Meta-Urteil Datenübermittlung in die USA ist rechtmäßig

Quelle: dpa 1 min Lesedauer

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Ein Nutzer wehrt sich dagegen, dass seine Facebook- und Instagram-Daten in die USA fließen und klagt. Wie das Gericht die Lage beurteilt und wel­che Rolle ein EU-Beschluss dabei spielt.

Die Klage des Deutschen wurde abgewiesen, da die grenzüberschreitende Datenübermittlung durch Meta nach DSGVO zur Vertragserfüllung zulässig ist.(Bild:  KI-generiert)
Die Klage des Deutschen wurde abgewiesen, da die grenzüberschreitende Datenübermittlung durch Meta nach DSGVO zur Vertragserfüllung zulässig ist.
(Bild: KI-generiert)

Nutzerinnen und Nutzer von Facebook und Instagram haben keinen rechtlichen Anspruch da­rauf, dass ihre personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb Europas gespeichert und verarbeitet werden. Das hat das Landgericht Ellwangen in einem Urteil vom 16. Oktober 2025 entschieden, auf das die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin­weist. Grenzüberschreitende Datenflüsse sind demnach für den Betrieb global konzipierter sozialer Netzwerke technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig.

Kläger verlangt Übermittlungs-Stopp seiner Daten in die USA

In dem Fall hatte ein Nutzer von Facebook und Instagram gegen die irische Tochtergesellschaft des Meta-Konzerns geklagt. Er verlangte, die Übermittlung seiner Daten in die USA sowie deren Zugänglichmachung für US-Sicherheitsbehörden zu untersagen. Zudem forderte er Schaden­ersatz wegen eines behaupteten Kontrollverlusts über seine Daten.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Suche nach anderen Nutzern in einem weltweiten Netz­werk setze zwingend einen internationalen Datenaustausch voraus. Diese Verarbeitung sei gemäß Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung des Nutzungsvertrags erforderlich, be­gründete die Kammer ihre Entscheidung.

Gericht weist Klage ab und verweist auf EU-Beschluss

Zudem verwies sie auf den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum EU-US Data Privacy Framework vom 10. Juli 2023, der verbindlich ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA feststelle. Datenübermittlungen bedürften daher keiner gesonderten Genehmigung.

Den geforderten Schadenersatz lehnte das Gericht ebenfalls ab, da der Kläger einen konkreten immateriellen Schaden nicht hinreichend habe darlegen können.

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