Seit heute müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden melden. Leider kennen einer Bitkom-Umfrage nach nur 29 Prozent der Unternehmen die Bedeutung des CRA für ihr Geschäft.
Trotz weitgehender Unwissenheit in der Wirtschaft über die konkreten Auswirkungen müssen Hersteller digitaler Produkte ab heute aktiv ausgenutzte Schwachstellen binnen 24 Stunden nach den neuen Regeln des Cyber Resilience Acts melden.
Seit heute, dem 11. September 2026, gelten die ersten Meldepflichten aus dem europäischen Cyber Resilience Act (CRA). Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen müssen aktiv ausgenutzte Sicherheitslücken in ihren Lösungen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Unternehmen innerhalb von 24 Stunden über die neue europäische Meldeplattform melden. Innerhalb von 72 Stunden müssen sie weitere Informationen nachreichen, anschließend folgen verpflichtende Abschlussberichte.
Was ist der Cyber Resilience Act?
Der CRA schafft EU-weit verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, etwa Software, vernetzte Geräte und bestimmte Hardware. Doch die Vorgaben richten sich nicht nur an Hersteller. Sie betreffen mittelbar auch Unternehmen, die solche Produkte beschaffen, vertreiben, installieren oder betreiben. Die zentrale Meldeplattform der Europäischen Union soll den Austausch zwischen Unternehmen, nationalen Behörden und der EU-Cybersicherheitsagentur ENISA ermöglichen. In Deutschland ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zuständig.
Kurz vor dem Start der Meldepflichten war der CRA laut einer repräsentativen Bitkom-Umfrage in vielen Unternehmen noch nicht ausreichend verankert. 67 Prozent der 1.003 befragten Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten haben zwar vom Cyber Resilience Act gehört. Nur 29 Prozent wissen nach eigener Einschätzung aber, welche Bedeutung das Gesetz für ihr eigenes Unternehmen hat. Weitere 38 Prozent kennen den CRA, können dessen Folgen aber nicht einordnen. 28 Prozent haben von der Verordnung noch nicht gehört.
„Grundsätzlich ist der Cyber Resilience Act wichtig für mehr Cybersicherheit in Europa. Erstmals gelten EU-weit verbindliche Mindestanforderungen für Produkte mit digitalen Funktionen, Security by Design wird zum Grundsatz. Höhere Standards verbessern den Schutz von Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Lieferketten und kritischen Infrastrukturen“, erklärt Bitkom-Präsident Ralf Wintergerst. Der CRA könne aber nur Vertrauen schaffen, wenn Unternehmen die Vorgaben auch praktisch umsetzen könnten.
Ein Problem: Selbst vorbereitete Unternehmen konnten die vorgesehenen Meldewege bislang nicht erproben. Laut Bitkom war eine Registrierung auf der zentralen Plattform vor deren Start nicht möglich. Erst ab heute können Hersteller die neue Single Reporting Platform erreichen und ihre internen Prozesse gegen die tatsächlichen Meldewege prüfen.
Für betroffene Hersteller reicht es nicht, Schwachstellen technisch zu erkennen. Sie müssen klären, wer eine mögliche aktive Ausnutzung bewertet, wer die Erstmeldung innerhalb der 24-Stunden-Frist freigibt und wie Informationen für die Folgemeldung nach 72 Stunden zusammengetragen werden. Dazu gehören technische Details zur Schwachstelle oder zum Vorfall, Angaben zu betroffenen Produkten sowie Informationen zu Gegenmaßnahmen und verfügbaren Updates.
Bitkom empfiehlt Unternehmen, sich kurzfristig mit Anwendungsbereich, Pflichten und Fristen des CRA auseinanderzusetzen. Der Verband stellt dafür eine Informationsseite bereit. Informationen zur europäischen Meldeplattform veröffentlicht auch die ENISA.
Der CRA verändert auch die Anforderungen an Anbieter vernetzter physischer Sicherheitstechnik, etwa für Zutrittskontrolle, Videoüberwachung oder andere vernetzte Systeme. Genetec, Anbieter von Lösungen für physische Sicherheit, weist darauf hin, dass nicht nur Hersteller, sondern auch Beschaffer, Betreiber und Systemintegratoren die Cybersicherheitspraktiken ihrer Technologiepartner bewerten sollten.
Mathieu Chevalier, Principal Security Architect bei Genetec, empfiehlt Sicherheitsverantwortlichen dafür insbesondere fünf Fragen zu stellen:
Wie lange erhält das Produkt Sicherheitsupdates und Support?
Wurde Cybersicherheit von Anfang an in das Produkt integriert?
Wie identifiziert, kommuniziert und behebt der Anbieter Sicherheitslücken?
Ist der Anbieter transparent in Bezug auf seine eigenen Cybersicherheitspraktiken?
Wie unterstützt der Anbieter die langfristige Cyberresilienz?
Nach Darstellung von Genetec verpflichtet der CRA Hersteller, während des definierten Supportzeitraums Sicherheitsupdates bereitzustellen. Dieser beträgt grundsätzlich mindestens fünf Jahre oder – falls kürzer – die erwartete Nutzungsdauer des Produkts. Unternehmen sollten solche Aussagen künftig bereits bei der Beschaffung, Vertragsgestaltung und Bewertung von Lieferanten berücksichtigen.
Der heutige Start der Meldepflicht ist damit nur der erste operative Stichtag des Cyber Resilience Act. Hersteller benötigen belastbare Prozesse für Schwachstellenmanagement und Incident Response. Betreiber und Käufer digitaler Produkte sollten zugleich nachvollziehen können, wie lange ihre eingesetzten Lösungen unterstützt werden, wie Hersteller über Schwachstellen informieren und welche Sicherheitsupdates im Produktlebenszyklus verfügbar bleiben.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.