Bislang konnte der neue Personalausweis die Erwartungen seiner Mütter und Väter nicht erfüllen. Weder die De-Mail noch elektronische Behördengänge oder Bezahlvorgänge werden auf absehbare Zeit etwas daran ändern. Doch die Bundesregierung hält unbeirrt am Zeitplan ihrer eID-Strategie fest.
De-Mail soll ein zentraler Treiber in der eID-Strategie der Bundesregierung werden.
(Bild: Berliner Senat)
Der Vorsitzende des Verbands der Deutschen Internetwirtschaft eco, Michael Rotert ist der Meinung: „[...] bei Privatnutzern wird sich die De-Mail wegen der fehlenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht durchsetzen". Damit will sich Thomas de Maizière aber nicht abfinden, er macht dem Dienst Dampf: Beim IT-Gipfel im Oktober 2014 kündigte der Innenminister an, dass bis Ende 2015 über 200 Bundesbehörden über De-Mail kommunizieren sollten.
Das ist nur konsequent – schließlich schreibt die Bundesregierung in ihrem Programm „Digitale Verwaltung 2020“: „Es soll zukünftig Standard werden, dass die öffentliche Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger auch elektronisch erreichbar ist.“ Das zu Grunde liegende e-Government-Gesetz gilt dabei unter anderem für
die „Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“
„die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts“.
Im November 2014 hat de Maizière den Entwurf seines IT-Sicherheitsgesetzes aktualisiert. Die aktualisierte Fassung will den Internet-Diensteanbietern jetzt erlauben, Nutzerdaten zur Beseitigung von „Störungen“ ihres Angebots zu sammeln.
„Völlige Überwachung“ durch das IT-Sicherheitsgesetz?
Im aktualisierten Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes ist eine Änderung von § 15 Telemediengesetz (TMG) vorgesehen, mit der sich Betreiber von Webservern vor Schadprogrammen schützen können sollen. Künftig soll es heißen: „Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum [Erkennen,] Eingrenzen und Beseitigen von Störungen sowie von Missbrauch seiner für Zwecke seines Telemedienangebotes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden.“
In einem Begleitbrief des Innenministeriums (!) an diverse Behörden in Bund und Ländern, den netzpolitik.org veröffentlicht hat, wird darauf hingewiesen, „…dass dieser Gesetzentwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Umfang und für welche Dauer eine Erhebung und Verwendung von Nutzungsdaten durch die Anbieter von Telemedien zur Abwehr von Angriffen auf die zugrunde liegenden IT-Systeme erforderlich ist (Problem einer neuen Form von Vorratsdatenspeicherung? – § 15 Absatz 9 des Telemediengesetzes neu).“
Kurz danach wurde bekannt, dass der BND in den Handel mit Software-Schwachstellen einsteigen will. Hartmut Pohl, Informatik-Professor und Sprecher des Arbeitskreises „Datenschutz und IT-Sicherheit“ der Gesellschaft für Informatik ist der Ansicht: „Die Regierung hat das Ziel der völligen Überwachung“. Völlig abwegig ist Pohls Ansicht dabei nicht: Security-Insider hatte bereits im Frühjahr auf ein Dokument europäischer Innen- und Justizminister hingewiesen, das 2007 auf Initiative des damaligen Innenministers Wolfgang Schäuble entstanden sein soll.
In dem Text heißt es: „Die Bürger hinterlassen bereits viele digitale Spuren mit ihren Bewegungen. Eins jedoch ist klar: Die Anzahl dieser Spuren (und die detaillierten Informationen, die sie enthalten) wird sich höchstwahrscheinlich innerhalb der nächsten zehn Jahre um ein Zigfaches steigern. Von jedem Objekt, das eine Person benutzt, jede Transaktion, die sie unternimmt, und nahezu überall, wo sie hingeht, wird es digitale Aufzeichnungen geben. Das bedeutet für die Sicherheitsorgane reichlich Information und liefert riesige Möglichkeiten für effektive und produktive Sicherheitsanstrengungen.“
Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht hat die Onlinedurchsuchung unter Hinweis auf die Menschenwürde für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Jetzt gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung (ähnlich wie Facebook) versucht, die Bürger zur freiwilligen Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten zu bewegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Daten von Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten wie dem Bundesnachrichtendienst (BND) ausgewertet werden, ist groß.
So scheinen die Schlapphüte der Auffassung zu sein, dass ein Deutscher Spionagesatellit nicht deutschem Recht unterliegt, nur weil er sich im Weltraum befindet. Metadaten sollen nach Ansicht des Dienstes nur dann personenbezogen sein, wenn man sofort erkennen könne, um wen es sich handele, wenn man also „einen Personenbezug herstellen kann“. Ohne diesen seien es „Sachdaten“. Hinzu kommt: Die Verarbeitung der Massendaten durch die Behörden soll nicht unter das IT-Sicherheitsgesetz fallen – eine Lizenz zur Zweitklassigkeit, wie Security-Insider berichtete.
