Die Bundesregierung will die Speicherung von IP-Adressen für drei Monate gesetzlich festschreiben, um die Strafverfolgung zu verbessern. Datenschützer warnen vor Grundrechtsverletzungen und fordern Alternativen wie Quick Freeze.
SPD und CDU wollen zeitnah ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auf den Weg bringen – dies wurde bisher vom Europäischen Gerichtshof immer wieder blockiert. Nun läuft eine EU-weite Initiative, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Datenspeicherung schaffen soll.
Am 22. April 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, das vorsieht, IP-Adressen drei Monate lang vorsorglich zu speichern. Damit soll Kriminalität im Netz erfolgreicher bekämpft werden können, da die Täter so identifiziert werden können. Im Fokus steht dabei der Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch sowie für die Terrorabwehr.
Zusätzlich soll die Möglichkeit einer „Sicherungsanordnung“ geschaffen werden. Damit kann die Strafverfolgungsbehörde bei einem konkreten Anlass die Sicherung von Verkehrsdaten für bis zu drei Monaten anordnen, auch, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf, dass eine sogenannte Funkzellenabfrage nicht nur bei Verdacht einer besonders schweren Straftat, sondern schon bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig ist. Dabei werden laut Bundesregierung keine Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofile gespeichert.
Ist Vorratsdatenspeicherung erlaubt?
Derzeit ist die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen in Deutschland rechtlich stark umstritten und schon mehrfach von Gerichten gestoppt worden. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits entschieden, dass eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten – dazu gehören auch IP-Adressen – ohne konkreten Anlass gegen EU-Recht verstößt, weil sie Grundrechte verletzt. Zulässig ist hingegen eine gezielte Speicherung der Daten, zum Beispiel bei der Verfolgung schwerer Straftaten auf richterliche Anordnung oder in bestimmten Gefährdungslagen.
Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wurde 2006 eingeführt und verpflichtete die EU-Mitgliedstaaten, Telekommunikationsdaten wie Gesprächs-, Internet- und Standortdaten für mindestens sechs Monate ohne Verdacht zu speichern, um die Strafverfolgung zu unterstützen. 2014 erklärte der EuGH diese Richtlinie jedoch für unwirksam, da sie gegen Grundrechte verstoßen hat.
Dennoch sollte es in Deutschland eine neue, nationale Regelung zur Vorratsdatenspeicherung geben, die 2015 beschlossen wurde. Ursprünglich sollte ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ab dem 1. Juli 2017 in Kraft treten. Alle Provider von Telekommunikationsdiensten wären ab diesem Tag verpflichtet gewesen, Verbindungs- und Standortdaten zehn beziehungsweise vier Wochen lang vorsorglich zu speichern. Am 28. Juni 2017 erklärte jedoch die Bundesnetzagentur die Vorratsdatenspeicherung für ausgesetzt bis ein ordentlicher Abschluss eines Hauptsacheverfahrens vorliegt. Es folgten weitere Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht durch Telekommunikationsanbieter. Ende 2016 entschied der EuGH, dass die anlasslose Speicherung von IP-Adressen rechtswidrig ist. So war das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zwar beschlossen, trat jedoch nie tatsächlich in Kraft.
2022 folgte die Entscheidung, dass zwar keine allgemeine und anlasslose Speicherung erlaubt ist, aber eine gezielte und zeitlich befristete Speicherung möglich sein kann – sofern eine konkrete Gefahr für die nationale Sicherheit besteht oder die Speicherung bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität hilfreich sein könnte.
Dobrindt hatte sich schon im Herbst 2025 der DPA zufolge optimistisch gezeigt, dass die Speicherung von IP-Adressen zügig umgesetzt werden könne. Auch Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamts, hatte sich im vergangenen Jahr positiv gegenüber dem Vorhaben geäußert. Es werde die Ermittlungserfolge des BKA deutlich steigern.
Und auch Hessens Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) hatte sich für eine baldige Umsetzung der IP-Adressenspeicherung ausgesprochen. Datenschutz dürfe kein Täterschutz sein, hatte Rhein laut DPA bekräftigt: „Die neuen Zahlen zum sexuellen Missbrauch von Kindern sind erschütternd. Jeder einzelne Fall ist einer zu viel. Ohne die Möglichkeit, IP-Adressen zu speichern, bleibt die Identität der Täter im digitalen Raum im Dunkeln und Ermittlungen laufen ins Leere.“ Im Jahr 2024 hatte die Polizei der DPA zufolge rund 18.000 Opfer im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch gemeldet. Und auch NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) hatte sich für die Vorratsdatenspeicherung zur Terrorabwehr ausgesprochen.
