Das Bundeskabinett hat einen neuen Referentenentwurf der NIS2-Richtlinie vorgelegt. Der neue Entwurf sorgt dafür, dass deutlich mehr Unternehmen unter den NIS2-Regelungen stehen – für viele bedeutet das erst einmal, den eigenen Status genau zu prüfen.
NIS2-Entwurf veröffentlicht – Unternehmen und Verbände beziehen Stellung: Der neue Regierungsentwurf erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich und sorgt für kritische Reaktionen aus Wirtschaft und Branche.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)
Das Bundeskabinett hat einen neuen Regierungsentwurf zur Umsetzung der NIS2‑Richtlinie vorgelegt. Das bestehende BSI-Gesetz (BSIG) wurde dabei überarbeitet und modernisiert. Waren bisher nur ca. 4.500 Unternehmen von der Umsetzung der NIS2-Richtlinie betroffen, so könnten es künftig bis zu 29.500 Firmen sein – darunter fallen auch viele mittelständische Kunden von Systemhäusern und Managed Service Providern (MSP), etwa aus den Bereichen Fertigung, Forschung, kritische Lieferketten oder digitale Infrastruktur. Hintergrund ist die Ausweitung der erfassten Kategorien: Neben KRITIS-Betreibern sollen künftig auch sogenannte „wichtige Einrichtungen“ (important entities) und „besonders wichtige Einrichtungen“ (essential entities) unter das Gesetz fallen. Das Ziel ist es laut Entwurf des Bundesinnenministeriums, „wichtige und besonders wichtige Einrichtungen vor Schäden durch Cyberangriffe zu schützen und das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts zu verbessern“.
Die Bundesverwaltung nimmt sich weiterhin selbst von den strengen Cybersicherheitsvorgaben aus.
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das: Registrierungspflichten, Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen sowie die Einführung und kontinuierliche Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Risikomanagement. Dazu zählen unter anderem Risikoanalysen, Maßnahmen zur Absicherung der Lieferkette, verpflichtende Schulungen, Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation. Dabei gilt weiterhin, dass Cybersicherheit Chef-Sache ist. Geschäftsführer der regulierten Einrichtungen sind verpflichtet, Risikomanagement-Maßnahmen umzusetzen und zu überwachen.
Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen
Die wichtigen und besonders wichtigen Einrichtungen werden in dem neuen Regierungsentwurf unter Anhang 1 und 2 aufgelistet. Neben Sektor und Branche wird im Entwurf auch die genaue Einrichtungsart definiert.
Sektoren besonders wichtiger Einrichtungen:
Sektor
Branche
Energie
Stromversorgung
Fernwärme-/kälteversorgung
Kraftstoff-/Heizölversorgung
Gasversorgung
Transport und Verkehr
Luftverkehr
Schienenverkehr
Schifffahrt
Straßenverkehr
Finanzwesen
Bankwesen
Finanzmarktinfrastruktur
Gesundheit
Wasser
Trinkwasserversorgung
Abwasserbeseitigung
Digitale Infrastruktur
Weltraum
Sektoren wichtiger Einrichtungen:
Sektor
Branche
Transport und Verkehr
Post-/Kurierdienste
Abfallbewirtschaftung
Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Maschinenbau
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Sonstiger Fahrzeugbau
Anbieter digitaler Dienste
Forschung
Das BSI stellt regelmäßig Informations- und Unterstützungsangebote bereit, um potenziell betroffene Einrichtungen bei der Umsetzung der Pflichten zu begleiten. Auf der BSI-Website steht zudem ein Tool zur Verfügung, mit dem Unternehmen prüfen können, ob sie unter die NIS2-Regelungen fallen.
Keine großen Abweichungen zum bisherigen Entwurf
In mehreren Stellungnahmen wird positiv hervorgehoben, dass der neue Regierungsentwurf in weiten Teilen auf den Vorlagen der vergangenen Regierung aufbaut. Dr. Stephan Albers, Geschäftsführer des Bundesverbands Breitbandkommunikation (BREKO), betont: „Dies hilft den betroffenen Unternehmen, die bereits begonnene Umsetzung der Anforderungen fortzuführen.“ Auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) sieht in der Kontinuität einen klaren Vorteil: Der neue Entwurf weiche „nicht wesentlich von den Vorgängerversionen ab“.
Dennoch sieht der DIHK an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf – etwa bei unklaren Formulierungen zur konkreten Betroffenheit einzelner Unternehmen oder Organisationseinheiten. In ihrer Stellungnahme heißt es, es gebe weiterhin „viele Fragen im Hinblick auf die konkrete Betroffenheit der Unternehmen bzw. Unternehmensteile und Einrichtungen“. Auch Dr. Alberts sieht vor allem beim Einsatz von kritischen Komponenten noch Anpassungsmöglichkeiten: „So sieht der Entwurf nicht nur bei 5G-, sondern auch bei Glasfasernetzen eine Untersagungsmöglichkeit für den Einsatz von geplanten oder bereits in Betrieb befindlichen Bauteilen vor.“ Er fordert zudem, wirtschaftliche Risiken und unnötige Bürokratiebelastungen möglichst zu vermeiden.
Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst sieht in dem Referentenentwurf noch einen klaren Verbesserungsbedarf – besonders mit Blick auf die Bundesverwaltung: „Die Bundesverwaltung nimmt sich weiterhin selbst von den strengen Cybersicherheitsvorgaben aus.“ Tatsächlich heißt es seitens des BSI, Einrichtungen der Bundesverwaltung müssten lediglich die „Mindestanforderungen der Informationssicherheit“ erfüllen – auf Basis des IT-Grundschutz-Kompendiums und des BSI-Mindeststandards für die Bundes-IT. Der aktuellen Bedrohungslage müsse man besonders in der Bundesverwaltung eine „robuste IT-Governance-Struktur entgegensetzen“, so BSI-Präsidentin Claudia Plattner. Wintergerst sieht gerade hier den Grund, weswegen die Bundesverwaltung nicht nur die Mindestanforderungen erfüllen sollten: „Gerade der Bund und die öffentliche Verwaltung sollten und müssen Vorreiter bei der Cybersicherheit sein.“ Die AG Kritis schreibt in der Stellungnahme zum neuen Referentenentwurf NIS2UmsuCG, dass sie die geplante Ausweitung des IT-Grundschutzes auf sämtliche Ebenen der Bundesverwaltung begrüßen. Dennoch kritisieren auch sie die „unzähligen Sonderregelungen und Ausnahmen“, die für die Bundesverwaltung gelten würden.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.