Prof. Dr. Johannes Caspar
(Bild: HmbBfDI / Thomas Krenz)
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte und Jura-Professor der Universität Hamburg Johannes Caspar ist der Ansicht: „Das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Dienste ist zunächst einmal ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Darüber hinaus resultiert gerade mit Blick auf die staatlich vorgehaltenen Bürgerdaten nicht zuletzt auch aus diesem Grundrecht, aber auch aus der informationellen Selbstbestimmung eine Schutzpflicht, aus der sich eine Verpflichtung ergibt, die technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Sicherheit der eigenen informationstechnischen Systeme zu treffen. Eine „Lizenz zur Zweitklassigkeit“ ist damit nicht vereinbar. Der Aufbau einer datensicheren Infrastruktur ist dem Staat als Datensammler nicht minder vorgegeben als den vom IT-Sicherheitsgesetz künftig betroffenen Unternehmen.“
Klar ist jedenfalls der Zeitplan, dem die Behörden bei der Digitalisierung ihrer Prozesse unterliegen: Seit der Verkündung des e-Government-Gesetzes im Sommer vergangenen Jahres müssen die Akten der Bundesbehörden digitalisiert vorliegen. Ab 1. Januar 2015 muss die Verwaltung in der Lage sein, sich gegenüber den Bürgern auszuweisen, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Ab 2020 müssen Akten elektronisch geführt werden.
Das EGovG ist im August 2013 in Kraft getreten, seine vollständige Umsetzung erfolgt schrittweise.
(Bild: Materna)
Diese Dienstleistungen werden schrittweise eingeführt und werden von einer Reihe von Werkzeugen unterstützt – zum Beispiel:
Die verschiedenen Funktionen lassen sich dann wie aus einem Baukasten vom jeweiligen Anbieter bündeln – so gibt es Führungszeugnisse digital, wie eGovernment-Computing.de berichtet: „Führungszeugnisse können ab sofort online per Internet beantragt und bezahlt werden. Um sich identifizieren zu können, sind der neue elektronische Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion sowie ein Kartenlesegerät erforderlich.“
Aber: „Da der Großteil der Verwaltungskontakte der Bürger mit den kommunalen Behörden bestehen, liegt dort der entscheidende Schlüssel für eine breite Nutzung von E-Government-Anwendungen“, heißt es in der „Digitalen Verwaltung 2020“, einer Broschüre der Bundesregierung. Die „Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)“ will über 2.000 Leistungen identifiziert haben, die die Kommunen künftig elektronisch anbieten könnten.
Die Bürger im Sächsischen Kamenz kommen bereits in den Genuss kommunalen eRegierens, Heiratswütige können sich schon heute online anmelden. Ähnliche Dienstleistungen gibt es für Unternehmen: Wer in Brandenburg eine Firma gründen will, muss nicht mehr nach Potsdam aufs Amt, sondern kann das bequem übers Netz tun.
Stand vom 30.10.2020
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://support.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Jetzt will die Bundesregierung die Entwicklungsgeschwindigkeit neuer Angebote erhöhen – in ihrer Broschüre schreibt sie: „Mit dem Pilotvorhaben 'Modellkommune E-Government' soll das Potenzial des EGovG auf kommunaler Ebene aufgezeigt werden. Das Pilotvorhaben wurde im Januar 2014 mit drei Modellkommunen (Städte Gütersloh und Düren, Landkreis Cochem-Zell) gestartet. Am 11. Juni 2014 erfolgte der Start für die Bewerbungsphase in der zweiten Staffel, in der fünf weitere Modellkommunen ausgewählt werden. Am Ende des Modellvorhabens soll ein Leitfaden ‚Weg zur E-Government-Kommune‘ als Handreichung für Kommunen erarbeitet werden.“
Der Mensch unterm Datenmikroskop
Alle wollen ihre Klientel nicht nur beobachten, sondern auch noch künftiges Verhalten prognostizieren: Amazon will Bücher ausliefern noch bevor die überhaupt gekauft wurden, die Axa Global Direct Group nutzt zur Berechnung ihrer KFZ-Versicherungstarife unter anderem die Preissensibilität und das Fahrverhalten des Interessenten, die Finanzverwaltung spürt „Lieblingsziffern“ in der Steuererklärung in der Hoffnung auf, damit Steuerbetrügern auf die Spur zu kommen, die Polizei will Verbrechen mit Hilfe von „predictive policing“ vorhersagen und Google will uns künftig empfehlen, was wir morgen tun sollen. All dies ließe sich mit Hilfe der e-Identity-Strategie noch weiter „optimieren“.