Auf der anderen Seite sehen gerade IT- und Datenschutzexperten in der anlasslosen Speicherung von IP-Adressen einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Schon im Herbst 2025 hatte sich der Eco-Verband der Internetwirtschaft dazu geäußert: Die dreimonatigen Speicherpflicht für IP-Adressen sei nicht nur ein klarer Verstoß gegen europäisches Recht, sondern auch eine erhebliche Zusatzbelastung für Infrastrukturanbieter. Und auch den jetzt vorgelegten Gesetzentwurf sieht der Verband als hochproblematisch: „Er droht erneut, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu verfehlen, und schafft eine anlasslose Datenspeicherung ohne nachweisbaren Mehrwert für die Strafverfolgung. Gleichzeitig entstehen erhebliche Belastungen für Unternehmen sowie neue Unsicherheiten für den Digitalstandort Deutschland“, heißt es in einer Stellungnahme.
Zudem sieht Eco nach wie vor Klärungsbedarf bei der praktischen Umsetzung der Speicherfrist, um sicherzustellen, dass gesetzliche Vorgaben auch technisch wirksam eingehalten werden und keine faktische Ausweitung der Speicherdauer erfolgt. Für die Speicherung müssten unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:
Wann liegt ein „konkreter Anlass“ vor?
Wie können Provider technisch sicherstellen, dass nur betroffene Daten gespeichert werden?
Wie lassen sich Speicherfristen rechtssicher begrenzen?
„Es ist zudem bemerkenswert, dass das Bundeskriminalamt eine deutliche Steigerung der Ermittlungserfolge durch monatelange Speicherung verspricht – obwohl die eigene BKA-Studie längst belegt, dass über vier Wochen hinaus kein zusätzlicher Nutzen entsteht. Was bleibt, sind erhebliche Rechtsunsicherheit, unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte sowie erwartbaren Zusatzkosten für den Aufbau einer nutzlosen Infrastruktur, die keinerlei Mehrwert für die Strafverfolgung bringt“, hatte Eco-Vorstandsvorsitzender Oliver Süme im Herbst 2025 gesagt. Der Verband fordert nach wie vor eine rechtsstaatliche und verhältnismäßige Lösung: „Statt Milliarden an Datenbergen ohne Mehrwert und kostenintensiver Überwachungsinfrastruktur braucht es gezielte Verfahren im Einzelfall – wie etwa das Quick-Freeze-Modell.“
Stand: 08.12.2025
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„Auch nach dem Kabinettsbeschluss gilt: Der Entwurf verfehlt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und schafft erneut eine anlasslose Datenspeicherung ohne nachweisbaren Mehrwert für die Strafverfolgung. Drei Monate IP-Adressspeicherung bedeuten nicht mehr Sicherheit, sondern mehr Datenspeicherung auf Verdacht“, kommentiert nun auch Eco-Vorstand Klaus Landefeld. „Immerhin verschärft der Regierungsentwurf die Sicherungsanordnung gegenüber dem Referentenentwurf und zieht damit eine notwendige Grenze. Dass Verkehrsdaten nur noch bei persönlichem oder räumlichem Bezug zur Straftat gesichert werden sollen, zeigt zugleich, dass der Entwurf selbst die besondere Eingriffsintensität der Maßnahme anerkennt.“
Zudem kritisiert der Verband, dass der Entwurf richterliche Kontrolle durch nachträgliche Benachrichtigungen ersetze und so den Rechtsschutz schwäche. Zudem könne die dreimonatige Speicherfrist faktisch länger wirken und Rechtsunsicherheit sowie EU-Konflikte erzeugen. Unternehmen müssten trotz unklarer Rechtslage teure Infrastrukturen aufbauen. Eco fordert daher eine EU-konforme, grundrechtswahrende Neufassung mit gezielten Ermittlungen unter klarer richterlicher Kontrolle.
Auch die FDP hatte sich für das Quick-Freeze-Verfahren ausgesprochen, bei dem Daten, die zum Aufbau einer Verbindung erforderlich sind, eingefroren werden, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Dies stellt eine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung dar, sodass weniger Daten gespeichert werden und nur im Verdachtsfall eingegriffen wird.