelnen dienen.
Klare Tendenz der EU-Kommission: DSGVO ist keine Basis für Abmahnungen
In einer aktuellen Stellungnahme der EU-Kommission vom 3. Oktober 2018 deutet die Kommission an, dass die Rechtsbehelfe für DSGVO-Verstöße innerhalb der DSGVO abschließend seien, sodass Abmahnungen durch Wettbewerber nach dem UWG ausscheiden. Neben den Betroffenen können nach dieser Stellungnahme allerdings auch Interessenverbände u.ä. Organisationen DSGVO-Verstöße rügen. In eine ähnliche Richtung gehen aktuelle Gesetzgebungsinitiativen des deutschen Gesetzgebers. Diskutiert wird gerade der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Ob dieser Sonderregelungen für Abmahnungen nach dem UWG im Falle von DSGVO-Verstößen vorsieht, ist offen.
Fazit
Bisher ist nicht erkennbar, dass DSGVO-Verstöße zu Abmahnungen nach dem UWG führen können. Allerdings können Betroffene im Fall von DSGVO-Verstößen gemäß Artikel 82 DSGVO Schadensersatz verlangen und in diesem Zusammenhang selbst „Abmahnungen“ aussprechen. Unternehmen sollten Abmahnungen auch darüber hinaus unbedingt prüfen und rechtzeitig darauf reagieren. Bis zur endgültigen Entscheidung durch Gesetzgeber und Gerichte sollten Unternehmen daher jeden Einzelfall durch Einholung von Rechtsrat abklären, um Kostenrisiken zu vermeiden, die durch fehlendes Tätigwerden entstehen.
Über die Autorin: Simone Rosenthal ist Partnerin bei Schürmann Rosenthal Dreyer und hat sich als Expertin für Datenschutz, IT-Recht und Wettbewerbsrecht etabliert. Ihre Schwerpunkte liegen insbesondere in der nationalen und internationalen Vertragsgestaltung, der Beratung von Unternehmen der Neuen Medien und der Digitalwirtschaft in Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Die Expertin für Datenschutz und IT-Recht ist ebenfalls Geschäftsführerin der ISiCO Datenschutz GmbH, ein Unternehmen, welches Analyse, Auditierung und Beratung in den Bereichen Datenschutz, Datenschutz-Compliance und Informationssicherheit anbietet. Simone Rosenthal ist außerdem Co-Founder von lawpilots, einem E-Learninganbieter für Digitalisierung & Recht.
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