Praktischer Umgang mit Filesharing und Abmahnungen Filesharing im Unternehmen unterbinden
Das Verbreiten urheberrechtlich geschützer Inhalte ohne die nötigen Rechte dafür zu haben ist strafbar und solche Betätigungen sind normalerweise in jedem Unternehmen per Betriebsvereinbarung verboten. Was aber nun tun wenn ein Mitarbeiter doch unerlaubt Filesharing betreibt und die Abmahnung ins Haus flattert. Security-Insider.de zeigt wie man dann vorgeht und wie man sich als Administrator davor schützen kann, dass es überhaupt so weit kommt.
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Vor allem die Administratoren von Klein- und Kleinstunternehmen beschäftigen sich oft zum ersten Mal mit dem Thema Filesharing, wenn die Abmahnung bereits im Firmenbriefkasten liegt. Freilich sollte man sich schon im Vorfeld dieses Themas annehmen, doch selbst dann, wenn die Forderung bereits ausgesprochen ist, lässt sich noch manches unternehmen.
Verhalten bei erfolgter Abmahnung
Eine Filesharing-Abmahnung ist üblicherweise ein Angebot: Die gegnerische Seite verzichtet auf alle weiteren zivilrechtlichen Ansprüche, wenn der geforderte Betrag beglichen wird. Nun liegt es also am Anschlussinhaber, ob er das Angebot annimmt oder es ignoriert. In der Tat gehen viele Beobachter davon aus, dass die geforderten Schadensersatzsummen und Anwaltshonorare oftmals auf weit überhöhten Streitwerten basieren und einer rechtlichen Prüfung kaum standhalten würden.
Hinzu kommt noch, dass Abmahnanwälte keineswegs fehlerfrei arbeiten und es mehrfach zu Zahlendrehern kam. Wer sich also keiner Schuld bewusst ist, sollte es sich gründlich überlegen, ob er die mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschreibt, denn diese beinhaltet zumeist ein Schuldeingeständnis.
Gleichwohl ist eine Unterlassungserklärung notwendig, denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Abmahnanwalt eine einstweilige Verfügung erwirkt, die sehr teuer sein würde. Beim Formulieren einer modifizierten Unterlassungserklärung hilft ein spezialisierter Anwalt; auch im Internet finden sich Vorlagen.
Der erste Schritt muss also in jedem Fall der zu einem erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich Wettbewerbsrecht sein, der prüfen kann, ob ein Widerspruch gegen die Anschuldigungen sinnvoll ist. Läßt sich nachvollziehen, dass die Störung tatsächlich aus dem eigenen Unternehmen gekommen ist, sollte man als nächstes den Streitwert beurteilen und in aller Regel eine Korrektur nach unten einfordern. Im dritten Schritt empfiehlt es sich dann die Unterlassungserklärung zu prüfen und auch hier gegebenenfalls eine Korrektur oder Neuformulierung einzufordern.
Seite 2: WLAN und die Mitstörerhaftung
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