Klar ist, dass der Anbieter auf diese Weise Macht über die Kunden erhält, wenn er deren künftiges Verhalten kennt. Unklar hingegen sind die Konsequenzen für die Betroffenen: Wenn Google empfehlen kann, was wir tun sollen, werden sie vermutlich auch die Wahrscheinlichkeit berechnen können, mit der wir dieser Empfehlung folgen. Weiter könnte der Suchriese dazu verpflichtet werden, dieses Wissen mit Interessenten aller Art zu teilen.
Bislang gibt es noch kein Urteil aus Karlsruhe, das das Bilden von Profilen an Hand von Daten verbietet, die die Bürger zuvor selbst den Diensteanbietern anvertraut haben. Aber ist die Profilbildung legal, nur weil sie noch nicht vom obersten Deutschen Gericht verworfen wurde? Oder findet das „Computergrundrecht“ auch in den Telematik-Netzen Anwendung?
Datenschützer Johannes Caspar sagt zu den Prognose-Ambitionen der Strafverfolger: „Problematisch wird predictive policing, wenn mit dem vorhandenen Datenmaterial ein Personenbezug hergestellt werden kann und somit Personen aus der Anonymität herausgeholt werden. Daher muss von Anfang an technisch sichergestellt werden, welche Daten in das System eingepflegt werden, was für Daten das System produziert und wie diese produzierten Daten genutzt werden sollen.“
Und was ist mit der Sicherheit? Die Vitako, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister, weist in einer Broschüre zur „Einführung der E-Akte“ darauf hin: „Der IT-Sicherheitsbeauftragte unterstützt bei der Schutzbedarfsfeststellung, einem Basis-Sicherheitscheck, einer Risikoanalyse sowie der Identifikation geeigneter Maßnahmen.“
Die E-Akten enthielten Informationen zur Handlungsweise und den Entscheidungswegen der Verwaltung. Die Einführung der elektronischen Aktenführung erfordere daher in verstärktem Maße die Absicherung der erforderlichen IT-Systeme gegen Ausfall, Datenmanipulation, unberechtigten Zugriff oder Datenverlust.
Ein wenig nebulös formuliert das e-Government-Gesetz im Vergleich dazu: „Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.“
Nicht viel aufschlussreicher ist die „Digitale Verwaltung 2020“: „Daten, die von E- Government-Diensten verarbeitet werden, müssen authentisch und zugriffsgeschützt sein. Ferner sind nur so viele Daten zu erheben, wie für den Dienst wirklich benötigt werden. Diese und weitere Sicherheitsaspekte müssen von Anfang an bei der Entwicklung von E-Government-Angeboten berücksichtigt werden.“
Die Pressestelle des Innenministeriums bestätigt auf die Frage nach der technischen Umsetzung und den Verschlüsselungsmechanismen: „Im Gesetz sind explizite Regelungen zur Art der Verschlüsselung nicht enthalten. Ob und ggf. wie Akteninhalte, Formulare oder Nachweise bei der Speicherung und/oder Übermittlung durch eine Behörde zu verschlüsseln sind, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln, z.B. den einschlägigen Datenschutzvorschriften und hängt damit nicht zuletzt vom Inhalt dieser Dokumente ab.“
Mit „allgemeinen Regeln“ könnte etwa das IT-Sicherheitsgesetz gemeint sein. Dazu heißt es allerdings auch im aktualisierten Gesetzesentwurf: „Die Kommunikationstechnik von Regierung, Parlament und öffentlicher Bundesverwaltung ist nach Satz 3 von den Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes ausgenommen. Als Spezialregelung gelten hier die §§ 4, 5 und 8 des BSI-Gesetzes. Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind ebenfalls ausgenommen, da der Bund für sie keine Gesetzgebungskompetenz besitzt.“
Karsten Nohl, Krypto-Experte und Geschäftsführer der Security Research Labs in Berlin stellt dazu fest: „Der De-Mail-Datenstrom stellt alle bisherigen Datenquellen in den Schatten und kreiert entsprechend nie dagewesene kriminelle Anreize“. Wert legt der Innenminister stattdessen auf die Kompetenz seines Personals – in der Mail seiner Pressestelle heißt es weiter: „Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung der Mitarbeiter halten wir für wichtig.“
In den kommenden Monaten werden wir uns auf Security-Insider.de mit verschiedenen Telematik-Projekten sowie deren jeweiligen Risiken und Überwachungsmöglichkeiten beschäftigen. Hierbei wird es beispielsweise um intelligente Gebäude und Smart Grids gehen, weitere Beiträge sind zu intelligenten Städten und Verkehrstelematik sowie Telemedizin und Gesundheitstelematik geplant.