Praktischer Umgang mit Filesharing und Abmahnungen

Filesharing im Unternehmen unterbinden

Seite: 2/3

Anbieter zum Thema

WLAN und die Mitstörerhaftung

Wie bereits im ersten Teil dieses Artikels erwähnt, argumentieren Abmahnanwälte stets mit der Mitstörerhaftung: Auch wenn ein anderer, vielleicht sogar Unbekannter, für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, muss man dafür einstehen, wenn man sein Tun ermöglichte.

Mehrere Gerichtsentscheidungen (LG Hamburg, LG Frankfurt a. M., OLG Düsseldorf kommen zu dem Schluss, dass der Anschlussinhaber als Mitstörer haftet, sofern sein WLAN überhaupt nicht verschlüsselt war. Eine Verschlüsselung sei ja immerhin eine zumutbare Sicherheitsmaßnahme.

Ein ganz frisches Urteil vom AG Frankfurt a. M. hält die WEP-Verschlüsselung für geeignet, die Störerhaftung zu durchbrechen. Administratoren wissen, dass die WEP-Verschlüsselung praktisch nicht sicherer ist als ein unverschlüsseltes Netzwerk, aber das AG Frankfurt ist offensichtlich der Meinung, dass damit das Zumutbare unternommen wurde.

Für das ungleich sicherere WPA/WPA2 gibt es keine Gerichtsentscheidungen, denn wer so verschlüsselt, kann sich kaum auf einen unbekannten Dritten berufen. Das kann übrigens auch zum Nachteil ausschlagen: Bei einem [dramatischen Fall, bei dem ein komplett unschuldiger Hochschullehrer wegen Kinderpornos verfolgt wurde (schuld war eine Fehlauskunft von Arcor an die Strafverfolgungsbehörden), wurde es ihm als Nachteil ausgelegt, dass er sein WLAN per WPA2 verschlüssele und es folglich niemand anderes gewesen sein könne.

Seite 3: Filesharing im eigenen Netz sicher unterbinden

(ID:2012787)